Verwertungsrechte im Urheberrecht: Alles, was Sie wissen müssen
Ob Sie ein eigenes Foto auf Instagram posten, ein Musikstück in einem YouTube-Video verwenden oder auf Ihrer Unternehmenswebsite ein fremdes Bild einbinden – stets bewegen Sie sich im rechtlichen Spannungsfeld des Urheberrechts. Insbesondere die sogenannten Verwertungsrechte spielen dabei eine zentrale Rolle. Sie bestimmen, wer was mit einem Werk tun darf – also zum Beispiel, ob es veröffentlicht, kopiert oder online gestellt werden darf.
Das Thema ist nicht nur für professionelle Kreative relevant, sondern betrifft ebenso Unternehmen, Content Creator, Agenturen, Plattformbetreiber und sogar Privatpersonen. Denn in der digitalen Welt ist es leichter denn je, Inhalte zu teilen, zu remixen oder weiterzuverbreiten – mitunter auch ungewollt in einer rechtlichen Grauzone oder sogar im Bereich einer Rechtsverletzung.
Aber was genau sind eigentlich Verwertungsrechte? Wie unterscheiden sie sich von Nutzungsrechten? Welche Rechte stehen nur dem Urheber zu – und welche kann er vertraglich übertragen? Dieser Beitrag gibt Ihnen einen klaren, gut verständlichen Überblick über die rechtlichen Grundlagen, die Struktur des Gesetzes und die praktischen Fallstricke, die Sie kennen sollten. Sie erfahren, welche Verwertungsrechte es gibt, wie sie im Alltag wirken und was passiert, wenn sie verletzt werden.
Ob Sie selbst schöpferisch tätig sind, Inhalte beauftragen oder einfach nur rechtssicher handeln möchten – dieser Leitfaden zeigt Ihnen, worauf Sie achten müssen.
Grundbegriffe: Urheberrechtliches Basiswissen
Die Systematik der Verwertungsrechte im Gesetz
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 19 UrhG)
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
Senderecht (§ 20 UrhG)
Weitersenderecht (§ 20b UrhG)
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG)
Einräumung und Übertragung von Verwertungsrechten
Schranken der Verwertungsrechte – was trotz Schutz erlaubt ist
Verwertungsrechte in der digitalen Welt
Typische Streitfälle und Rechtsdurchsetzung
Praxistipps für Kreative, Auftraggeber und Unternehmer
Fazit: Ihre Rechte, Ihre Kontrolle – und Ihre Verantwortung
Grundbegriffe: Urheberrechtliches Basiswissen
Bevor wir uns den Verwertungsrechten im Detail widmen, lohnt sich ein kurzer Blick auf die grundlegenden Begriffe des Urheberrechts. Denn nur wer weiß, was überhaupt geschützt wird und wem dieser Schutz zusteht, kann die Verwertungsrechte in ihrer ganzen Bedeutung erfassen.
Was ist ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts?
Nicht alles, was kreativ wirkt, ist automatisch urheberrechtlich geschützt. Das Gesetz spricht von „Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst“, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es geht also nicht um bloße Ideen oder Fakten, sondern um deren individuelle Gestaltung – etwa in Form eines Gedichts, eines Lieds, eines Fotos oder einer Software.
Das Werk muss dabei eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Diese Hürde ist allerdings nicht besonders hoch. Ein einfaches Urlaubsfoto oder ein kurzer Werbetext kann bereits geschützt sein, wenn er nicht völlig banal ist.
Wer ist Urheber?
Urheber ist immer der Mensch, der das Werk geschaffen hat – also die Person, die die kreative Leistung erbracht hat. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werks, es muss nicht beantragt oder eingetragen werden. Juristische Personen, wie Unternehmen oder Agenturen, können selbst nicht Urheber sein – sie können aber durch Verträge bestimmte Rechte vom Urheber erwerben.
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Es bleibt immer bei der natürlichen Person, die das Werk erschaffen hat – allerdings kann sie anderen erlauben, das Werk zu nutzen (dazu gleich mehr).
Urheberpersönlichkeitsrecht vs. Verwertungsrechte
Das Urheberrecht besteht aus zwei großen Säulen:
- Das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12–14 UrhG) schützt die individuelle Beziehung zwischen Urheber und Werk. Es umfasst unter anderem das Recht, über die Veröffentlichung zu entscheiden, die Urheberschaft zu beanspruchen und eine Entstellung des Werks zu verbieten. Dieses Recht ist streng persönlich und nicht übertragbar.
- Die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) betreffen dagegen die wirtschaftliche Nutzung des Werks – also das Recht, es zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen etc. Diese Rechte kann der Urheber ganz oder teilweise anderen Personen einräumen, z. B. durch Lizenzverträge.
Verwertungsrechte vs. Nutzungsrechte – was ist was?
Hier wird es oft unübersichtlich – dabei ist die Unterscheidung gar nicht so kompliziert:
- Verwertungsrechte sind die originären Rechte des Urhebers, die das Gesetz ihm gibt. Sie bestimmen, wie das Werk genutzt werden darf – also z. B. ob es gedruckt, gesendet oder online veröffentlicht werden darf.
- Nutzungsrechte sind die abgeleiteten Rechte, die der Urheber einem Dritten (z. B. einem Verlag, einem Kunden oder einer Plattform) einräumt. Diese Nutzungsrechte können einfach oder ausschließlich, räumlich und zeitlich begrenzt oder unbeschränkt sein. Sie hängen inhaltlich immer von den jeweiligen Verwertungsrechten ab.
Oder anders gesagt:
Verwertungsrechte sind das Original – Nutzungsrechte sind die Kopien, die der Urheber weitergeben kann.
Die Systematik der Verwertungsrechte im Gesetz
Damit Sie die Verwertungsrechte nicht nur inhaltlich, sondern auch gesetzessystematisch richtig einordnen können, lohnt sich ein Blick auf die §§ 15 bis 24 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dort ist geregelt, welche konkreten Nutzungsformen einem Urheber vorbehalten sind und in welchen Fällen er die Kontrolle darüber hat, ob und wie ein Werk genutzt werden darf.
Einordnung der §§ 15 bis 24 UrhG
Der Gesetzgeber hat die Verwertungsrechte in den §§ 15 bis 24 UrhG klar strukturiert. Dabei ist § 15 UrhG die zentrale „Eingangsnorm“. Sie benennt die verschiedenen Arten der Nutzung, die grundsätzlich ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind – etwa die Vervielfältigung, die Verbreitung, die öffentliche Wiedergabe oder die Bearbeitung eines Werks.
In den darauf folgenden Paragraphen (§§ 16 bis 24 UrhG) werden diese Rechte im Einzelnen konkretisiert:
- § 16: Vervielfältigungsrecht
- § 17: Verbreitungsrecht
- § 18: Ausstellungsrecht
- § 19: Öffentliches Wiedergaberecht
- § 19a: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- § 20: Senderecht
- § 20a: Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- § 20b: Weitersenderecht
- § 21: Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger in der Öffentlichkeit
- § 23/24 (neu geregelt): Bearbeitungen und Umgestaltungen
Diese Aufzählung zeigt: Jede wirtschaftlich relevante Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks ist einem bestimmten Verwertungsrecht zugeordnet – und damit genehmigungspflichtig, sofern keine gesetzliche Ausnahme (Schranke) greift.
Warum es „Verwertungsrechte“ heißt
Der Begriff „Verwertungsrechte“ meint die wirtschaftliche Verwertung des Werks. Es geht also darum, ob und wie ein Werk gewinnbringend genutzt werden darf – etwa durch Verkauf, Vermietung, Veröffentlichung oder Aufführung. Die Verwertungsrechte sichern dem Urheber die Möglichkeit, mit seinem Werk Einnahmen zu erzielen oder Dritten gegen Entgelt Nutzungsrechte einzuräumen.
