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Verwechslungsgefahr bei aus Vor- und Nachnamen gebildeten Marken

BGH, I ZB 2/04
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 24.02.2005 unter dem Aktenzeichen I ZB 2/04 entschieden, dass von einer Marke, die aus Vor- und Nachnamen gebildet wird, (hier: Ella May) unter Umständen Verwechslungsgefahr ausgehen könne. Diese können in der gesteigerten Kennzeichnungskraft einer früheren Marke (hier: MEY) liegen.

Gegen eine im Jahr 1997 für Bekleidung angemeldete Wort- und Bildmarke hat die Widersprechende wegen ihrer im Jahr 1987 ebenfalls für Bekleidung ("Gestrickte und gewirkte Leibwäsche") eingetragene Wort- und Bildmarke Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wies den Widerspruch zurück, da es an einer Verwechslungsgefahr fehle.

Nachdem die Widerspruchsführerin Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt hat, ordnete dieses die Löschung der angegriffenen Marke an.

Mit einer zulässigen Rechtsbeschwerde wehrt sich die Markeninhaberin gegen die zum Teil erfolgte Löschung ihrer Marke.

Das Bundespatentgericht hat die Gefahr einer Verwechslung bejaht, weil die Marken durch die Gleichheit des Sektors (Bekleidung) gedanklich miteinander verbunden werden könnten. Hierzu führte das Gericht aus, dass die Marke zwar etwas farblos sei und ihr von Hause aus eine geringe Kennzeichnungskraft mitgegeben wurde, sei jedoch durch die langjährige Nutzung kompensiert worden. Insoweit sei zum Anmeldezeitpunkt der Marke von einem Bekanntheitsgrad auszugehen.

Der kennzeichnende Name "Ella May" sei zwar nicht vom Bestandteil "May" geprägt. Damit könne nicht eine Gefahr der Verwechslung der Marken angenommen werden, jedoch auch nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere sei nicht auszuschließen, dass ein Teil der Verbraucher angesichts der jüngeren Marke annehme, der Besitzer des bekannten alleinstehenden Namens (oder ein Familienmitglied) habe den in der Kombinationsmarke genannten Vornamen.

Die sich gegen diese Beurteilung wehrende Rechtsbeschwerde sei zulässig, habe aber keinen Erfolg. Ohne Rechtsfehler habe das Bundespatentgericht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr bejaht.

Unter diesen Voraussetzungen - Vorliegen der Verwechslungsgefahr - bezüglich eines Teils der Waren vor, sei die Marke zumindest im Hinblick auf die entsprechenden Waren zu löschen.

Die mit der Entscheidung befassten Instanzen seien darüber hinaus nicht berechtigt, selbstständig eine Beschränkung der Waren vorzunehmen. Es sei Sache des Markeninhabers, das Warenverzeichnis entsprechend abzuändern.

Das Bundespatentgericht habe daher von einer Warenidentität ausgehen dürfen, als es die Verwechslungsgefahr zu beurteilen hatte.

Bundesgerichtshof (BGH) Beschluss vom 24.02.2005, Aktenzeichen I ZB 2/04 

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