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Viele Abmahnungen nicht per se rechtsmissbräuchlich

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 12.03.2015 eine Entscheidung des LG Gießen bestätigt, wonach die massenhafte Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht automatisch einen Missbrauch von Rechtsmitteln bedeutet. Im vorliegenden Fall ging es um einen vergleichsweise geringwertigen Kopfhörer, welchen der Kläger in einem von der Beklagten betriebenen Elektronikmarkt gekauft hatte. Dem Kopfhörer fehlte die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung.
Daher wurde die Beklagte per einstweiliger Verfügung dazu verurteilt, den weiteren Verkauf von Elektroartikeln ohne CE-Kennzeichnung zu unterlassen. Bei weiterem Verkauf solcher Produkte wurde der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise eine Ordnungshaft von sechs Monaten angedroht.

Die Beklagte sah in diesem Fall einen Rechtsmissbrauch, da die Anwaltskosten des Klägers in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Streitwert, dem Kopfhörer, darstellten. Da anwaltliche Kosten im Falle einer gerichtlichen Niederlage vom Kläger zu tragen sind, vermutete die Beklagte, dass der Anwalt des Klägers diesen ganz oder teilweise von diesen Kostenrisiken freigestellt und das Interesse des Anwalts in erster Linie der Erzielung von Gebühren bestanden habe. Die von der Beklagten dargelegten Indizien reichten dem OLG jedoch nicht als Beweis für eine solche Vermutung aus, so dass das Urteil des LG Gießen bestätigt wurde. Der Anwalt des Klägers hat dem Gericht zudem anwaltlich versichert, dass er seinen Mandanten nicht von den genannten Kostenrisiken freigestellt habe, weder ganz noch teilweise.

Wettbewerbsverstöße sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Die fehlende CE-Kennzeichnung auf dem Kopfhörer stellt einen Verstoß gegen § 31 UWG dar, wo der Verkauf von kennzeichnungspflichtigen Artikeln geregelt ist. Mit der CE-Kennzeichnung wird die Unbedenklichkeit des entsprechenden Artikels bescheinigt, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Belastung mit Schadstoffen. Die Beklagte kam laut OLG ihrer Sorgfaltspflicht nicht nach, da sie vor dem Verkauf offensichtlich nicht geprüft habe, ob die CE-Kennzeichnung auf dem Kopfhörer selbst oder zumindest der Verpackung vorhanden ist. Das Gericht mutete der Beklagten keinesfalls zu, dass sie eine eventuelle Belastung des Kopfhörers mit Schadstoffen hätte erkennen müssen, stellte aber die grob fahrlässige Verletzung der oben geschilderten Sorgfaltspflicht fest, da das Fehlen einer CE-Kennzeichnung schon durch eine einfache Kontrolle hätte erkannt werden müssen.

Neben der unlauteren Handlung nach § 31 UWG stellte das OLG Frankfurt am Main bei der Beklagten auch einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG sowie § 3 I UWG fest. Der erstgenannte Paragraf besagt, dass derjenige unlauter handelt, der "einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln". Laut § 3 I UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, "wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen".
Die Feststellung dieser Verstöße des Beklagten durch das OLG steht in engem Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Kläger selbst mit Elektroartikeln handelt.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 U 218/14

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