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Vertriebsvertrag und Vertragsgestaltung: Tipps zum Vertriebsrecht

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen ist für Unternehmen ein zentraler Bestandteil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, wie diese Vertriebsstrukturen rechtlich ausgestaltet werden sollen. Unternehmen können den Verkauf entweder selbst organisieren oder externe Vertriebspartner einbinden. Hier kommt der Vertriebsvertrag ins Spiel: Er bildet die vertragliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Herstellern, Großhändlern und Vertriebspartnern.

Ein gut gestalteter Vertriebsvertrag sorgt für Rechtssicherheit, indem er die Rechte und Pflichten der Parteien klar definiert und potenzielle Konflikte vermeidet. Dabei spielen sowohl zivilrechtliche als auch wettbewerbsrechtliche Regelungen eine Rolle, insbesondere dann, wenn Exklusivrechte oder Wettbewerbsverbote vereinbart werden.

Im Wirtschaftsleben finden Vertriebsverträge Anwendung in nahezu allen Branchen – von der Automobilindustrie über den Pharmasektor bis hin zum Einzelhandel. Insbesondere international tätige Unternehmen nutzen Vertriebsverträge, um ihre Produkte effizient in neuen Märkten zu etablieren, ohne selbst direkt vor Ort präsent sein zu müssen.

Unterschied zu anderen Vertriebsformen

Ein Vertriebsvertrag kann auf verschiedene Arten ausgestaltet sein, weshalb eine Abgrenzung zu anderen Vertriebsmodellen erforderlich ist. Die wichtigsten Formen sind:

Handelsvertretervertrag (§§ 84 ff. HGB)

  • Der Handelsvertreter ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der für einen Unternehmer Geschäfte vermittelt oder abschließt.
  • Im Gegensatz zum Vertragshändler trägt er kein wirtschaftliches Risiko, da er in der Regel eine Provision erhält.
  • Handelsvertreter haben nach Vertragsende unter Umständen einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB.

Franchisevertrag

  • Ein Franchisegeber stellt einem Franchisenehmer gegen Zahlung einer Lizenzgebühr ein bewährtes Geschäftskonzept zur Verfügung.
  • Der Franchisenehmer bleibt rechtlich selbstständig, ist aber in das System des Franchisegebers integriert.
  • In der Praxis findet man Franchiseverträge häufig in der Gastronomie (z. B. McDonald's, Subway) oder im Einzelhandel (z. B. Fressnapf, TeeGschwendner).

Lizenzvertrag

  • Beim Lizenzvertrag wird dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung eines geschützten Rechts (z. B. Marke, Patent, Software) gewährt.
  • Im Gegensatz zum Vertriebsvertrag bezieht sich dieser Vertrag meist auf geistiges Eigentum, nicht auf die Vertriebsorganisation.
  • Ein Lizenzvertrag kann allerdings Bestandteil eines Vertriebsmodells sein, z. B. wenn ein Händler eine Markenlizenz zur Nutzung des Namens eines Herstellers erhält.

Warum ein Vertriebsvertrag unerlässlich ist

Ein mündlicher oder formloser Vertriebsvertrag kann zu rechtlichen Unsicherheiten und Konflikten führen. Ein detailliert ausgearbeiteter Vertriebsvertrag ist aus mehreren Gründen unverzichtbar:

  1. Rechtsklarheit & Vermeidung von Streitigkeiten
    • Ein Vertrag regelt klar die Rechte und Pflichten beider Parteien.
    • Ohne klare vertragliche Regelungen kann es zu Streitigkeiten über Provisionen, Exklusivrechte oder Lieferbedingungen kommen.
  2. Schutz vor wirtschaftlichen Risiken
    • Der Vertragshändler oder Handelsvertreter trägt oft ein wirtschaftliches Risiko.
    • Hersteller und Händler müssen sich gegen unerwartete Marktentwicklungen und Kündigungsrisiken absichern.
  3. Kartellrechtliche & wettbewerbsrechtliche Absicherung
    • Unzulässige Klauseln (z. B. Preisabsprachen, übermäßige Wettbewerbsverbote) können gegen das Kartellrecht (Art. 101 AEUV, §§ 1 ff. GWB) verstoßen.
    • Ein sauber gestalteter Vertriebsvertrag sorgt für Rechtskonformität.
  4. Schutz geistigen Eigentums & Markenrechte
    • Besondere Bedeutung, wenn Vertriebspartner Markennamen oder Patente nutzen.
    • Verhindert Markenmissbrauch oder Reputationsschäden.

