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Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in AGB

BGH, Urteil vom 25.06.2015 zum Aktenzeichen IX ZR 199/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof hat am 25.06.2015 zum Aktenzeichen IX ZR 199/14 einen insolvenzrechtlichen Streit durch Urteil in der Revisionsinstanz entschieden. Die Klägerin hat dem Beklagten Räume zum Betreiben einer Versicherungsagentur vermietet. In ihrer Eigenschaft als Mineralölhändlerin hat die Klägerin die gesamte Immobilie und damit anteilig auch den Beklagten mit Heizöl versorgt. Der Beklagte geriet im Jahre 2009 in Liquiditätsschwierigkeiten und konnte der Klägerin weder die geschuldete Miete noch die auf sein Mietobjekt anteilig entfallenden Kosten für die Heizöllieferungen bezahlen. Die Klägerin schaltete nach erfolglosem Mahnen ein Inkassounternehmen ein. Ein Mitarbeiter dieses Inkassounternehmens suchte den Beklagten in seinen Räumen auf und ließ sich von ihm zwei formularmäßig vorbereitete Anerkenntniserklärungen und zwei weitere, ebenfalls in Formularform gefasste Erklärungen darüber, dass es sich bei den anerkannten Forderungen um solche aus unerlaubter Handlung handele, unterschreiben. Der Beklagte unterzeichnete alle ihm präsentierten Erklärungen ohne Rücksicht darauf, dass tatsächlich von seiner Seite im Zusammenhang mit den Zahlungsschwierigkeiten objektiv gar keine unerlaubte Handlung vorlag. Ziel der Erklärungen war nach beiderseitigem Verständnis, der Klägerin im Falle eines Insolvenzverfahrens eine bessere Ausgangsposition zu sichern, da Forderungen aus unerlaubter Handlung nicht an der Restschuldbefreiung teilnehmen.
Tatsächlich wurde im Mai des Jahres 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Forderungen unter Hinweis auf die vom Beklagten unterzeichneten Erklärungen als anerkannte Forderungen und als Forderungen, deren Rechtsgrund vorsätzlich begangene, unerlaubte Handlungen wären, an. Nach Eintragung der Forderungen erhob der Beklagte Widerspruch gegen die Feststellung, dass vorsätzliche unerlaubter Handlungen der Rechtsgrund für die Inanspruchnahme gewesen wären. Um den Widerspruch gegen die Herausnahme der Forderungen aus der möglicherweise zu erlangenden Restschuldbefreiung aufzuheben, erhob die Klägerin Klage auf Feststellung, dass der Status „Forderungen aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung“ aufgrund des vom Beklagten unterzeichneten Anerkenntnisses zu Recht geltend gemacht wurde.

Die Klage wurde in erster Instanz vom Amtsgericht Kassel zurückgewiesen. Die daraufhin von der Klägerin beim Landgericht eingelegte Berufung wurde ebenfalls abgewiesen. Gegen das Berufungsurteil legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof ein. Auch der 9.Senat des Bundesgerichtshofes wies die Revision ab. Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden, dass die Frage, welchen Rechtsgrund eine Forderung hat, im Insolvenzverfahren nicht durch vor der Insolvenzeröffnung formularmäßige abgegebene Erklärungen des Schuldners bestimmt werden kann.

Obwohl der Beklagte als Mieter von Gewerberaum auftrat, war die Verwendung eines AGB-Formulars zur allgemeinen Anerkennung der „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ als Forderungsgrund hier unzulässig. Die Klausel berührt keine Verbraucherschutzrechte, sondern führt zu einer nach § 307 BGB unzulässigen, generellen Benachteiligung des Vertragspartners bei Verletzung des grundsätzlichen Verbotes einer Beweislastumkehr durch AGB-Klauseln. Der Gläubiger müsste grundsätzlich beweisen, dass eine vorsätzliche unerlaubte Handlung stattgefunden hat, um die Privilegierung seiner zur Insolvenzliste angemeldeten Forderung zu erreichen. Durch Abgabe der streitbefangenen Erklärung wurde die Beweislast, dass tatsächlich keine unerlaubte Handlung vorgelegen hatte, auf den Schuldner umverteilt.

Im vorliegenden Fall sahen die Richter des Bundesgerichtshofes keine Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich vorsätzlich eine unerlaubte Handlung vom Beklagten begangen worden wäre. Bei Eintritt der Zahlungsschwierigkeiten hatten die Parteien miteinander zunächst eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Dem Beklagten war nicht nachzuweisen, dass er vorsätzlich Leistungen der Klägerin in Anspruch genommen hätte, obwohl er wusste, dass er den Preis dafür nicht bezahlen konnte.

Der Bundesgerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die Vorschriften, die in der Insolvenzordnung die Behandlung bestimmter Forderungsarten betreffen, nicht nur dem Schutz des Schuldners, sondern auch der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens dienen. Es kann deshalb nicht in der Macht des Schuldners liegen, durch Abgabe von Erklärungen im Verhältnis zu einem bestimmten Gläubiger den Status von Forderungen so zu ändern, dass sich Vorteile für diesen konkreten, einzelnen Gläubiger daraus ergeben.
Im Ergebnis wurde die Revision in vollem Umfang abgewiesen. Die Rechtskraft des Widerspruches bleibt bestehen.

BGH, Urteil vom 25.06.2015 zum Aktenzeichen IX ZR 199/14

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