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Vitruvianischen Mensch nutzen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer ein weltberühmtes Kunstwerk verwendet, denkt meist zuerst an das Urheberrecht. Beim „Vitruvianischen Menschen“ von Leonardo da Vinci liegt die Sache jedoch komplizierter. Das Werk ist seit langem gemeinfrei. Trotzdem versuchten ein italienisches Museum und das italienische Kulturministerium, die kommerzielle Nutzung außerhalb Italiens zu unterbinden und an einen Lizenzvertrag zu knüpfen. Genau hier setzt die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.06.2025 (Urteil des OLG Stuttgart vom 11.06.2025. Az.: 4 U 136/24) an.

Für Unternehmen, Verlage, Händler, Agenturen und Kreative ist dieses Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Es zeigt, dass die Frage der Zulässigkeit nicht allein davon abhängt, ob ein Werk urheberrechtlich noch geschützt ist. Es kann zusätzlich auf internationales Zivilverfahrensrecht, Kollisionsrecht und die Reichweite nationaler Kulturgüterschutzgesetze ankommen. Gerade deshalb verdient die Entscheidung eine genaue Betrachtung.

Warum der Fall weit über ein Puzzle hinausgeht

Auf den ersten Blick wirkt der Streit wie ein Nischenfall aus der Welt der Kunstreproduktionen. Tatsächlich berührt er Grundfragen des internationalen Rechtsverkehrs.

Es geht um die praktische Frage, ob ein Staat den wirtschaftlichen Umgang mit einem gemeinfreien Kulturgut auch außerhalb seines Staatsgebiets kontrollieren kann. Würde man das ohne Weiteres bejahen, könnten nationale Sonderregelungen weit über die eigenen Landesgrenzen hinaus wirken. Für die grenzüberschreitende Vermarktung von Kunstmotiven, Reproduktionen, Merchandising-Produkten, Buchcovern oder digitalen Inhalten hätte das erhebliche Folgen.

Das Urteil ist daher nicht nur für die Kunstbranche interessant. Es betrifft auch alle Unternehmen, die mit historischen Werken, Museumsbeständen oder digitalisierten Kulturgütern arbeiten.

Worum ging es konkret?

Ausgangspunkt war die berühmte Proportionsstudie Leonardo da Vincis, der sogenannte „Vitruvianische Mensch“. Das Original befindet sich in der Gallerie dell’Accademia di Venezia. Ein großer deutscher Hersteller nutzte das Motiv seit längerem kommerziell, unter anderem für Produkte aus dem Puzzlebereich.

Das italienische Museum verlangte bereits im Jahr 2019 den Abschluss eines Lizenzvertrages. Gestützt wurde dieses Verlangen auf Vorschriften des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio, also des italienischen Gesetzes zum Schutz des kulturellen Erbes. Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, erwirkte das Museum gemeinsam mit dem italienischen Kulturministerium vor einem Gericht in Venedig eine einstweilige Verfügung. Diese zielte darauf ab, die kommerzielle Nutzung in Italien und darüber hinaus zu untersagen.

Die betroffenen Unternehmen gingen daraufhin in Deutschland im Wege einer negativen Feststellungsklage vor. Vereinfacht gesagt wollten sie gerichtlich klären lassen, dass den italienischen Stellen jedenfalls außerhalb Italiens kein entsprechender Unterlassungsanspruch zusteht.

Die zentrale Rechtsfrage

Die eigentliche Kernfrage lautete nicht, ob Leonardo da Vinci noch urheberrechtlich geschützt ist. Das war im Verfahren nicht der entscheidende Punkt.

Entscheidend war vielmehr:

• Kann sich ein italienisches Museum zusammen mit dem italienischen Kulturministerium auf italienisches Kulturgüterschutzrecht berufen, um einem deutschen Unternehmen die Nutzung eines gemeinfreien Werkes auch außerhalb Italiens zu verbieten?