Relevante Rechtsnormen

Bei der Gestaltung eines Vertriebsvertrags sind zahlreiche gesetzliche Regelungen zu beachten:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Allgemeine Vertragsregelungen (z. B. §§ 305 ff. BGB – AGB-Kontrolle)
  • Kaufrechtliche Aspekte (z. B. Gewährleistung, Lieferpflichten)

Handelsgesetzbuch (HGB)

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

  • Relevanz für Preisabsprachen, Exklusivitätsklauseln und Wettbewerbsverbote
  • Schutz des freien Wettbewerbs und Verhinderung marktbeherrschender Strukturen

Europäisches Wettbewerbsrecht (Art. 101, 102 AEUV)

  • Regelt kartellrechtliche Aspekte bei selektiven Vertriebssystemen und Exklusivverträgen
  • Wichtige Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Preisbindung und Marktabschottung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

  • Schutz vor unfairen Vertriebsmethoden (z. B. aggressive Verkaufsmethoden)
  • Regelungen zu irreführender Werbung oder unzulässigen Rabattaktionen

Internationale Regelungen

  • In internationalen Vertriebsverträgen spielen UN-Kaufrecht (CISG) und internationale Schiedsgerichtsverfahren eine Rolle
  • Beachtung von lokalen Kartellrechtsbestimmungen in Nicht-EU-Staaten

Fazit

Der Vertriebsvertrag ist ein zentrales Instrument für Unternehmen, um ihren Absatz zu steuern und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. Da Vertriebsstrukturen oft komplex sind, ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung essenziell, um Streitigkeiten und kartellrechtliche Probleme zu vermeiden. Besonders wichtig ist es, bereits bei der Vertragserstellung rechtliche Vorgaben und aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen.

 

Übersicht:

  • Definition und Rechtsnatur des Vertriebsvertrags
    Was ist ein Vertriebsvertrag?
    Typische Regelungsbereiche eines Vertriebsvertrags
    Typische Vertragsparteien: Hersteller, Händler, Zwischenhändler
    Vertragstypologische Einordnung: Mischvertrag
    Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

  • Arten von Vertriebsverträgen
    Handelsvertretervertrag
    Anstellungsvertrag für den Außendienst
    Vertragshändlervertrag (Distributionsvertrag)
    Fachhändlervertrag
    Agenturvertrag
    Handelsmaklervertrag
    Kommissionsvertrag
    Kommissionsagenturvertrag
    Franchisevertrag
    Markenlizenzvertrag
    Mischformen und Sonderverträge

  • Wesentliche Vertragsbestandteile eines Vertriebsvertrags
    Vertragsgegenstand und Produkte
    Rechte und Pflichten der Parteien
    Vergütung und Zahlungsbedingungen
    Vertragslaufzeit und Kündigung
    Wettbewerbsverbote und Exklusivitätsklauseln
    Liefer- und Absatzverpflichtungen
    Haftungsfragen und Gewährleistung
    Geistiges Eigentum und Markenrechte
    Gerichtsstand und anwendbares Recht
    Compliance und Datenschutzanforderungen

  • Wettbewerbsrechtliche und kartellrechtliche Aspekte des Vertriebsvertrags
    EU-Kartellrecht (Art. 101, 102 AEUV)
    Deutsches Kartellrecht (§§ 1 ff. GWB)
    Zulässigkeit von Exklusivitäts- und Wettbewerbsverboten
    Preisbindung und Rabattbeschränkungen
    Aktuelle Rechtsprechung zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Vertriebsverträgen

  • Kündigung und Beendigung des Vertriebsvertrags
    Ordentliche und außerordentliche Kündigung
    Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters (§ 89b HGB)
    Schadensersatzansprüche bei unberechtigter Kündigung
    Rechtsprechung zur Kündigung von Vertriebsverträgen
    Gestaltung von Kündigungsregelungen im Vertrag

  • Praxisbeispiele und Rechtsprechung im Vertriebsrecht
    Urteile zum Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB)
    Kartellrechtliche Entscheidungen zu Exklusivverträgen
    Urteile zur Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten
    Fallstudien zu selektiven Vertriebssystemen

  • Vertragsgestaltung in der Praxis
    Best Practices für eine wasserdichte Vertragsformulierung
    Typische Fehler und deren rechtliche Folgen
    Checkliste für Unternehmen vor Abschluss eines Vertriebsvertrags

  • Fazit und Handlungsempfehlungen
    Warum eine sorgfältige Vertragsgestaltung essenziell ist
    Empfehlungen für Hersteller und Händler
    Wann juristische Beratung sinnvoll ist
    Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

 

 

Definition und Rechtsnatur des Vertriebsvertrags

Was ist ein Vertriebsvertrag?