Ohne diese gesetzlichen Verwertungsrechte wäre es für Urheber kaum möglich, ihre kreative Arbeit wirtschaftlich zu schützen – insbesondere in der heutigen digitalen und global vernetzten Welt.
Ausschließlichkeit und Schutz vor ungewollter Nutzung
Ein wesentliches Merkmal der Verwertungsrechte ist ihre Ausschließlichkeit. Das bedeutet: Nur der Urheber darf entscheiden, wer das Werk auf welche Weise nutzen darf. Dritte dürfen das Werk nicht ohne seine Zustimmung verwerten – andernfalls liegt eine Rechtsverletzung vor, die rechtliche Folgen nach sich ziehen kann (z. B. Abmahnung, Unterlassung, Schadensersatz).
Diese ausschließliche Rechtsposition unterscheidet das Urheberrecht deutlich von anderen Rechtsgebieten – etwa dem Kaufrecht, wo mit Übergabe der Ware regelmäßig auch alle Nutzungsbefugnisse übergehen. Beim Urheberrecht bleibt die Kontrolle über die Verwertung grundsätzlich beim Urheber, solange er nicht selbst Rechte einräumt.
Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
Was ist eine Vervielfältigung?
Das Vervielfältigungsrecht ist eines der zentralen Verwertungsrechte im Urheberrecht. Es gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, Kopien seines Werks herzustellen – in welcher Form auch immer. Gemeint ist damit jede unmittelbare oder mittelbare Herstellung eines Werkexemplars – egal ob vollständig oder nur teilweise.
Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob eine Kopie von Hand, maschinell oder digital erstellt wird. Auch spielt es keine Rolle, ob das Werk dadurch einem neuen Publikum zugänglich gemacht oder nur privat genutzt wird – maßgeblich ist allein die Herstellung der Kopie an sich.
Ein paar typische Beispiele für Vervielfältigungen:
- Das Ausdrucken eines urheberrechtlich geschützten Textes
- Das Speichern eines fremden Fotos auf dem eigenen Computer
- Das Brennen einer Musik-CD
- Das Anfertigen eines Screenshots eines urheberrechtlich geschützten Werkes
Analoge vs. digitale Kopien
Früher war mit „Vervielfältigung“ vor allem das Anfertigen physischer Kopien gemeint – etwa durch Fotokopieren, Drucken oder Nachzeichnen. Heute ist das Bild komplexer: Die digitale Vervielfältigung spielt eine zentrale Rolle, etwa durch das Herunterladen, Zwischenspeichern oder Scannen von Dateien.
Auch flüchtige Kopien, wie sie etwa beim Streaming oder beim Laden einer Webseite entstehen, können je nach Fallkonstellation eine Vervielfältigung darstellen. Die Rechtsprechung ist hier besonders sensibel, denn digitale Kopien lassen sich beliebig oft und verlustfrei vervielfältigen – das Urheberrecht muss also besonders konsequent greifen, um Missbrauch zu verhindern.
Relevanz bei Scans, Kopien, Downloads
Gerade im digitalen Alltag spielt das Vervielfältigungsrecht eine überragende Rolle:
- Wenn Sie einen wissenschaftlichen Artikel einscannen, um ihn digital zu archivieren, handelt es sich bereits um eine Vervielfältigung.
- Wenn Sie ein Bild aus dem Internet herunterladen oder ein YouTube-Video offline speichern, liegt ebenfalls eine Kopie vor – und damit ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht.
- Selbst das bloße Abspeichern einer Datei im Arbeitsspeicher kann im juristischen Sinne eine Vervielfältigung sein.
Ein Verstoß gegen § 16 UrhG liegt immer dann vor, wenn die Kopie ohne die Einwilligung des Urhebers oder ohne gesetzliche Erlaubnis (z. B. Schrankenregelung) erfolgt.
Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
Veräußerung von Werkstücken
Das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) verleiht dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form an die Öffentlichkeit weiterzugeben – also zu verkaufen, zu vermieten oder auf andere Weise zu verbreiten. Voraussetzung ist dabei stets, dass es sich um ein körperliches Werkstück handelt – etwa ein Buch, eine DVD, eine CD, ein Plakat oder eine gedruckte Fotografie.
Wichtig: Anders als das Vervielfältigungsrecht, das auf das Herstellen von Kopien abzielt, bezieht sich das Verbreitungsrecht auf die Weitergabe bereits existierender Werkexemplare.
Beispiele:
- Der Verkauf eines Buches über den Buchhandel
- Das Verschenken eines Gemäldes
- Der Weiterverkauf einer Musik-CD über eBay
- Die Verteilung von Flyern oder Broschüren
All diese Handlungen greifen in das Verbreitungsrecht ein – es sei denn, der Urheber hat die Weiterverbreitung erlaubt oder es greift der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz.
Erschöpfungsgrundsatz und Online-Ausnahmen
Ein zentraler Grundsatz im Verbreitungsrecht ist der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG). Er besagt: Hat der Urheber oder ein berechtigter Dritter ein Werkexemplar einmal mit Zustimmung in den Verkehr gebracht, darf es weiterverkauft oder weitergegeben werden, ohne dass eine neue Zustimmung erforderlich ist.
Mit anderen Worten: Der Urheber „verbraucht“ sein Verbreitungsrecht für genau dieses konkrete Werkstück mit der ersten legalen Weitergabe. Das ermöglicht beispielsweise den legalen Weiterverkauf gebrauchter Bücher, DVDs oder CDs, ohne dass neue Lizenzgebühren fällig werden.
Aber: Dieser Grundsatz gilt nur für körperliche Werkstücke – und nicht für digitale Inhalte.
Gebrauchtverkauf digitaler Inhalte?
Die spannende Frage, die sich in Zeiten von Downloads und Streaming stellt: Darf ich auch E-Books, MP3-Dateien oder Software „gebraucht“ weiterverkaufen?
Die Antwort lautet nach aktueller deutscher und europäischer Rechtsprechung: Im Regelfall nein.
Denn beim digitalen Weiterverkauf müsste technisch gesehen eine neue Kopie erstellt werden – was wiederum in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) eingreift. Zudem greift hier keine Erschöpfung, da keine „körperliche“ Weitergabe vorliegt.
Fazit:
Das Verbreitungsrecht schützt den Urheber vor ungewolltem Weiterverkauf oder Massenverteilung seines Werks – aber nur in Bezug auf körperliche Werkexemplare. Sobald es um digitale Inhalte geht, gelten andere Maßstäbe – und der Weiterverkauf bleibt rechtlich riskant.
Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
Wann ist ein Werk „ausgestellt“?
Das Ausstellungsrecht verleiht dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich auszustellen – also es der Öffentlichkeit in körperlicher Form zugänglich zu machen, ohne dass es dabei verbreitet oder vervielfältigt wird. Geregelt ist dieses Recht in § 18 UrhG.
„Ausstellen“ bedeutet im juristischen Sinne: Ein körperliches Werk wird an einem öffentlich zugänglichen Ort präsentiert, etwa in einer Galerie, einem Museum oder bei einer Messe. Entscheidend ist dabei, dass eine visuelle Wahrnehmung des Originals möglich ist – etwa bei Gemälden, Zeichnungen, Skulpturen oder Fotografien.
Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn das Werk nur digital gezeigt wird, z. B. auf einer Webseite oder in einer Online-Galerie. Solche Fälle fallen unter das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), nicht unter das Ausstellungsrecht.
Bedeutung für bildende Kunst und Fotografie
Das Ausstellungsrecht hat in der Praxis vor allem für die bildende Kunst eine große Relevanz – also für Künstlerinnen und Künstler, die Gemälde, Grafiken, Skulpturen oder Installationen schaffen. Wenn beispielsweise ein Museum Werke eines Malers öffentlich zeigen möchte, muss es dafür grundsätzlich dessen Einwilligung einholen – es sei denn, das Werk wurde bereits mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht (mehr dazu gleich).
