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Vodafone: keine Extra-Entgelte für Papierrechnung

Auch Vodafone darf keine Extra-Entgelte für Papierrechnung verlangen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Berechnung eines besonderen Entgelts für die Erstellung von Rechnungen auf Papier ist grundsätzlich rechtswidrig. Dies stellte das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 29.01.2015 (Az. I-6 U 82/14) fest und erklärte damit eine entsprechende Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkunternehmens Vodafone für unwirksam.

Vodafone hatte dabei im Vorfeld des Verfahrens in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstellung einer Rechnung auf Papier ein Entgelt in Höhe von 1,50 € pro Rechnung veranschlagt. Lediglich der Erhalt einer Rechnung in elektronischer Form war für den Kunden ohne weitere Kosten möglich.

Gegen diese vertragliche Bestimmung richtete sich die vorliegende Klage des Klägers als eingetragener Verbraucherschutzverein.

Der Kläger machte dabei insbesondere geltend, dass die fragliche Regelung einen unangemessenen Nachteil für die Kunden darstellen würde, die auf den Erhalt einer Rechnung auf Papier angewiesen seien. Demnach läge es hinsichtlich der damit verknüpften Rechtsfolgen bereits im eigenen Interesse Vodafones, für den Zugang einer Rechnung bei dem Kunden zu sorgen. Es sei entsprechend unangemessen, für diese Ausführung noch weitere Entgelte zu berechnen.

Der Kläger machte weiterhin auf die Regelung Vodafones zum Widerspruchsverfahren gegen eine erhaltene Rechnung aufmerksam. Nach dieser Regelung hat ein Widerspruch gegen eine erhaltene Rechnung grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Wenn selbst der Widerspruch der schriftlichen Form bedarf, muss Vodafone den Ausführungen des Klägers zufolge auch ohne weiteres Entgelt eine entsprechende Rechnung auf Papier ausstellen.

Nachdem das Landgericht dieser Auffassung nicht gefolgt war, verfolgte der Kläger sein Begehren vorliegend im Rahmen der Berufung weiter.

Das OLG Düsseldorf gab dabei als Berufungsinstanz der Klage statt und verwarf damit die Entscheidung des Landgerichts.

Zur Begründung wiesen die Düsseldorfer Richter dabei zunächst auf einen wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes hin. Nach diesem hat jeder seine rechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich auch ohne Berechnung eines besonderen Entgelts zu erfüllen. Ein Anspruch auf Ausgleich anfallender Kosten könne daher nur dann verlangt werden, wenn dies im Gesetz auch ausdrücklich bestimmt sei. Dies ist jedoch hinsichtlich der Ausstellung einer Rechnung gerade nicht der Fall.

Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang zwar, dass die Ausstellung einer Rechnung bei Vorliegen bestimmter Umstände auch rein elektronisch erfolgen dürfe. Hierfür darf das Angebot jedoch auch nur im Internet verfügbar sein und damit ausschließlich Nutzer des Internets als Adressaten aufweisen. Das vorliegende Angebot Vodafones war aber gerade auch außerhalb des Internets verbreitet worden.

Auch an eine Dienstleistung des Mobilfunkunternehmens sei im vorliegenden Fall den Richtern zufolge nicht zu denken. Die Bereitstellung einer Rechnung sei vielmehr als eine notwendige Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistungen mit dem Kunden zu qualifizieren. Im Ergebnis sei die von Vodafone verwendete Klausel damit rechtswidrig und entsprechend unwirksam.

Mit dem vorliegenden Urteil hat sich das OLG Düsseldorf damit der Rechtsprechung anderer Gerichte zu der vorliegenden Problematik angeschlossen. So hatte bereits der BGH in einem Urteil vom 09.10.2014 (Az. II ZR 32/14) eine ähnliche Klausel für unwirksam erklärt. Die Entscheidung unterstreicht damit erneut den hohen Stellenwert des Verbraucherschutzes und die Notwendigkeit zur Beachtung gesetzlicher Vorgaben bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Durch die inzwischen gefestigte Rechtsprechung dürfte die Berechnung von besonderen Entgelten bei der Bestellung einer Rechnung auf Papier zukünftig entsprechend der Vergangenheit angehören.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2015, Az. I-6 U 82/14

Hierzu auch:

Simyo: kein Entgelt für Papierrechnungen
O2: Keine Extrakosten für Papierrechnungen

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