Ein Vertriebsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Hersteller, Lieferanten oder Anbieter und einem Vertriebspartner, in der die Bedingungen für den Verkauf und die Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen festgelegt werden. Dieser Vertrag kann verschiedene Formen annehmen und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien hinsichtlich des Vertriebs, der Preisgestaltung, der Absatzförderung, der Exklusivität und weiterer geschäftlicher Aspekte.

Der Vertriebsvertrag ist eine wichtige Grundlage für den geregelten Absatz von Waren oder Dienstleistungen, insbesondere dann, wenn der Hersteller nicht selbst direkt an den Endkunden verkauft, sondern über Händler, Handelsvertreter oder Franchisenehmer agiert.

Typische Regelungsbereiche eines Vertriebsvertrags

Ein typischer Vertriebsvertrag enthält unter anderem Regelungen zu folgenden Punkten:

  • Vertragsgegenstand (Produkte, Dienstleistungen, Markenrechte)
  • Vertriebsgebiet und Exklusivrechte (regional oder international)
  • Vertriebsmethoden und Absatzstrategie
  • Vergütung, Preise und Provisionen
  • Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
  • Gewährleistung und Haftung
  • Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln
  • Beendigung des Vertrags und Kündigungsmodalitäten

In der Praxis existieren zahlreiche Arten von Vertriebsverträgen, die je nach Geschäftsmodell und Branche unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Typische Vertragsparteien: Hersteller, Händler, Zwischenhändler

1. Hersteller / Lieferant

Der Hersteller oder Lieferant ist die Partei, die die Waren oder Dienstleistungen produziert oder vertreibt. Seine Rolle im Vertriebsvertrag umfasst in der Regel:

  • Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen
  • Sicherstellung von Qualität und Lieferfähigkeit
  • Vorgabe von Preis- und Marketingstrategien
  • Festlegung von Absatzmengen oder Verkaufszielen
  • Schutz von geistigem Eigentum, Markenrechten und Patenten

2. Händler (Vertragshändler, Fachhändler, Großhändler, Einzelhändler)

Händler übernehmen die Vermarktung und den Verkauf der Produkte entweder direkt an Endkunden oder über ein eigenes Händlernetzwerk. Es gibt verschiedene Arten von Händlern:

  • Vertragshändler (z. B. Autohändler mit vertraglicher Bindung an eine bestimmte Marke)
  • Fachhändler (spezialisierte Händler mit exklusiven Vertriebsrechten für bestimmte Produkte)
  • Großhändler (kauft große Mengen vom Hersteller und vertreibt diese an Einzelhändler)
  • Einzelhändler (verkauft direkt an den Endverbraucher)

Die wichtigsten Pflichten des Händlers:

  • Aktiver Vertrieb und Absatzförderung
  • Lagerhaltung und Logistik
  • Kundenbetreuung und Service
  • Einhaltung von Preis- und Marketingvorgaben

3. Zwischenhändler (Handelsvertreter, Kommissionäre, Makler)

Zwischenhändler agieren als Vermittler zwischen Hersteller und Endkunde, ohne selbst Eigentümer der Ware zu werden. Dazu gehören:

  • Handelsvertreter (vermittelt Geschäfte im Namen des Herstellers, erhält Provision)
  • Kommissionäre (verkaufen Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Herstellers)
  • Handelsmakler (vermittelt Kaufverträge ohne direkte Bindung an einen Hersteller)

Diese Zwischenhändler sind vor allem in der Pharmaindustrie, im Versicherungssektor oder in der Immobilienbranche tätig.

