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Vollstreckung bei Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch

OLG DUS, I-2 W 33/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Beschluss vom 23.01.2013 unter dem Az. I-2 W 33/12 entschieden, dass ein Auskunftsschuldner sich nicht immer auf die Behauptung fehlender Informationen zurückziehen kann. Denn die nötigen Informationen habe er sich zur Not von Dritten zu beschaffen.

Damit verwarf das Gericht die Beschwerde der Schuldnerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Düsseldorf, mit dem gegen sie ein Zwangsgeld verhängt wurde.

Der Auskunftsanspruch sei erfüllt, wenn ein Schuldner über seine Nutzungshandlungen Auskunft erteilt habe. Unter Umständen könne der Schuldner einwenden, dass er die Informationen aus tatsächlichen Gründen nicht erteilen könne.
Der Unmöglichkeitseinwand bleibe in diesem Fall ohne Erfolg. Zwar sei der Einwand der Unmöglichkeit statthaft und beachtlich, selbst wenn die Unmöglichkeit herbeigeführt wurde, um den Anspruch des Gläubigers zu torpedieren, denn das Zwangsmittel diene nicht einer Bestrafung, sondern einer Beugung. Es sei jedoch zu beachten, dass der Einwand nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass ein Dritter daran mitwirken müsse, den Anspruch zu erfüllen. Eine Verhängung eines Zwangsmittels sei nur dann verboten, wenn eindeutig feststehe, dass der Schuldner erfolglos sämtliche zumutbaren Maßnahmen inklusive gerichtlichen Vorgehens ausgeschöpft habe, um einen Dritten zu der erforderlichen Handlung zu bewegen. Dem stehe im vorliegenden Fall auch nicht die Rechtsprechung des BVerfG entgegen, nach der die Verhängung von Zwangsmitteln in der Regel nicht in Frage komme, wenn der Schuldner den Einwand der Unmöglichkeit erhebe. Hierbei bedarf es keiner
Aufklärung, ob der Schuldner tatsächlich zur Auskunftserteilung nicht imstande ist, denn der Gläubiger könne in Fällen der behaupteten Unmöglichkeit als verhältnismäßigeres Mittel eine Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für die Richtigkeit der schuldnerischen Behauptung erheben.

Eine Unmöglichkeit komme im vorliegenden Fall jedoch a priori nicht in Frage, ohne dass zu prüfen wäre, ob weitere tatrichterliche Feststellungen vonnöten wären. Denn schon der Vortrag der Schuldnerin lässt Zweifel an der Unmöglichkeit zu. Unterstellt werden könne, dass die Schuldnerin die Informationen nicht von ihren Tochterfirmen erhalte, weil diese nicht von Interesse für sie sind. Das bedeute aber nicht, dass sie die Informationen nicht auf Nachfrage hätte bekommen können. Zwar habe der Schuldner nur das mitzuteilen, was er anhand seiner Unterlagen wisse, doch bestehen darüber hinaus auch Erkundungspflichten. Der Schuldner müsse in einem Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO in solchen Fällen, bei denen die Auskunftserteilung auch von Dritten abhänge, die ihm zukommenden Mittel ausschöpfen, um einen Dritten zu der benötigten Mitwirkung zu bewegen. So habe der Schuldner alles zu tun, was ihm zumutbar sei, wenn die Informationen, die er schulde, nicht zu seiner Verfügung stehen.

All das habe die Schuldnerin schon nach ihrem eigenen Vortrag gar nicht erst versucht, sondern ziehe sich (erfolglos) darauf zurück, derartige Nachforschungspflichten nicht zu haben. Sie verkenne dabei, dass Handlungen ihrer Tochterfirmen wie ihre eigenen angesehen werden müssen, so dass noch nicht einmal lediglich von "Dritten" die Rede sein könne.
Auch die Höhe des Zwangsgeldes begegne keinen Bedenken, womit der erste Hilfsantrag unbegründet sei.
Auch der zweite Hilfsantrag müsse ohne Erfolg bleiben, denn die zugestandene Nachholfrist sei auch nicht zu kurz gewesen. Die Schuldnerin wisse seit langem um die Vollstreckbarkeit des Titelinhaltes und hätte sich darauf einstellen können, die Informationen bei ihren Tochtergesellschaften zu beschaffen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2013, Az. I-2 W 33/12

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