Auch Fotografinnen und Fotografen profitieren vom Ausstellungsrecht, insbesondere bei hochwertigen Fotoabzügen oder künstlerischer Fotografie in Galerien. Wer ein urheberrechtlich geschütztes Foto in einer physischen Ausstellung zeigen will, benötigt in der Regel die Zustimmung des Urhebers.
Einschränkung durch den Erschöpfungsgrundsatz
Wie beim Verbreitungsrecht gilt auch hier eine Einschränkung: Hat der Urheber ein konkretes Werkstück mit Zustimmung in den Verkehr gebracht, dann darf der Eigentümer dieses Werkstücks es ausstellen, ohne dass es einer weiteren Zustimmung bedarf. Das ist in § 44 Abs. 2 UrhG geregelt.
Beispiel: Ein Kunstsammler erwirbt ein Gemälde direkt vom Künstler. Er darf dieses Bild dann ohne zusätzliche Genehmigung in einer Ausstellung zeigen – allerdings nur das Originalwerk, nicht etwa eine Reproduktion.
Fazit:
Das Ausstellungsrecht schützt den Urheber davor, dass seine Werke ohne seine Zustimmung öffentlich zur Schau gestellt werden. Es betrifft körperliche Originalwerke und ist damit vor allem in der Kunst- und Fotografiepraxis relevant. Für digitale Präsentationen greift dagegen § 19a UrhG.
Recht der öffentlichen Wiedergabe (§ 19 UrhG)
Wiedergabe durch Lautsprecher, Beamer, Bühne
Das Recht der öffentlichen Wiedergabe erlaubt es dem Urheber zu entscheiden, ob und wie sein Werk öffentlich wahrnehmbar gemacht wird, ohne dass eine körperliche Kopie weitergegeben wird. Es ist in § 19 UrhG geregelt und umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG) sowie die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG, dazu später mehr).
Eine öffentliche Wiedergabe liegt z. B. vor, wenn:
- ein Musikstück per Lautsprecher im Geschäft, Restaurant oder Wartezimmer abgespielt wird,
- ein Film per Beamer vor Publikum gezeigt wird,
- ein Theaterstück auf einer Bühne aufgeführt wird,
- eine Rede oder Lesung vor Publikum gehalten wird.
Entscheidend ist dabei: Es geht nicht um die Weitergabe eines physischen Werkexemplars (das wäre Verbreitung), sondern um die Wahrnehmbarmachung des Werks für ein Publikum – in Echtzeit, im Raum oder durch technische Mittel.
Abgrenzung zur Verbreitung
Ein häufiger Fehler besteht darin, die Verbreitung eines Werks mit der Wiedergabe zu verwechseln. Tatsächlich handelt es sich um zwei klar getrennte Verwertungsrechte:
- Verbreitung (§ 17 UrhG) bedeutet: Ein Werkstück wechselt den Besitzer – etwa durch Verkauf, Verschenken oder Verleihen.
- Öffentliche Wiedergabe (§ 19 UrhG) bedeutet: Das Werk bleibt beim Anbieter, wird aber für ein Publikum sicht- oder hörbar gemacht – etwa per Lautsprecher, Bildschirm, Beamer oder live.
Beispiel:
Wenn ein Café ein Kunstposter an die Wand hängt, handelt es sich um eine Verbreitung (das Poster wurde gekauft). Wird im selben Café Musik über Lautsprecher gespielt, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor – unabhängig davon, ob die CD gekauft wurde oder nicht.
Wer ist „öffentlich“?
Ob eine Wiedergabe „öffentlich“ im Sinne des Gesetzes ist, entscheidet sich danach, ob sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht durch ein persönliches Verhältnis untereinander verbunden sind (§ 15 Abs. 3 UrhG).
Das heißt:
- Eine Wiedergabe im Familienkreis oder unter engen Freunden ist nicht öffentlich.
- Eine Wiedergabe im Verein, in der Schule, in der Gastronomie oder im Fitnessstudio ist dagegen öffentlich – auch wenn die Zahl der Zuhörenden oder Zuschauenden überschaubar ist.
- Auch betriebsinterne Wiedergaben (z. B. in einem Seminarraum) können öffentlich sein, wenn die Teilnehmenden nicht durch ein besonders persönliches Verhältnis verbunden sind.
Die Rechtsprechung hat hierzu viele Einzelfälle entschieden – etwa auch, dass Musik in Wartezimmern, Hotellobbys oder Arztpraxen grundsätzlich öffentlich wiedergegeben wird.
Fazit:
Das öffentliche Wiedergaberecht schützt den Urheber vor der unautorisierten Nutzung seines Werks für ein Publikum – sei es per Lautsprecher, Bildschirm oder auf der Bühne. Es unterscheidet sich klar von der Verbreitung und greift bereits bei scheinbar alltäglichen Nutzungssituationen wie Hintergrundmusik im Friseursalon oder der Filmvorführung im Vereinsheim.
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
Bereitstellung im Internet, in Clouds und Netzwerken
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist die zentrale urheberrechtliche Vorschrift für alles, was online passiert. Nach § 19a UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk so bereitzustellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Typischerweise betrifft das:
- das Hochladen von Bildern, Videos oder Musik auf eine Website,
- das Bereitstellen eines PDFs zum Download,
- das Veröffentlichen eines Songs oder Clips in Social Media,
- oder das Speichern eines Werks in einer öffentlich zugänglichen Cloud.
Wichtig ist: Anders als beim klassischen „Senden“ (z. B. TV oder Radio) findet hier keine gleichzeitige Übertragung an viele Empfänger statt, sondern das Werk wird so bereitgestellt, dass jede einzelne Person individuell und jederzeit darauf zugreifen kann – wie bei einer YouTube-Seite, einer Dropbox oder einem Podcast-Archiv.
Zentrale Norm für Social Media & Websites
§ 19a UrhG ist in der heutigen Praxis eine der meistdiskutierten Normen des gesamten Urheberrechts. Denn jede digitale Veröffentlichung – ob als Instagram-Post, TikTok-Video, Facebook-Beitrag oder Webseiten-Inhalt – kann eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Gesetzes darstellen.
Wer also ein urheberrechtlich geschütztes Werk (z. B. ein fremdes Foto, ein Musikstück oder einen Text) ohne Einwilligung des Rechteinhabers online stellt, verletzt dessen Verwertungsrecht – und riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzforderungen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob das Werk kommerziell genutzt wird oder ob Sie „nur privat“ posten. Auch ein scheinbar harmloses Urlaubsfoto mit urheberrechtlich geschützter Musik im Hintergrund kann bereits eine relevante Verletzung darstellen – insbesondere dann, wenn der Post öffentlich sichtbar ist.
Relevanz für Unternehmen, Influencer, Content Creator
Für Unternehmen, die Inhalte auf ihrer Website oder in Social-Media-Kanälen verwenden, ist § 19a UrhG unverzichtbar zu beachten. Gleiches gilt für Influencer, Agenturen und Content Creator, die regelmäßig Werke Dritter einbinden – etwa in Form von:
- Musik in Reels und Stories,
- Bildern oder Grafiken in Blogartikeln,
- Zitaten aus fremden Texten,
- Screenshots von Filmen oder Serien.
Wenn hierfür keine Lizenz oder ausdrückliche Zustimmung vorliegt (etwa über eine Plattformvereinbarung oder durch Creative-Commons-Lizenzen), ist die Veröffentlichung rechtlich problematisch – selbst bei Nennung der Quelle.
Ebenso relevant: Auch das bloße Einbetten fremder Inhalte (Embedding) auf einer Webseite kann eine Zugänglichmachung sein, wenn der eingebettete Inhalt nicht aus einer legalen Quelle stammt.