Vertragstypologische Einordnung: Mischvertrag mit Elementen aus Kauf-, Handelsvertreter- und Lizenzvertrag

Der Vertriebsvertrag ist kein eigenständiger Vertragstyp im deutschen Recht, sondern ein sogenannter Mischvertrag. Er enthält Elemente aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragstypen, insbesondere:

  1. Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)
    • Wenn der Händler die Produkte auf eigenes Risiko erwirbt und weiterverkauft, liegt ein Kaufvertrag vor.
    • Beispiel: Ein Vertragshändler erwirbt Fahrzeuge vom Hersteller und verkauft sie auf eigenes Risiko weiter.
  2. Handelsvertretervertrag (§§ 84 ff. HGB)
    • Wenn ein Händler oder Vertreter Geschäfte für den Hersteller vermittelt, kann der Vertrag Elemente eines Handelsvertretervertrags enthalten.
    • Beispiel: Ein Versicherungsvertreter verkauft Versicherungen im Namen eines Unternehmens und erhält eine Provision.
  3. Lizenzvertrag
    • Falls der Vertriebspartner eine Marke oder ein patentiertes Produkt nutzen darf, können Lizenzregelungen Teil des Vertrags sein.
    • Beispiel: Ein Franchisenehmer darf die Marke McDonald's für sein Restaurant nutzen.
  4. Dienstleistungsvertrag (§§ 611 ff. BGB)
    • Wenn der Vertriebspartner nicht nur Waren verkauft, sondern auch Beratungsleistungen oder Kundendienst erbringt, kann es sich um ein Dienstleistungsverhältnis handeln.
    • Beispiel: Ein IT-Händler verkauft nicht nur Software, sondern bietet zusätzlich Wartungsdienste an.

Je nach Art des Vertriebsmodells kann der Schwerpunkt des Vertrags unterschiedlich sein. In der Praxis sind Hybridformen üblich, die mehrere Vertragstypen kombinieren.

Abgrenzung zu anderen Vertragsarten

Da der Vertriebsvertrag verschiedene Vertragsmodelle kombiniert, ist eine klare Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen erforderlich:

1. Handelsvertretervertrag (§§ 84 ff. HGB)

  • Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte für den Hersteller und handelt in fremdem Namen.
  • Er erhält eine Provision, trägt aber kein eigenes wirtschaftliches Risiko.
  • Beispiel: Versicherungsvertreter, Pharmareferent.

2. Franchisevertrag

  • Der Franchisenehmer übernimmt ein bestehendes Geschäftskonzept gegen Zahlung einer Lizenzgebühr.
  • Strikte Marken- und Marketingvorgaben durch den Franchisegeber.
  • Beispiel: McDonald's, Starbucks, Fitnessstudios.

3. Lizenzvertrag

  • Der Lizenznehmer erhält das Recht zur Nutzung einer Marke oder Technologie, ohne direkt mit dem Vertrieb verbunden zu sein.
  • Beispiel: Nike erlaubt einem Drittunternehmen, Lizenzprodukte wie Sportaccessoires herzustellen.

4. Kommissionsvertrag (§§ 383 ff. HGB)

  • Der Kommissionär verkauft Ware im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines Dritten.
  • Wirtschaftliches Risiko bleibt oft beim Hersteller.
  • Beispiel: Auktionshäuser, Kunsthandel.

5. Handelsmaklervertrag (§§ 93 ff. HGB)

  • Handelsmakler vermitteln Kaufverträge, ohne sich dauerhaft an einen Anbieter zu binden.
  • Beispiel: Makler im Rohstoffhandel oder Immobilienbereich.

Fazit

Der Vertriebsvertrag ist ein wirtschaftlich bedeutsamer Vertragstyp, der in unterschiedlichen Formen auftritt. Da es sich meist um einen Mischvertrag handelt, ist es wichtig, die vertragstypologische Einordnung und die Abgrenzung zu anderen Vertriebsmodellen zu beachten.

Eine genaue Definition der Vertragsparteien, Rechte und Pflichten hilft, Streitigkeiten zu vermeiden und die rechtliche Absicherung der Beteiligten zu gewährleisten.

In den folgenden Kapiteln wird vertieft auf die Arten von Vertriebsverträgen, ihre rechtliche Gestaltung und wettbewerbsrechtlichen Aspekte eingegangen.

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Arten von Vertriebsverträgen

Der Vertriebsvertrag kann in verschiedenen Formen ausgestaltet sein, abhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen Anforderungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen. Dabei existieren zahlreiche Modelle, die sich in ihrer rechtlichen Struktur, den Verpflichtungen der Parteien und dem wirtschaftlichen Risiko unterscheiden.