• Dürfen deutsche Gerichte darüber überhaupt entscheiden, wenn es zuvor bereits ein italienisches Eilverfahren gegeben hat?

• Nach welchem Recht ist ein solcher grenzüberschreitender Unterlassungsstreit überhaupt zu beurteilen?

Gerade diese Fragen machen das Urteil juristisch interessant und für die Praxis wertvoll.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart im Überblick

Das OLG Stuttgart hat der Berufung der Beklagten nur insoweit stattgegeben, als es für eine der Klägerinnen, eine italienische Tochtergesellschaft der Unternehmensgruppe, die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneint hat. Im Übrigen hat der Senat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Nach der Entscheidung steht den Beklagten gegenüber den Klägerinnen zu 1 und 2 kein Unterlassungsanspruch zu, der ihnen außerhalb Italiens die Nutzung von Vervielfältigungen des „Vitruvianischen Menschen“ für kommerzielle Zwecke auf Produkten, auf Websites und in sozialen Medien verbieten könnte.

Wichtig ist aber auch die prozessuale Einschränkung:

• Für eine italienische Tochtergesellschaft verneinte das OLG Stuttgart die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

• Im Übrigen blieb es bei der Feststellung, dass kein globaler Unterlassungsanspruch auf Grundlage des italienischen Kulturgüterschutzrechts besteht

Damit ist die Entscheidung deutlich, aber nicht schrankenlos.

Deutsche Gerichte durften sich mit dem Streit befassen

Die italienische Seite wandte nicht nur die frühere Befassung eines venezianischen Gerichts ein, sondern berief sich auch darauf, dass die streitigen Normen Ausdruck italienischer Staatssouveränität seien. Das OLG Stuttgart hat gleichwohl zunächst die deutsche Gerichtsbarkeit bejaht. Entscheidend war, dass das Gericht die Geltendmachung von Konzessions- bzw. Lizenzforderungen für Nutzungen außerhalb Italiens nicht als hoheitliche, sondern als nichthoheitliche Staatstätigkeit eingeordnet hat. Erst auf dieser Grundlage stellte sich anschließend die Frage der internationalen Zuständigkeit nach der EuGVVO.

Das OLG Stuttgart ist dem nicht gefolgt.

Keine Sperrwirkung durch das italienische Eilverfahren

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Eilverfahren und Hauptsacheverfahren. Das OLG stellte klar, dass das italienische Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nicht mit dem später in Deutschland geführten Hauptsacheverfahren identisch war.

Das ist juristisch mehr als eine Förmelei. Ein Eilverfahren dient regelmäßig nur der vorläufigen Sicherung. Es entscheidet gerade nicht mit derselben Rechtskraft über das endgültige Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs. Deshalb griff die Sperrwirkung aus Art. 29 EuGVVO nach Auffassung des Senats nicht ein.

Für die Praxis bedeutet das:

• Ein vorheriges ausländisches Eilverfahren blockiert nicht automatisch ein späteres Hauptsacheverfahren in Deutschland

• Maßgeblich ist, ob wirklich derselbe Anspruch mit demselben Verfahrensziel anhängig ist

• Zwischen vorläufiger Sicherung und endgültiger Klärung ist sauber zu unterscheiden

Das ist ein prozessualer Punkt, der in vielen grenzüberschreitenden Streitigkeiten eine erhebliche Rolle spielen kann.

Kein Verstoß gegen das Verbot der inhaltlichen Nachprüfung ausländischer Entscheidungen

Die Beklagten beriefen sich außerdem auf den Grundsatz, dass Entscheidungen eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats nicht einfach inhaltlich überprüft werden dürfen. Auch damit drangen sie nicht durch.

Das OLG argumentierte überzeugend, dass es hier nicht um eine verbotene inhaltliche Nachprüfung der venezianischen Eilentscheidung ging. Im deutschen Verfahren sollte vielmehr in der Hauptsache eigenständig geklärt werden, ob der behauptete Unterlassungsanspruch überhaupt besteht. Das ist etwas anderes, als eine ausländische Entscheidung „korrigieren“ zu wollen.

