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Verwertungsrecht eines Filmwerks in diversen Sprachen

Ausschließliches Verwertungsrecht eines Filmwerks in diversen Sprachen führt nicht zu Verbietungsrecht gegenüber weiteren Sprachfassungen
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das vertraglich eingeräumte Recht zur Verwertung eines Films in Deutschland bezieht sich lediglich auf die im Vertrag ausdrücklich genannten Sprachfassungen. Eine Verpflichtung der Lizenzgeberin, in Deutschland keine weiteren Sprachfassungen auszuwerten, muss im Vertrag geregelt sein. Für die Annahme einer stillschweigenden Absprache bleibt in diesem Zusammenhang kein Raum.

Lizenzverträge, die das Verwertungsrecht von Filmen zum Inhalt haben, berechtigten im Regelfall zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen. Zur Vorbereitung dieser Prozesse steht dem Berechtigten nach dem UrhG auch ein Auskunftsanspruch gegen Dritte zur Verfügung. Es empfiehlt sich, Lizenzverträge vor Abschluss im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der eingeräumten Rechte, insbesondere unterschiedliche Sprachfassungen betreffend, genau zu prüfen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt:

Die Antragstellerin hatte beim Landgericht Köln einen Beschluss erwirkt, der einem Beteiligten gestattete, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über die Nutzer zu erteilen, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugeteilt waren. Der Beschwerdeführer war aufgrund dieses Beschlusses außergerichtlich in Anspruch genommen worden.

Streitgegenstand war ein Film, an dem der Antragstellerin für Deutschland das ausschließliche Verwertungsrecht für die englische Originalfassung sowie für die deutsche, flämische und holländische Sprachfassung eingeräumt worden war. Der Film stand in Deutschland – nach den Ausführungen des Gerichtes illegal – auch in einer russischen Sprachfassung zur Verfügung.

Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Beschluss in seinen Rechten verletzt wurde: Der auf Auskunftserteilung gerichtete Hilfsanspruch des § 101 Abs. 2 UrhG steht nur dann zur Verfügung, wenn die Voraussetzungen eines Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG erfüllt sind. Derartige Ansprüche standen der Antragstellerin nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln aber nicht zu. 

Das Verbietungsrecht des Lizenznehmers richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen eingeräumten Nutzungsart und den vertraglichen Vereinbarungen. Der Berechtigte kann aber auch gegen eine unberechtigte konkurrierende Nutzungsart vorgehen, wenn diese unmittelbaren Einfluss auf seine Verwertung hat und seine materiellen Interessen betroffen sind.

Ein Lizenznehmer, der sicherstellen will, dass sein Verwertungsrecht nicht durch Auswertungen weiterer Sprachfassungen beeinträchtigt wird, muss für eine entsprechende vertragliche Regelung im Lizenzvertrag Sorge tragen. Eine ausdrückliche Verpflichtung der Lizenzgeberin, in Deutschland keine weiteren Sprachversionen auszuwerten, war in den gegenständlichen Lizenzvertrag nicht aufgenommen worden. Für die Annahme einer stillschweigenden Absprache zwischen den Parteien blieb in diesem Zusammenhang nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Köln kein Raum.

Es war nach den Urteilsgründen aber auch nicht ersichtlich, dass die materiellen Interessen der Antragstellerin in einem relevanten Ausmaß betroffen waren. Aus den erhobenen Daten des Statistischen Bundesamtes zog das Oberlandesgericht Köln zum einen den Schluss, dass ein erheblicher Anteil an Personen in Deutschland mit russischem Migrationshintergrund aufgrund der Anzahl der bereits in Deutschland geborenen Nachkommen mangels ausreichender Kenntnisse der russischen Sprache nicht am Bezug von Filmen in russischen Sprachfassungen über illegale Tauschbörsen interessiert sein wird. Zum anderen wären Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse nicht an der deutschen Fassung des Films interessiert.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde statt.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.09.2013, 6 W 254/12 

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