Handelsvertretervertrag

Der Handelsvertretervertrag, geregelt in den §§ 84 ff. HGB, beschreibt die Beziehung zwischen einem Unternehmer und einem selbstständigen Handelsvertreter. Der Handelsvertreter vermittelt oder schließt im Namen des Unternehmers Geschäfte ab, erhält dafür eine Provision und trägt in der Regel kein eigenes wirtschaftliches Risiko. Besonders relevant ist der Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB, der ihm nach Vertragsbeendigung unter bestimmten Voraussetzungen einen finanziellen Ausgleich sichert. Wettbewerbsverbote und Kündigungsfristen spielen hier eine zentrale Rolle, insbesondere wenn eine enge Bindung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer besteht. Ein klassisches Beispiel für dieses Vertragsmodell findet sich im Versicherungs- oder Automobilvertrieb, wo Vertreter für verschiedene Gesellschaften oder Hersteller tätig sind.

Anstellungsvertrag für den Außendienst

Während der Handelsvertreter als selbstständiger Unternehmer agiert, ist ein Außendienstmitarbeiter über einen Anstellungsvertrag direkt beim Unternehmen angestellt. In diesem Fall handelt es sich um ein klassisches Arbeitsverhältnis mit festem Gehalt und möglichen variablen Vergütungsanteilen, etwa in Form von Provisionen oder Boni. Aufgrund der Arbeitnehmerstellung unterliegt der Außendienstmitarbeiter dem Kündigungsschutz sowie der Sozialversicherungspflicht. Besonders häufig findet sich dieses Modell im Pharma- und Medizinsektor, wo Außendienstmitarbeiter Ärzte oder Kliniken betreuen und dabei neue Produkte oder Therapien vorstellen.

Vertragshändlervertrag (Distributionsvertrag)

Der Vertragshändlervertrag unterscheidet sich von den bisherigen Modellen dadurch, dass der Vertragshändler Waren auf eigenes Risiko erwirbt und weiterverkauft. Im Gegensatz zum Handelsvertreter tritt er in eigenem Namen auf und ist für den Absatz der Produkte selbst verantwortlich. Vertragshändlerverträge sind häufig mit Gebietsschutz- und Exklusivitätsklauseln versehen, um sicherzustellen, dass ein Händler bestimmte Produkte exklusiv in einer Region vertreiben darf. Besonders verbreitet ist dieses Modell im Automobilhandel, wo Autohäuser Fahrzeuge bestimmter Hersteller erwerben und eigenständig vertreiben.

Fachhändlervertrag

Ähnlich wie der Vertragshändlervertrag bezieht sich der Fachhändlervertrag auf den Verkauf von Produkten durch einen eigenständigen Händler. Allerdings liegt der Fokus hier oft auf besonders spezialisierten Produkten, für die der Hersteller hohe Anforderungen an das Fachwissen und den Service des Händlers stellt. Beispiele dafür sind Apple Premium Reseller oder autorisierte Fachhändler für Medizintechnik, bei denen neben dem Verkauf auch eine umfangreiche Kundenbetreuung und technische Beratung erforderlich sind.

Agenturvertrag

Ein Agenturvertrag unterscheidet sich vom klassischen Handelsvertretervertrag dadurch, dass der Handelsagent Geschäfte vermittelt, jedoch oft weniger unternehmerische Freiheit genießt. Solche Verträge können sowohl langfristig als auch projektbezogen ausgestaltet sein. Besonders häufig kommt dieses Modell in der Mode- und Medienbranche zum Einsatz, wenn beispielsweise Marken ihren Vertrieb für einzelne Kampagnen oder Produktlinien an Agenturen auslagern.

Handelsmaklervertrag

Geregelt in den §§ 93 ff. HGB, zeichnet sich der Handelsmaklervertrag dadurch aus, dass der Makler Geschäftspartner vermittelt, ohne eine dauerhafte vertragliche Bindung an einen bestimmten Unternehmer einzugehen. Im Gegensatz zum Handelsvertreter handelt der Makler also nicht regelmäßig für ein einzelnes Unternehmen, sondern vermittelt Geschäftsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Parteien. Besonders häufig findet sich dieses Modell im Rohstoffhandel oder im Immobiliensektor, wo Makler Transaktionen organisieren und dafür eine Provision erhalten.

Kommissionsvertrag

Beim Kommissionsvertrag, der in den §§ 383 ff. HGB geregelt ist, verkauft der Kommissionär Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Unternehmers. Der entscheidende Unterschied zum Vertragshändler liegt darin, dass der Kommissionär selbst nicht das wirtschaftliche Risiko der Ware trägt, sondern lediglich als Mittler zwischen Hersteller und Käufer fungiert. Antiquitätenhändler oder Kunstgalerien nutzen dieses Modell häufig, um Werke von Künstlern oder Sammlern anzubieten, ohne selbst als direkter Eigentümer der Stücke aufzutreten.