Fazit:
§ 19a UrhG ist die Schlüsselvorschrift für die digitale Welt. Wer Inhalte ins Internet stellt – ob auf einer Website, in einem Cloud-Dienst oder in sozialen Netzwerken –, nimmt regelmäßig eine öffentliche Zugänglichmachung vor. Ohne entsprechende Rechte des Urhebers kann das schnell rechtswidrig sein. Besonders in der Online-Kommunikation ist daher größte Sorgfalt gefragt – nicht nur bei Unternehmen, sondern auch bei Privatpersonen mit öffentlichem Account.
Senderecht (§ 20 UrhG)
Rundfunk, Fernsehen, Livestreams
Das Senderecht (§ 20 UrhG) gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk durch Funk oder auf ähnliche Weise öffentlich wahrnehmbar zu machen. Damit ist in erster Linie die klassische Rundfunkübertragung gemeint – also etwa Radio- und Fernsehsendungen, aber auch moderne digitale Verbreitungsformen wie Livestreams im Internet können darunterfallen.
Typische Anwendungsbeispiele sind:
- die Ausstrahlung eines Films im Fernsehen,
- das Abspielen eines Musikstücks im Radio,
- die Übertragung eines Konzerts als Livestream,
- das Streaming einer Sportveranstaltung durch einen TV-Sender.
Entscheidend ist, dass das Werk zeitgleich an eine unbestimmte Anzahl von Empfängern übertragen wird – also „live“ oder zumindest in Form einer Sendeplanung, bei der der Zuschauer nicht selbst den Zeitpunkt des Abrufs bestimmt.
Unterschied zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG)
In der Praxis werden das Senderecht (§ 20 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) häufig verwechselt – dabei bestehen klare Unterschiede:
|
Senderecht (§ 20 UrhG) |
Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) |
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Zeitgleiche Übertragung an viele Empfänger |
Individuelle Abrufmöglichkeit zu beliebiger Zeit |
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z. B. Livestream, Radio, TV |
z. B. Website, Mediathek, Social Media |
|
Empfänger können den Zeitpunkt nicht beeinflussen |
Empfänger bestimmen selbst, wann sie zugreifen |
Beispiel:
Wenn ein Konzert auf YouTube live gestreamt wird, liegt eine Nutzung nach § 20 UrhG vor (Sendung). Wird die Aufzeichnung danach dauerhaft auf dem Kanal bereitgestellt, ist dies eine Nutzung nach § 19a UrhG (öffentliche Zugänglichmachung).
Beide Rechte müssen vom Urheber eingeräumt werden – andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.
Fazit:
Das Senderecht schützt den Urheber bei der zeitgleichen Weitergabe seines Werks an eine breite Öffentlichkeit, typischerweise über Rundfunk, TV oder Livestreams. Es unterscheidet sich deutlich vom Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das auf abrufbare Inhalte im Internet zielt. In vielen Fällen – insbesondere bei Streaming-Plattformen – können beide Rechte parallel betroffen sein.
Weitersenderecht (§ 20b UrhG)
Kabelweiterleitung, Satelliten-TV
Das Weitersenderecht nach § 20b UrhG betrifft die technische Weiterverbreitung von bereits gesendeten Inhalten. Es ergänzt das klassische Senderecht (§ 20 UrhG) und regelt Fälle, in denen ein Werk, das bereits gesendet wurde, zeitgleich über ein anderes Medium weiterverbreitet wird – etwa per Kabelnetz oder Satellit.
Typische Anwendungsfälle sind:
- die Kabelweiterleitung eines öffentlich-rechtlichen oder privaten Fernsehsenders in einem Kabelnetz (z. B. Vodafone, PYUR),
- die zeitgleiche Satellitenverbreitung eines Sendesignals in andere Regionen oder Länder,
- das Weiterleiten von Hörfunkprogrammen an Dritte über Netzanbieter.
Dabei handelt es sich nicht um eine neue Sendung, sondern um eine technische Verlängerung der ursprünglichen Ausstrahlung. Dennoch wird auch hier das Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht – weshalb das Urheberrecht einen eigenständigen Schutzanspruch vorsieht.
Bedeutung für Medienanbieter
Das Weitersenderecht ist in der Praxis vor allem für Medienunternehmen, Rundfunkanbieter und Kabelnetzbetreiber relevant. Wer ein gesendetes Werk weiterleiten möchte, benötigt in der Regel eine gesonderte Rechteklärung – auch wenn die ursprüngliche Sendung rechtmäßig erfolgt ist.
Die praktische Konsequenz:
Ein Fernsehsender, der die Rechte zur Ausstrahlung eines Films besitzt, darf diesen nicht automatisch auch per Kabel oder Satellit weiterverbreiten, wenn das Weitersenderecht nicht ebenfalls eingeräumt wurde. Häufig sind also mehrere Lizenzverträge erforderlich – z. B. mit Verwertungsgesellschaften wie der VG Media oder der GEMA.
Das gilt auch bei internationalen Weiterleitungen, etwa wenn ein deutschsprachiger Sender per Satellit auch in Österreich oder der Schweiz empfangen werden kann. Hier kann eine zusätzliche Rechteklärung erforderlich sein – insbesondere wenn Rechteinhaber eine territoriale Beschränkung vereinbart haben.
Fazit:
Das Weitersenderecht schützt Urheber vor der unkontrollierten technischen Verbreitung bereits gesendeter Inhalte – etwa über Kabelnetze oder Satelliten. Für Medienanbieter bedeutet das: Auch bei der reinen Weiterleitung von Sendesignalen müssen urheberrechtliche Einwilligungen gesondert eingeholt werden. Ein scheinbar rein technischer Vorgang kann also schnell zu einem rechtlich relevanten Eingriff in Verwertungsrechte werden.
Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
Kino, Museumsinstallationen, digitale Infotafeln
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG) gewährt dem Urheber die ausschließliche Befugnis, sein Werk öffentlich durch Geräte wiederzugeben, bei denen Bild- oder Tonträger die Quelle der Wiedergabe sind – also etwa DVDs, Blu-rays, USB-Sticks oder digitale Dateien auf Speichermedien.
Praktische Beispiele:
- die öffentliche Vorführung eines Films im Kino,
- eine Videoinstallation im Museum,
- das Abspielen eines Audioguides über einen Bildschirm mit integriertem Lautsprecher,
- digitale Infotafeln mit Ton oder Bild in Ausstellungen oder öffentlichen Räumen.
Im Kern geht es also um Situationen, in denen ein Werk nicht live präsentiert oder per Rundfunk übertragen, sondern aus einem vorhandenen Trägermedium heraus für ein Publikum wiedergegeben wird – durch Abspielen, Vorführen oder Präsentieren vor Ort.
Abgrenzung zu § 19 und § 20 UrhG
Das Recht nach § 21 UrhG ist eng verwandt mit den Rechten der öffentlichen Wiedergabe (§ 19 UrhG) und des Senderechts (§ 20 UrhG) – unterscheidet sich aber durch die technische Ausgestaltung des Vorgangs:
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§ 19 UrhG – öffentliche Wiedergabe |
§ 20 UrhG – Senderecht |
§ 21 UrhG – Wiedergabe durch Bild-/Tonträger |
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Allgemeines Wiedergaberecht – z. B. über Lautsprecher, Beamer |
Rundfunk, Fernsehen, Livestreams |
Vorführung eines Films oder Audios von einem Träger (z. B. DVD) |
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Kann live oder über technische Mittel erfolgen |
Gleichzeitige Übertragung an viele |
Abspielen vor Ort aus einem vorhandenen Medium |
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Beispiel: Musik im Café |
Beispiel: Liveübertragung im TV |
Beispiel: Kino-Vorstellung von DVD |
Wichtig: Auch wenn § 21 UrhG technisch gesehen eine Form der öffentlichen Wiedergabe ist, hat der Gesetzgeber ihn gesondert geregelt, um bestimmte Nutzungssituationen klar und spezifisch abzugrenzen – insbesondere in der Film- und Veranstaltungsbranche.