Der eigentliche Kern: Italienisches Recht endet nicht automatisch an der Staatsgrenze anderer Länder

Die materiellrechtliche Hauptaussage der Entscheidung liegt in der Reichweite des italienischen Kulturgüterschutzrechts.

Das OLG Stuttgart hat deutlich gemacht, dass die Vorschriften des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio nicht ohne Weiteres außerhalb Italiens als Anspruchsgrundlage taugen. Wer die Nutzung in anderen Staaten verbieten will, braucht dafür eine tragfähige rechtliche Grundlage im jeweiligen Schutzstaat.

Genau daran fehlte es im vorliegenden Verfahren.

Das Territorialitätsprinzip als Leitgedanke

Das Gericht stützte sich dabei auf das Territorialitätsprinzip. Dieses besagt vereinfacht, dass staatliche Normen im Ausgangspunkt auf das eigene Hoheitsgebiet bezogen sind. Ein Staat kann zwar sein Kulturgut schützen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass seine Schutzregeln weltweit dieselbe Wirkung entfalten.

Das ist für die Praxis der eigentliche Schlüssel der Entscheidung. Denn damit wird die Vorstellung zurückgewiesen, ein nationales Kulturgüterschutzgesetz könne gleichsam wie ein globales Verbotssystem funktionieren.

Für Unternehmen ist das eine wichtige Klarstellung:

• Nationale Sonderregelungen eines Staates wirken nicht automatisch weltweit

• Wer eine Nutzung außerhalb des Schutzstaats untersagen will, muss regelmäßig die Rechtsordnung des jeweiligen Landes in den Blick nehmen

• Ein bloßer Verweis auf das eigene nationale Kulturgüterschutzrecht kann dafür zu wenig sein

Gerade bei der Verwertung gemeinfreier Werke ist das von erheblicher Bedeutung.

Art. 8 Rom-II-Verordnung und das Schutzlandprinzip

Besonders vertieft hat sich das OLG Stuttgart mit dem internationalen Privatrecht befasst. Genau hier liegt einer der juristisch spannendsten Teile der Entscheidung.

Der Senat hat den Fall kollisionsrechtlich nicht schlicht unter die allgemeine Deliktsanknüpfung subsumiert, sondern auf Art. 8 Rom-II-VO abgestellt. Diese Vorschrift betrifft außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.

Warum das bemerkenswert ist

Bemerkenswert ist, dass das Gericht den Begriff des geistigen Eigentums autonom und weit verstanden hat. Es beschränkt ihn nicht eng auf das klassische Urheberrecht. Nach Auffassung des Senats können auch Güter des kulturellen Erbes, die durch ein ausländisches Gesetz geschützt werden, darunter fallen.

Das ist dogmatisch durchaus anspruchsvoll und für die wissenschaftliche Diskussion interessant. Für die Praxis kommt es jedoch auf das Ergebnis an:

• Es gilt das Schutzlandprinzip

• Maßgeblich ist also das Recht des Staates, für den Schutz beansprucht wird

• Für eine behauptete Verletzungshandlung außerhalb Italiens führt das gerade nicht automatisch zur Anwendung italienischen Rechts

Das OLG folgert daraus, dass bei einer ausschließlich außerhalb Italiens liegenden Verletzungshandlung italienisches Recht gerade nicht die passende Anspruchsgrundlage ist.

Was das für Unternehmen bedeutet

Unternehmen können aus der Entscheidung nicht ableiten, dass jede Nutzung historischer Werke im Ausland risikolos wäre. Das wäre zu weit. Das Urteil sagt nur, dass dieser konkrete italienische gesetzliche Anspruch nicht einfach auf Auslandssachverhalte erstreckt werden kann.