Kommissionsagenturvertrag

Der Kommissionsagenturvertrag stellt eine Mischform aus Kommissionsvertrag und Agenturvertrag dar. Die Agentur übernimmt dabei den Verkauf von Waren im fremden Namen, trägt aber teilweise ein unternehmerisches Risiko. Besonders in der Finanzbranche werden solche Vertragsmodelle eingesetzt, beispielsweise für den Vertrieb von Investmentprodukten, bei denen die Agentur eine erfolgsabhängige Vergütung erhält.

Franchisevertrag

Franchiseverträge basieren auf dem Prinzip, dass ein Franchisegeber ein erprobtes Geschäftskonzept gegen Zahlung einer Lizenzgebühr an einen Franchisenehmer weitergibt. Während der Franchisenehmer als selbstständiger Unternehmer agiert, muss er sich dennoch an bestimmte Markenrichtlinien, Marketingstrategien und betriebswirtschaftliche Vorgaben des Franchisegebers halten. Bekannte Beispiele für dieses Modell sind McDonald's, Starbucks oder Fitnessketten, die ihre Filialen über Franchisenehmer betreiben lassen.

Markenlizenzvertrag

Der Markenlizenzvertrag erlaubt es einem Händler oder Partner, eine Marke gegen eine Gebühr zu nutzen, ohne dass eine direkte Vertriebsbindung besteht. In der Praxis werden solche Verträge oft mit Vertriebsrechten kombiniert, beispielsweise wenn eine Designer-Modemarke einem Unternehmen erlaubt, Accessoires unter ihrem Namen herzustellen und zu vertreiben.

Mischformen und Sonderverträge

In der Praxis gibt es zahlreiche hybride Vertragsmodelle, die Elemente aus verschiedenen Vertriebsverträgen kombinieren. Eine häufige Kombination ist die Verbindung aus Handelsvertreter- und Kommissionsvertrag, bei der ein Kommissionsagent im Namen des Unternehmens tätig wird, jedoch bestimmte wirtschaftliche Risiken übernimmt. Ein weiteres Beispiel ist die Mischung aus Franchise- und Vertragshändlervertrag, wie sie häufig im Automobilhandel zu finden ist. Hier betreibt ein Autohaus nicht nur den Verkauf von Fahrzeugen eines bestimmten Herstellers, sondern auch eine eigene Werkstatt unter dessen Marke.

Die Wahl der richtigen Vertragsform hängt stark von den individuellen Geschäftsinteressen, den Marktgegebenheiten und den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Besonders bei internationalen Vertriebsverträgen müssen zudem ausländische Kartellrechtsvorschriften und spezifische gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden.

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Wesentliche Vertragsbestandteile eines Vertriebsvertrags

Ein Vertriebsvertrag regelt die geschäftlichen Beziehungen zwischen Hersteller, Lieferant oder Franchisegeber auf der einen Seite und dem Vertriebspartner auf der anderen Seite. Damit die Zusammenarbeit reibungslos funktioniert und Rechtssicherheit gewährleistet ist, müssen bestimmte Kernpunkte vertraglich festgelegt werden. Die folgenden Aspekte bilden die wesentlichen Vertragsbestandteile eines Vertriebsvertrags und sollten individuell an das Geschäftsmodell angepasst werden.

Vertragsgegenstand und Produkte

Der Vertragsgegenstand beschreibt konkret, welche Produkte oder Dienstleistungen vertrieben werden. Dabei kann es sich um physische Waren, digitale Produkte oder Dienstleistungen handeln. Wesentliche Punkte, die in diesem Abschnitt geregelt werden, umfassen:

  • Produktpalette: Welche Artikel oder Dienstleistungen sind umfasst?
  • Qualitätsstandards: Gibt es spezifische Vorgaben oder Zertifizierungen, die eingehalten werden müssen?
  • Änderungen des Produktangebots: Darf der Hersteller das Sortiment ohne Zustimmung des Vertriebspartners erweitern oder reduzieren?
  • Exklusivität: Hat der Vertriebspartner ein exklusives Vertriebsrecht für bestimmte Regionen oder Kundengruppen?

Ein Beispiel aus der Praxis ist ein Vertragshändlervertrag für Automobile, bei dem genau festgelegt wird, welche Fahrzeugmodelle, Ersatzteile und Serviceleistungen unter welchen Bedingungen verkauft werden dürfen.