Fazit:
Das Wiedergaberecht nach § 21 UrhG schützt den Urheber vor der unautorisierten öffentlichen Nutzung seines Werks, wenn dieses aus einem Bild- oder Tonträger heraus abgespielt wird – z. B. in Kinos, Museen oder auf Messen. Es ist ein eigenständiges Verwertungsrecht und grenzt sich klar von der allgemeinen Wiedergabe (§ 19) und der Sendung (§ 20) ab. Sobald ein Werk öffentlich „abgespielt“ wird, brauchen Sie im Zweifel eine Lizenz – egal ob von DVD, USB-Stick oder Festplatte.
Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG)
Theater, Konzerte, Lesungen
§ 19 Abs. 2 UrhG konkretisiert das allgemeine Recht der öffentlichen Wiedergabe und gibt dem Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk durch persönliche Darbietung oder durch technische Mittel öffentlich wahrnehmbar zu machen. Unterschieden wird dabei zwischen drei Formen:
- Vortragsrecht: betrifft sprachliche Werke, die öffentlich gelesen oder gesprochen werden – z. B. bei einer Lesung aus einem Roman, einem Theatermonolog oder einem Vortrag.
- Aufführungsrecht: bezieht sich auf musikalische Werke und deren öffentliche Darbietung – etwa bei einem Konzert, Chorauftritt oder einer Musicalinszenierung.
- Vorführungsrecht: betrifft filmische Werke, die öffentlich durch ein technisches Gerät gezeigt werden – z. B. bei einem Kinobesuch, einer öffentlichen Filmnacht oder einer Video-Präsentation auf einer Veranstaltung.
In allen Fällen gilt: Sobald ein Werk in der Öffentlichkeit erlebbar gemacht wird, ist eine Nutzung nach § 19 Abs. 2 UrhG gegeben – und es bedarf der Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers, sofern keine gesetzliche Schranke greift.
Vorführung von Filmen im nichtöffentlichen Rahmen?
Eine häufige Frage in der Praxis: Darf ich einen Film im Freundeskreis oder in der Schulklasse zeigen, ohne gegen das Urheberrecht zu verstoßen?
Die Antwort hängt davon ab, ob die Vorführung als „öffentlich“ oder „nichtöffentlich“ im Sinne des Urheberrechts gilt. Maßgeblich ist § 15 Abs. 3 UrhG: Eine Wiedergabe ist nicht öffentlich, wenn sie nur für einen „bestimmten abgegrenzten Personenkreis“ erfolgt, die durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind.
Daher:
- Die Filmvorführung im engen Familienkreis oder unter Freunden zu Hause ist nicht öffentlich – sie ist also urheberrechtlich unproblematisch.
- Eine Filmvorführung in einer Schulklasse, bei einer Vereinsveranstaltung, im Gemeindesaal oder in einem Jugendzentrum ist regelmäßig öffentlich – auch wenn der Zugang beschränkt ist oder kein Eintritt verlangt wird.
In solchen Fällen benötigen Sie eine entsprechende Lizenz – etwa von den Rechteinhabern selbst oder von Verwertungsgesellschaften wie der GEMA oder der MPLC (Motion Picture Licensing Company), die Rechte für Filmlizenzen vergibt.
Fazit:
Das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht schützt den Urheber vor unautorisierten öffentlichen Darbietungen seines Werks – sei es gesprochen, musiziert oder gefilmt. Sobald ein Werk für ein Publikum außerhalb des engen Privatkreises erlebbar gemacht wird, greift dieses Verwertungsrecht. Auch scheinbar harmlose Vorführungen – etwa eines Films im Vereinsheim – können zustimmungspflichtig sein und sollten rechtlich abgesichert werden.
Einräumung und Übertragung von Verwertungsrechten
Als Urheber besitzen Sie die Verwertungsrechte an Ihrem Werk – doch in vielen Fällen möchten oder müssen Sie anderen Personen oder Unternehmen erlauben, Ihr Werk zu nutzen: zum Beispiel einem Verlag, einer Agentur oder einer Online-Plattform. Dafür stellt das Urheberrechtsgesetz mit §§ 31 ff. UrhG einen klaren rechtlichen Rahmen bereit.
Aber: Das Urheberrecht selbst bleibt immer beim Urheber. Übertragbar sind nur die Nutzungsrechte, also die Erlaubnis, ein bestimmtes Verwertungsrecht in einem gewissen Umfang auszuüben.
Vertragliche Grundlagen (schriftlich, stillschweigend, mündlich)
Grundsätzlich können Verwertungsrechte bzw. Nutzungsrechte vertraglich auf Dritte übertragen oder eingeräumt werden – durch einen Lizenzvertrag. Das Gesetz verlangt dafür keine bestimmte Form: Die Einräumung kann schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend erfolgen (§ 31 Abs. 4 UrhG).
Trotzdem gilt:
Aus Gründen der Beweissicherheit sollte die Einräumung immer schriftlich erfolgen.
Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis ist, ob überhaupt ein Recht eingeräumt wurde – und wenn ja, in welchem Umfang. Wer ohne klare vertragliche Regelung ein fremdes Werk nutzt, riskiert kostspielige Abmahnungen.
Einfache vs. ausschließliche Nutzungsrechte (§ 31 UrhG)
Das Gesetz unterscheidet zwei zentrale Arten von Nutzungsrechten:
- Einfache Nutzungsrechte: Der Urheber räumt einem Dritten das Recht ein, das Werk zu nutzen – behält aber selbst das Recht, es auch anderen zu überlassen oder es selbst weiter zu verwerten.
Beispiel: Ein Fotograf erlaubt mehreren Kunden, dasselbe Bild gleichzeitig zu verwenden. - Ausschließliche Nutzungsrechte: Der Urheber räumt einem Dritten das alleinige Recht zur Nutzung ein – auch er selbst darf das Werk nicht weiter nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Beispiel: Ein Verlag erhält die exklusiven Veröffentlichungsrechte für einen Roman.
Wichtig: Die Art des Nutzungsrechts muss klar im Vertrag geregelt sein. Ist unklar, ob ein einfaches oder ein ausschließliches Recht gemeint war, greift die gesetzliche Auslegungsregel.
Umfang, Dauer und Gebiet der Nutzung
Nutzungsrechte können zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Diese Begrenzungen sollten im Lizenzvertrag präzise festgelegt werden:
- zeitlich: z. B. „für ein Jahr“, „unbefristet“, „nur für die Dauer der Kampagne“
- räumlich: z. B. „nur in Deutschland“, „weltweit“, „nur für den deutschsprachigen Raum“
- inhaltlich: z. B. „nur zur Online-Nutzung“, „nur für Druckwerke“, „nicht für Werbung“
Ohne klare Begrenzung kann schnell Streit darüber entstehen, ob eine bestimmte Nutzung noch vom Vertrag gedeckt ist – insbesondere, wenn neue Verbreitungsformen (z. B. Social Media) ins Spiel kommen.
Rückrufsrechte (§§ 41, 42 UrhG)
Auch wenn Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt wurden, sieht das Urheberrecht für bestimmte Fälle die Möglichkeit eines Rückrufs vor:
- Rückruf wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG): Wenn ein Rechteinhaber sein vertraglich erworbenes Nutzungsrecht nicht oder nicht angemessen ausübt, kann der Urheber es zurückrufen – z. B. wenn ein Buch nicht veröffentlicht wird.
- Rückruf aus gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG): In Ausnahmefällen kann der Urheber ein Nutzungsrecht aus persönlichen, geistigen Gründen zurückrufen – etwa wenn er sein Werk inhaltlich nicht mehr verantworten möchte. Dafür muss er allerdings eine angemessene Entschädigung zahlen.
Diese Rückrufsrechte sind eng auszulegen und in der Praxis selten – aber sie unterstreichen den besonderen Schutz des Urhebers im deutschen Recht.