Wer also ein gemeinfreies Werk in Deutschland, Frankreich, den USA oder in einem Online-Shop mit weltweiter Reichweite nutzt, muss stets prüfen:

• Welche Rechtsordnung ist einschlägig?

• Gibt es im betroffenen Staat besondere Vorschriften zu Kulturgütern, Museumsbeständen oder Reproduktionsrechten?

• Welche Nutzungsformen sind konkret geplant?

• Betrifft die Nutzung nur ein gemeinfreies Original oder auch geschützte Reproduktionen, Fotografien, Layouts oder Editionsleistungen?

Das Urteil schafft daher mehr Rechtssicherheit, aber keinen Freifahrtschein.

Warum die Gemeinfreiheit allein den Fall nicht erklärt

Der „Vitruvianische Mensch“ ist ein Werk aus dem 15. Jahrhundert. Das klassische Urheberrecht an der Originalschöpfung spielt deshalb heute keine tragende Rolle mehr. Genau darin liegt aber eine häufige Fehlvorstellung in der Praxis.

Viele meinen, mit der Gemeinfreiheit seien sämtliche rechtlichen Hürden beseitigt. Das trifft so nicht zu. Auch bei gemeinfreien Werken können weitere Rechtsfragen entstehen.

Dazu gehören etwa:

• besondere nationale Kulturgüterschutzregeln

• Rechte an Fotografien oder hochwertigen Reproduktionen

• vertragliche Nutzungsbeschränkungen

• markenrechtliche oder lauterkeitsrechtliche Begleitfragen

• Fragen der Herkunftsangabe, Irreführung oder des Plattformvertriebs

Das Urteil ist deshalb gerade auch lehrreich, weil es zeigt: Gemeinfreiheit ist ein wichtiger Ausgangspunkt, aber nicht immer die letzte Antwort.

Die wichtige Einschränkung: Nicht alle Klägerinnen konnten in Deutschland klagen

Wer die Entscheidung nur oberflächlich liest, könnte meinen, das OLG Stuttgart habe den deutschen Unternehmen in jeder Hinsicht uneingeschränkt Recht gegeben. Das wäre verkürzt.

Der Senat hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine italienische Tochtergesellschaft verneint. Deren Klage wurde als unzulässig abgewiesen.

Das ist kein Randdetail, sondern juristisch bedeutsam. Es zeigt, dass die Entscheidung sehr differenziert ist. Das Gericht hat nicht pauschal jeden denkbaren Beteiligten in den Schutzbereich seiner Feststellung einbezogen, sondern sauber nach Zuständigkeit getrennt.

Für grenzüberschreitend aufgestellte Unternehmensgruppen folgt daraus:

• Die prozessuale Stellung einzelner Konzerngesellschaften muss gesondert geprüft werden

• Es reicht nicht, dass der wirtschaftliche Hintergrund derselbe ist

• Zuständigkeitsfragen können je nach Sitz, Marktauftritt und beanstandeter Handlung unterschiedlich zu beurteilen sein

Gerade international tätige Unternehmensgruppen sollten diesen Punkt nicht unterschätzen.

Was die Entscheidung gerade nicht bedeutet

Die Entscheidung sollte nicht missverstanden werden. Sie sagt nicht, dass jede Nutzung des „Vitruvianischen Menschen“ oder anderer gemeinfreier Meisterwerke überall bedenkenlos zulässig wäre.

Das Urteil bedeutet insbesondere nicht:

• dass Italien die Nutzung im eigenen Staatsgebiet nicht regulieren könnte

• dass jede Reproduktion eines alten Werkes automatisch frei von Rechten Dritter wäre

• dass jedes Museum außerhalb seines Landes keinerlei Ansprüche geltend machen könnte

• dass andere nationale Anspruchsgrundlagen in anderen Staaten ausgeschlossen wären

• dass vertragliche Bindungen oder konkrete Lizenzabreden bedeutungslos wären

• dass jede digitale Nutzung in jedem Land identisch zu beurteilen wäre

Gerade bei internationalem Vertrieb bleibt eine Einzelfallprüfung sinnvoll.