Rechte und Pflichten der Parteien

Jede Partei übernimmt im Rahmen eines Vertriebsvertrags spezifische Verpflichtungen, um eine effiziente Zusammenarbeit sicherzustellen. Die wichtigsten Regelungen betreffen:

  • Vertriebspflichten des Händlers: Werbung, Kundenbetreuung, Einhaltung von Markenrichtlinien
  • Lieferpflichten des Herstellers: Pünktliche Lieferung, Einhaltung von Qualitätsvorgaben, Bereitstellung von Schulungen
  • Unterstützungsleistungen: Schulungen, Marketingmaterialien, technische Unterstützung
  • Informationspflichten: Regelmäßige Berichterstattung über Absatzzahlen und Markttrends

Ein Franchisevertrag für ein Gastronomiekonzept kann beispielsweise vorsehen, dass der Franchisenehmer regelmäßig über Umsatz und Kundenfeedback berichtet, während der Franchisegeber für die Bereitstellung von Werbematerialien und Schulungen verantwortlich ist.

Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Vergütungsstruktur unterscheidet sich je nach Vertragsmodell. Wichtige Aspekte sind:

  • Preisgestaltung: Feste Einkaufspreise, Rabatte oder Staffelpreise
  • Provisionen: Höhe, Berechnungsweise und Zahlungsmodalitäten bei Handelsvertretern
  • Lizenzgebühren: Falls der Vertriebspartner eine Marke oder ein Geschäftsmodell nutzt (z. B. bei Franchiseverträgen)
  • Fälligkeit und Zahlungsweise: Rechnungsstellung, Skonti, Zahlungsfristen

Ein typischer Handelsvertretervertrag enthält beispielsweise detaillierte Regelungen zur Provisionshöhe und zur Abrechnung von Boni oder Zielvorgaben.

Vertragslaufzeit und Kündigung

Die Laufzeit eines Vertriebsvertrags kann befristet oder unbefristet sein. Wichtig ist eine klare Regelung zur Beendigung des Vertragsverhältnisses:

  • Ordentliche Kündigung: Welche Fristen gelten?
  • Außerordentliche Kündigung: In welchen Fällen kann eine sofortige Vertragsauflösung erfolgen (z. B. Insolvenz, Vertragsverstöße)?
  • Kündigungsfolgen: Rückgabe von Waren, Übergabe von Kundendaten, Auszahlung offener Provisionsansprüche
  • Ausgleichsansprüche: Speziell im Handelsvertreterrecht ist der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB relevant.

Im Automobilsektor sind Vertragshändlerverträge häufig langfristig angelegt, da Händler hohe Investitionen tätigen. Sie enthalten daher oft besondere Kündigungsschutzregelungen, um Händler vor plötzlichen Vertragsbeendigungen zu schützen.

Wettbewerbsverbote und Exklusivitätsklauseln

Viele Vertriebsverträge enthalten Wettbewerbsbeschränkungen, um den Vertriebspartner an das Unternehmen zu binden. Rechtlich sind dabei insbesondere kartellrechtliche Vorschriften zu beachten.

  • Aktive und passive Wettbewerbsverbote: Darf der Vertriebspartner konkurrierende Produkte verkaufen?
  • Exklusivitätsvereinbarungen: Verpflichtet sich der Händler, ausschließlich mit einem bestimmten Hersteller zusammenzuarbeiten?
  • Dauer des Wettbewerbsverbots nach Vertragsende: Laut deutschem Recht (z. B. § 74 HGB) nur unter bestimmten Bedingungen zulässig.

Exklusivitätsvereinbarungen sind vor allem in der Luxusgüter- und Automobilbranche üblich, können aber kartellrechtlich problematisch sein.

Liefer- und Absatzverpflichtungen

Dieser Abschnitt legt fest, welche Mengen der Hersteller liefert und welche Absatzverpflichtungen der Händler oder Vertriebspartner eingeht.

  • Mindestabnahmemengen: Gibt es festgelegte Verkaufsziele?
  • Lieferbedingungen: Wer trägt das Transportrisiko (Incoterms, Frachtkosten)?
  • Lagerhaltung: Muss der Händler ein bestimmtes Warenlager vorhalten?
  • Retourenregelungen: Unter welchen Bedingungen können Produkte zurückgegeben werden?

Vertragshändler im Pharma- oder Elektronikbereich haben oft Mindestabnahmepflichten, um eine stabile Lieferkette zu gewährleisten.