Auslegungsregel: Zweifel gehen zugunsten des Urhebers (§ 31 Abs. 5 UrhG)
Ein zentrales Schutzinstrument für den Urheber ist § 31 Abs. 5 UrhG:
Im Zweifel verbleiben alle nicht ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte beim Urheber.
Das bedeutet: Wenn ein Vertrag nicht klar regelt, welche Rechte der Nutzer tatsächlich erhält, wird im Zweifel für den Urheber entschieden.
Beispiel: Wird nur die Nutzung für Printmedien vereinbart, darf das Werk nicht ohne Weiteres auch online verwendet werden.
Diese Regel zwingt Nutzer dazu, genau zu definieren, was sie wollen – und schützt den Urheber davor, unbeabsichtigt zu weitreichende Rechte zu verlieren.
Fazit:
Die Einräumung von Verwertungsrechten will gut überlegt und sauber dokumentiert sein. Ob einfache oder ausschließliche Rechte, ob für Deutschland oder weltweit, ob dauerhaft oder befristet – all das sollte klar vertraglich geregelt werden. Andernfalls drohen nicht nur rechtliche Auseinandersetzungen, sondern auch wirtschaftlicher Schaden. Im Zweifel: lieber schriftlich und eindeutig – und notfalls mit anwaltlicher Hilfe.
Schranken der Verwertungsrechte – was trotz Schutz erlaubt ist
Das Urheberrecht gewährt dem Urheber weitreichende Kontroll- und Verwertungsrechte. Doch dieses Schutzsystem ist nicht absolut. Das Gesetz sieht sogenannte Schrankenregelungen vor – also gesetzlich erlaubte Nutzungen, für die keine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist.
Diese Ausnahmen dienen dem Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und der Allgemeinheit – insbesondere im Bereich von Bildung, Wissenschaft, Meinungsfreiheit und privater Nutzung. Nachfolgend die wichtigsten Schrankenregelungen im Überblick:
Zitatrecht (§ 51 UrhG)
Das Zitatrecht erlaubt es, fremde Werke oder Werkteile im eigenen Werk zu verwenden, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen zu müssen – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das zitierte Werk muss erkennbar gekennzeichnet sein (z. B. durch Quellenangabe),
- das Zitat muss einen Zweck erfüllen – etwa zur Auseinandersetzung, Kritik oder Erläuterung,
- und es darf nicht den Kern des neuen Werks ausmachen – das Zitat muss „dienend“ sein.
Beispiel:
Sie schreiben einen Fachaufsatz und zitieren einen Abschnitt aus einem bekannten juristischen Lehrbuch – das ist zulässig.
Sie drehen ein YouTube-Video und zeigen darin 10 Sekunden eines Filmklassikers, um diesen zu analysieren – ebenfalls denkbar, wenn das Zitat notwendig ist und nicht bloßer Schmuck.
Unzulässig ist dagegen ein Zitat nur „zum Schmuck“ – also wenn fremde Inhalte einfach eingebunden werden, ohne inhaltliche Auseinandersetzung.
Privatkopie (§ 53 UrhG)
Die sogenannte Privatkopie-Schranke erlaubt es Ihnen, einzelne Kopien geschützter Werke für den eigenen privaten Gebrauch anzufertigen – z. B.:
- Kopien von CDs, DVDs oder Büchern für den Eigengebrauch,
- das Abspeichern eines Online-Artikels zum späteren Lesen,
- das Ausdrucken eines E-Books für den Eigenbedarf.
Aber Achtung: Es gibt klare Grenzen:
- Keine Vervielfältigung aus offensichtlich rechtswidrigen Quellen (z. B. illegal hochgeladene Filme),
- nur für den eigenen Gebrauch oder für enge Familien- und Freundeskreise,
- keine Nutzung zu beruflichen oder kommerziellen Zwecken.
Beispiel: Das Kopieren eines Films von einer legal gekauften DVD für die private Mediensammlung ist erlaubt. Das Weitergeben an Kolleginnen oder das Hochladen auf eine Cloudplattform ist nicht mehr von der Schranke gedeckt.
Schranken für Bildung, Wissenschaft & Lehre (§§ 60a ff. UrhG)
Seit der Reform des Urheberrechts im Bildungsbereich gelten ab §§ 60a bis 60h UrhG spezielle Regeln, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Bildung, Wissenschaft und Forschung erleichtern.
Beispiele:
- § 60a UrhG: Lehrerinnen und Lehrer dürfen bis zu 15 % eines Werkes für den Unterricht verwenden, z. B. in Präsentationen oder Lernplattformen.
- § 60c UrhG: Forschende dürfen Inhalte für wissenschaftliche Zwecke nutzen – z. B. zur Text- und Data-Mining-Auswertung.
- § 60d UrhG: Bibliotheken dürfen Werke digital bereitstellen, etwa an Terminals.
Diese Schranken gelten unter bestimmten Bedingungen (z. B. nur für bestimmte Nutzergruppen, mit Quellenangabe) – und führen nicht zur Vergütungsfreiheit. Oft erfolgt eine pauschale Vergütung über Verwertungsgesellschaften (z. B. VG Wort, VG Bild-Kunst).
Parodien, Karikaturen, Pastiche (§ 51a UrhG)
Mit § 51a UrhG wurde 2021 eine neue Schranke eingeführt: Sie erlaubt die Nutzung geschützter Werke für Parodien, Karikaturen und Pastiches – ohne Einwilligung des Urhebers.
Wichtig: Diese Nutzung ist nur erlaubt, wenn eine kreative Auseinandersetzung mit dem Original erfolgt und keine unangemessene Beeinträchtigung des Urhebers oder seines Werks vorliegt.
- Parodie: überspitzte, ironische Nachahmung
- Karikatur: verzerrte Darstellung zur Kritik
- Pastiche: schöpferische Neuverwendung im Stil des Originals (z. B. Collagen, Mashups)
Beispiel: Eine witzige Video-Neuinterpretation eines bekannten Songs mit verändertem Text kann zulässig sein – sofern ein eigener kreativer Beitrag geleistet wird.
Fair Use – ein Konzept ohne Entsprechung im deutschen Recht?
Im US-amerikanischen Urheberrecht gibt es das Prinzip des „Fair Use“ – eine sehr offene Regelung, die die Nutzung geschützter Werke nach einer Einzelfallabwägung erlaubt. Dort wird etwa geprüft:
- Ist die Nutzung transformativ oder kommentierend?
- Wie viel wurde verwendet?
- Beeinträchtigt sie den Marktwert des Originals?
Verwertungsrechte in der digitalen Welt
Die digitale Welt hat das Urheberrecht grundlegend verändert – oder besser gesagt: auf die Probe gestellt. Noch nie war es so leicht, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, wie heute. Damit steigen auch die Herausforderungen rund um Verwertungsrechte – sowohl für Kreative als auch für Nutzerinnen und Nutzer.
Soziale Netzwerke, Streaming, Memes & Remixe
In sozialen Netzwerken wie Instagram, YouTube, TikTok oder Facebook werden täglich Millionen Inhalte hochgeladen – viele davon enthalten fremde Texte, Musik, Bilder oder Videos. Und oft geschieht das ohne Zustimmung der Rechteinhaber.
Dabei ist klar: Auch in der digitalen Welt gelten Verwertungsrechte uneingeschränkt weiter. Wer ein fremdes Foto auf seiner Website zeigt oder ein Lied im Hintergrund eines Reels verwendet, nimmt regelmäßig das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) in Anspruch – und braucht dafür eine entsprechende Lizenz.
Besondere Herausforderungen stellen sich bei:
- Memes und Remixen: Oftmals handelt es sich um Bearbeitungen, die unter § 23 UrhG fallen – und damit ebenfalls genehmigungspflichtig sind, sofern sie nicht unter Schranken wie Satire, Parodie oder Pastiche (§ 51a UrhG) fallen.