Warum das Urteil wirtschaftlich so relevant ist

Die Entscheidung hat eine wirtschaftliche Dimension, die über den Einzelfall hinausgeht. Würde man nationalen Kulturgüterschutzgesetzen eine weitreichende extraterritoriale Wirkung zuerkennen, könnte das die Verwertung gemeinfreier Werke erheblich verteuern und verkomplizieren.

Unternehmen müssten dann bei zahlreichen historischen Motiven nicht nur das klassische Immaterialgüterrecht, sondern zusätzlich eine Vielzahl nationaler Sonderregelungen prüfen und womöglich Lizenzforderungen aus dem Ausland einpreisen. Das würde gerade im digitalen Handel erhebliche Unsicherheit schaffen.

Das OLG Stuttgart hat diesem Ansatz eine klare Grenze gesetzt. Das ist für den internationalen Waren- und Medienverkehr ein wichtiges Signal.

Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Wenn Sie historische Kunstmotive gewerblich nutzen oder nutzen möchten, sollten Sie aus der Entscheidung vor allem folgende Punkte mitnehmen:

Prüfen Sie stets zuerst, ob das Originalwerk tatsächlich gemeinfrei ist

Unterscheiden Sie sauber zwischen dem Originalwerk und einer konkreten Reproduktion oder Fotografie

Beachten Sie, in welchen Ländern Ihr Produkt oder Ihr Online-Angebot tatsächlich ausgerichtet ist

Verlassen Sie sich nicht vorschnell auf die Aussage, ein Werk sei „frei“, ohne die einschlägigen Sonderregeln zu prüfen

Achten Sie bei internationalen Konflikten auf Zuständigkeit, Verfahrensart und anwendbares Recht

Nehmen Sie ausländische Abmahnungen oder Unterlassungsverlangen nicht vorschnell als weltweit verbindlich hin

Prüfen Sie, ob ein ausländischer Anspruch tatsächlich eine tragfähige Grundlage im betroffenen Schutzstaat hat

Lassen Sie internationale Konstellationen frühzeitig rechtlich einordnen, bevor Produkte skaliert oder Kampagnen ausgerollt werden

Gerade bei Sortimenten mit Kunstbezug kann eine frühe Prüfung erheblichen Aufwand und unnötige Lizenzkosten vermeiden.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.06.2025 ist für Unternehmen mit Kunst-, Medien- und Produktbezug ausgesprochen relevant. Sie zeigt, dass die Art. 107 bis 109 des italienischen Codice dei beni culturali e del paesaggio keinen globalen Unterlassungsanspruch für Nutzungen außerhalb Italiens tragen. Nach der Pressemitteilung des OLG war das Urteil bei Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen, eine Nichtzulassungsbeschwerde war aber eröffnet. Maßgeblich sind vielmehr das Schutzlandprinzip, die territoriale Begrenzung staatlicher Normen und eine saubere Prüfung von Zuständigkeit und anwendbarem Recht.

Für die Praxis ist das ein wichtiges Signal. Wer historische Kunstmotive außerhalb Italiens nutzt, muss sich nicht ohne Weiteres einem weltweit verstandenen italienischen Lizenz- oder Unterlassungsmodell unterwerfen. Zugleich zeigt das Urteil, dass internationale Nutzungskonstellationen rechtlich anspruchsvoll bleiben. Gemeinfreiheit hilft, beseitigt aber nicht jede denkbare Hürde.

Wenn Sie Kunstmotive, Museumswerke oder historische Reproduktionen kommerziell verwenden möchten, sollten Sie die Entscheidung deshalb weder überdehnen noch unterschätzen. Sie schafft spürbar mehr Rechtssicherheit für Nutzungen außerhalb Italiens, ersetzt aber nicht die sorgfältige Prüfung des konkreten Einzelfalls.

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