- Streaming: Plattformen wie Spotify oder Netflix erwerben für ihre Inhalte umfassende Verwertungsrechte – Nutzer dürfen diese Inhalte nicht weiterverbreiten oder kopieren, auch nicht zu privaten Zwecken.
Kurz gesagt: Wer online Inhalte nutzt, sollte genau prüfen, ob und welche Rechte betroffen sind – und ob eine Rechtsverletzung droht, wenn keine Lizenz oder gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Lizenzmodelle: Creative Commons, Open Source
In der digitalen Praxis spielen alternative Lizenzmodelle eine immer größere Rolle – insbesondere:
- Creative Commons (CC): Hierbei handelt es sich um standardisierte Lizenzverträge, mit denen Urheber anderen erlauben, ihre Werke unter bestimmten Bedingungen zu nutzen (z. B. nur mit Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung, keine Bearbeitung).
- Open Source: Bei Softwareprojekten können Entwickler den Quellcode unter Lizenzen wie der MIT-, GPL- oder Apache-Lizenz freigeben. Auch hier handelt es sich rechtlich gesehen um einfache Nutzungsrechte, die an bestimmte Bedingungen geknüpft sind.
Für Sie als Nutzer bedeutet das:
Ein „frei verfügbares“ Werk ist nicht automatisch gemeinfrei.
Auch bei CC- oder Open-Source-Inhalten müssen die jeweiligen Lizenzbedingungen genau eingehalten werden – sonst liegt schnell eine unberechtigte Nutzung vor.
Uploadfilter & Plattformhaftung (Stichwort: DSM-Richtlinie)
Ein besonders aktuelles Thema ist die Verantwortung von Plattformen für urheberrechtsverletzende Inhalte. Die EU hat mit der DSM-Richtlinie (Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, 2019/790/EU) neue Regeln geschaffen, die in Deutschland unter anderem durch § 1 UrhDaG (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz) umgesetzt wurden.
Zentrale Neuerungen:
- Plattformen wie YouTube, Facebook oder TikTok gelten als „verantwortliche Diensteanbieter“ – sie haften künftig direkt für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer, wenn sie keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung treffen.
- Uploadfilter oder vergleichbare Systeme sollen verhindern, dass geschützte Werke ohne Erlaubnis hochgeladen werden.
- Gleichzeitig wurde ein Ausgleichsmechanismus eingeführt, um Meinungsfreiheit und Schranken wie Zitat oder Parodie zu schützen – etwa durch Kennzeichnung von Inhalten als „legale Nutzung“.
Für Urheber bedeutet das: Sie haben heute bessere Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber Plattformen. Für Nutzer heißt es: Mehr Verantwortung und größere Vorsicht, wenn Inhalte hochgeladen oder geteilt werden.
Fazit:
Das Urheberrecht ist längst im digitalen Zeitalter angekommen – aber nicht ohne Reibungsverluste. Verwertungsrechte gelten online genauso wie offline, nur sind die Verstöße im Netz oft schneller, massenhafter und schwerer zu kontrollieren. Wer Inhalte veröffentlicht, sollte daher genau wissen, was erlaubt ist – und wo die eigenen Rechte beginnen und enden. Gerade soziale Netzwerke, Streaming-Plattformen und Remix-Kultur sind juristisches Minenfeld und kreative Spielwiese zugleich.
Typische Streitfälle und Rechtsdurchsetzung
Verwertungsrechte existieren nicht nur auf dem Papier – sie werden täglich geltend gemacht, eingefordert und vor Gericht durchgesetzt. In der Praxis führen Urheberrechtsverstöße oft zu konkreten Auseinandersetzungen – sei es durch eine Abmahnung, eine gerichtliche Verfügung oder sogar ein Strafverfahren. Wer Inhalte nutzt, ohne sich vorher um die Rechte zu kümmern, läuft schnell Gefahr, rechtlich belangt zu werden.
Wer haftet bei Verstößen?
Die Haftung für Urheberrechtsverstöße ist grundsätzlich sehr weitreichend:
- Täterhaftung: Wer ein Werk selbst unberechtigt nutzt oder veröffentlicht, haftet unmittelbar – z. B. der Betreiber einer Website, der fremde Bilder ohne Lizenz einbindet.
- Störerhaftung: Auch wer fremde Rechtsverletzungen ermöglicht oder unterstützt, kann haften – etwa ein Plattformbetreiber, der geschützte Inhalte nicht entfernt.
- Unternehmer, Agenturen oder Vereine haften häufig auch für ihre Mitarbeiter, Beauftragten oder Funktionsträger – sofern diese im Rahmen ihrer Tätigkeit handeln.
Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich Sorgfaltspflichten, insbesondere bei Veröffentlichungen im geschäftlichen Umfeld. Wer blind Inhalte übernimmt, ohne die Rechte zu prüfen, kann sich nicht darauf berufen, von der Rechtslage „nichts gewusst“ zu haben.
Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft (§§ 97 ff. UrhG)
Die §§ 97 ff. UrhG regeln die zivilrechtlichen Ansprüche, die einem Urheber oder Rechteinhaber bei einer Rechtsverletzung zustehen. Dazu gehören insbesondere:
- Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG): Der Verletzer muss die Nutzung sofort stoppen und sich verpflichten, das künftig zu unterlassen – oft durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
- Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG): Der Rechteinhaber kann verlangen, dass ihm der wirtschaftliche Schaden ersetzt wird – entweder konkret oder anhand einer fiktiven Lizenzgebühr (sog. Lizenzanalogie).
- Auskunftsanspruch (§ 101 UrhG): Der Verletzer muss offenlegen, woher das Werk stammt, in welchem Umfang es genutzt wurde und welche Gewinne damit erzielt wurden.
Diese Ansprüche können unabhängig voneinander geltend gemacht werden – und oft bereits mit einem einfachen Schreiben („Abmahnung“) durchgesetzt werden.
Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage
Urheberrechtsverstöße werden in der Praxis häufig durch eine Abmahnung verfolgt. Diese dient dazu, den Streit außergerichtlich beizulegen und dem Verletzer die Gelegenheit zu geben, den Verstoß zu beseitigen und künftig zu unterlassen – meist gegen Übernahme der Abmahnkosten.
Wenn der Verletzer nicht reagiert oder die Abmahnung ablehnt, kann der Rechteinhaber sich an das Gericht wenden – etwa durch:
- eine einstweilige Verfügung, um die Nutzung schnell zu stoppen,
- eine Unterlassungsklage,
- eine Klage auf Schadensersatz oder Auskunft.
Die gerichtliche Durchsetzung kann kostspielig und zeitintensiv sein – daher ist eine rechtssichere Nutzung von Anfang an meist die bessere Wahl.
Strafrechtliche Konsequenzen (§ 106 UrhG ff.)
Auch das Strafrecht schützt das Urheberrecht. § 106 UrhG stellt die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe. Wer ohne Zustimmung ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, kann mit
- Geldstrafe oder
- Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden.
In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßiger oder organisierter Piraterie – drohen sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG).
Strafrechtliche Verfahren sind zwar seltener als zivilrechtliche Ansprüche, aber gerade bei systematischen oder gewerblichen Verstößen ein ernstzunehmendes Risiko.
Fazit:
Verstöße gegen Verwertungsrechte haben spürbare Folgen – von Abmahnkosten über Unterlassung bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen. Das Urheberrecht wird in Deutschland sehr konsequent durchgesetzt. Wer Werke Dritter nutzt – ob privat oder geschäftlich –, sollte daher gründlich prüfen, ob alle erforderlichen Rechte vorliegen. Im Zweifel: besser einmal zu viel fragen als einmal zu wenig.
Praxistipps für Kreative, Auftraggeber und Unternehmer
Verwertungsrechte klingen oft theoretisch – sind in der Praxis aber hochrelevant: für Urheber, die ihre Werke vermarkten möchten, ebenso wie für Unternehmen, Agenturen oder Auftraggeber, die fremde Inhalte nutzen wollen. Wer die Spielregeln kennt, kann rechtssicher agieren – und kostspielige Auseinandersetzungen vermeiden.
Worauf Sie bei Lizenzverträgen achten sollten
Ein guter Lizenzvertrag sorgt für Klarheit – auf beiden Seiten. Folgende Punkte sollten immer ausdrücklich geregelt sein:
- Welche konkreten Nutzungsrechte werden eingeräumt?
(z. B. Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Verbreitung) - Handelt es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht?
- Wie weit reicht die Lizenz räumlich?
(z. B. Deutschland, EU, weltweit) - Wie lange darf das Werk genutzt werden?
(z. B. zeitlich unbeschränkt oder auf 12 Monate begrenzt) - Welche Medien und Verwendungszwecke sind abgedeckt?
(z. B. Print, Online, Social Media, TV, Werbung) - Wie hoch ist die Vergütung?
(pauschal, nutzungsabhängig, wiederkehrend) - Gibt es Rückruf- oder Kündigungsmöglichkeiten?
- Darf das Werk bearbeitet oder verändert werden?
- Ist eine Namensnennung des Urhebers erforderlich?
Ein Lizenzvertrag muss nicht kompliziert sein, aber er sollte klar und eindeutig sein. Musterverträge helfen – eine individuelle Prüfung durch einen Juristen kann sich lohnen, vor allem bei größeren Projekten.
Checkliste für die Einräumung von Nutzungsrechten
Wenn Sie als Urheber Ihre Verwertungsrechte einem Dritten einräumen möchten, stellen Sie sich folgende Fragen:
✅ Was darf genau mit meinem Werk gemacht werden – und was nicht?
✅ Wer darf das Werk nutzen – nur ein Unternehmen oder auch seine Partner?
✅ Wie lange gilt die Nutzung? Gibt es automatische Verlängerungen?
✅ Gilt die Erlaubnis nur für bestimmte Länder oder weltweit?
✅ Ist die Nutzung einmalig oder dauerhaft?
✅ Darf mein Name genannt werden – oder soll er sogar genannt werden?
✅ Möchte ich das Werk später zurückrufen können (z. B. bei Nichtverwertung)?
Diese Punkte sollten nicht dem Zufall überlassen werden – denn ein schlecht geregelter Vertrag kann zu Auslegungsstreitigkeiten führen, die später Zeit, Geld und Nerven kosten.
Typische Fehler vermeiden (z. B. fehlende Schriftform)
In der Praxis begegnen einem immer wieder ähnliche Fehler – die sich leicht vermeiden lassen:
- ❌ Fehlende oder unklare Vereinbarungen: Wer auf „stillschweigende Einigung“ vertraut, riskiert spätere Streitigkeiten.
- ❌ Unvollständige Rechtekette: Auftraggeber gehen oft davon aus, dass mit der Bezahlung automatisch alle Nutzungsrechte übergehen – das ist ein Irrtum.
- ❌ Unklare Weitergaberechte: Wenn ein Werk an Dritte weitergegeben wird (z. B. an Druckereien, Plattformen oder Partneragenturen), muss das im Vertrag erlaubt sein.
- ❌ Fehlende Schriftform: Zwar ist sie gesetzlich nicht zwingend – aber für den Beweis im Streitfall absolut empfehlenswert.
- ❌ Keine Regelung zur Bearbeitung: Wer ein Werk verändern möchte, braucht regelmäßig die Zustimmung des Urhebers (§ 23 UrhG n.F.). Fehlt diese, droht eine Abmahnung – selbst bei scheinbar kleinen Anpassungen.
Fazit:
Ein durchdachter Lizenzvertrag schafft Rechtssicherheit für beide Seiten. Als Urheber sichern Sie sich Kontrolle und Vergütung. Als Nutzer vermeiden Sie rechtliche Fallstricke. Klarheit, Eindeutigkeit und schriftliche Dokumentation sind der Schlüssel – und im Zweifel lohnt sich immer ein juristischer Blick auf das, was Sie veröffentlichen oder nutzen möchten.
Fazit: Ihre Rechte, Ihre Kontrolle – und Ihre Verantwortung
Zusammenfassung der wichtigsten Verwertungsrechte
Verwertungsrechte sind das Herzstück des Urheberrechts. Sie bestimmen, wer ein Werk nutzen darf – und auf welche Weise. Ob Sie ein Buch veröffentlichen, ein Musikstück streamen oder ein Foto auf Instagram posten: Hinter jeder dieser Handlungen steht ein oder sogar mehrere Verwertungsrechte, die dem Urheber ausschließlich zustehen.
Die wichtigsten Verwertungsrechte im Überblick:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Kopien anfertigen
- Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Werkstücke weitergeben
- Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): Originalwerke öffentlich zeigen
- Öffentliche Wiedergabe (§ 19 UrhG): z. B. durch Lautsprecher oder Bühne
- Öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): Bereitstellung im Internet
- Senderecht (§ 20 UrhG): Ausstrahlung via Rundfunk/Livestream
- Weitersenderecht (§ 20b UrhG): Kabel- oder Satellitenweiterleitung
- Vorführungsrecht (§ 21 UrhG): Vorführung von Werken von Datenträgern
- Vortrags-/Aufführungsrecht (§ 19 Abs. 2 UrhG): z. B. Lesungen, Konzerte, Theater
Diese Rechte können – einzeln oder kombiniert – an Dritte eingeräumt werden, bleiben aber grundsätzlich unter der Kontrolle des Urhebers.
Warum sich ein gutes Rechtemanagement lohnt
Ob Sie Urheber oder Nutzer sind: Ein klar geregelter Umgang mit Verwertungsrechten zahlt sich aus.
Für Urheber bedeutet das:
- Kontrolle über die eigene kreative Leistung
- Möglichkeit zur gezielten wirtschaftlichen Verwertung
- Schutz vor ungewollter oder entstellender Nutzung
Für Nutzer (z. B. Unternehmen, Agenturen, Plattformen) bedeutet es:
- Rechtssichere Kommunikation und Medienarbeit
- Schutz vor Abmahnungen, Schadensersatz oder strafrechtlichen Folgen
- Professioneller Umgang mit Kreativleistungen – auch im eigenen Interesse
Ein gutes Rechtemanagement umfasst klare Lizenzverträge, sorgfältige Prüfung von Rechten und ein Bewusstsein für die rechtliche Tragweite auch kleiner Veröffentlichungen – insbesondere im digitalen Raum.
Wann anwaltlicher Rat unverzichtbar ist
In vielen Fällen können Sie Nutzungsrechte selbstständig verhandeln und regeln – doch es gibt Situationen, in denen rechtlicher Beistand dringend zu empfehlen ist:
- Bei größeren Projekten mit vielen Beteiligten (z. B. Kampagnen, Filmproduktionen, Plattformstarts)
- Wenn Sie Verträge über ausschließliche Nutzungsrechte schließen möchten
- Wenn internationale Rechte betroffen sind oder fremdsprachige Lizenzmodelle zur Anwendung kommen
- Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben oder selbst Verstöße vermuten
- Wenn Sie Ihre eigenen Rechte konsequent schützen und durchsetzen wollen
Hier hilft anwaltliche Beratung, Klarheit zu schaffen – bevor es zu spät ist.
Abschließender Gedanke:
Verwertungsrechte sind Ihr Werkzeug, Ihre Absicherung – und Ihre Verantwortung. Wer ihre Tragweite versteht, kann souverän handeln: als Urheber, als Unternehmer, als Kreativer im digitalen Raum. Denn rechtliche Sicherheit bedeutet nicht nur Schutz vor Risiken – sondern auch Freiheit zur kreativen und wirtschaftlichen Entfaltung.
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