Haftungsfragen und Gewährleistung

Die Haftungsklauseln regeln, wer für Schäden oder Mängel haftet. Besonders relevant sind:

  • Produkthaftung: Wer haftet für fehlerhafte Produkte (Hersteller oder Händler)?
  • Gewährleistung und Garantiebedingungen: Welche Rechte hat der Vertriebspartner bei Mängeln?
  • Haftungsausschlüsse und -begrenzungen: Einschränkungen der Haftung durch vertragliche Regelungen

Im Bereich der Technologie- und Medizinprodukte sind Haftungsfragen besonders heikel, da fehlerhafte Produkte schwerwiegende Folgen haben können.

Geistiges Eigentum und Markenrechte

Wenn der Vertriebspartner mit einer Marke oder geschütztem Know-how arbeitet, muss dies vertraglich abgesichert werden.

  • Markenlizenzierung: Darf der Vertriebspartner das Logo oder den Markennamen nutzen?
  • Schutz geistigen Eigentums: Wie wird sichergestellt, dass Patente, Designs oder Geschäftsgeheimnisse nicht missbraucht werden?
  • Regelungen bei Vertragsende: Verpflichtung zur Unterlassung der Markenverwendung nach Vertragsende

Ein Beispiel ist der Franchisevertrag von McDonald’s, der strikte Vorgaben zur Nutzung der Marke enthält und sicherstellt, dass ehemalige Franchisenehmer die Marke nicht weiter verwenden dürfen.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Ein Vertriebsvertrag sollte festlegen, welches Recht anwendbar ist und welches Gericht im Streitfall zuständig ist. Besonders bei internationalen Vertriebsverträgen ist dies essenziell.

  • Gerichtsstandsklausel: Wo müssen Streitigkeiten ausgetragen werden?
  • Anwendbares Recht: Deutsches Recht, UN-Kaufrecht (CISG) oder ein anderes nationales Recht?
  • Schiedsgerichtsklausel: Sollte eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden?

Bei internationalen Geschäftsbeziehungen kann eine Schiedsgerichtsbarkeit vorteilhaft sein, um langwierige Gerichtsprozesse zu vermeiden.

Compliance und Datenschutzanforderungen

Da Vertriebspartner oft Kundendaten verarbeiten oder Zugang zu unternehmensinternen Informationen haben, muss der Vertrag Regelungen zum Datenschutz und zur Compliance enthalten.

  • Einhaltung der DSGVO: Verpflichtung zur Datenschutzkonformität
  • Verhaltenskodex und Ethikrichtlinien: Besondere Vorgaben für Geschäftspraktiken
  • Antikorruptionsklauseln: Schutz vor wettbewerbswidrigen Absprachen

Besonders bei internationalen Unternehmen ist die Einhaltung von Compliance-Richtlinien wie dem Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) oder dem UK Bribery Act unerlässlich.

Diese Bestandteile gewährleisten eine klare und sichere Geschäftsbeziehung. Je nach Vertragsart und Branche sind individuelle Anpassungen erforderlich, um alle wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekte abzudecken.

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Wettbewerbsrechtliche und kartellrechtliche Aspekte des Vertriebsvertrags

Vertriebsverträge unterliegen nicht nur den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, sondern müssen auch den wettbewerbsrechtlichen und kartellrechtlichen Vorgaben entsprechen. In Deutschland und der EU existieren strenge Regeln zur Vermeidung von Marktbeschränkungen und Wettbewerbsverzerrungen. Besonders Exklusivitätsvereinbarungen, Wettbewerbsverbote, Preisbindungen und Rabattbeschränkungen können problematisch sein und müssen im Einklang mit dem Kartellrecht gestaltet werden.

EU-Kartellrecht (Art. 101, 102 AEUV)

Das europäische Kartellrecht stellt sicher, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht durch wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder durch den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung beeinträchtigt wird.

Artikel 101 AEUV – Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen

Nach Art. 101 Abs. 1 AEUV sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen, unzulässig. Dazu gehören insbesondere:

  • Preisabsprachen zwischen Herstellern und Händlern (z. B. Mindestverkaufspreise)
  • Marktaufteilungen (z. B. die Verpflichtung eines Händlers, nur in einem bestimmten Land zu verkaufen)
  • Exklusivitätsklauseln, die den Zugang zu Märkten behindern
  • Wettbewerbsverbote, die den Vertriebspartner übermäßig einschränken

Bestimmte Vereinbarungen können nach Art. 101 Abs. 3 AEUV jedoch ausnahmsweise erlaubt sein, wenn sie wirtschaftliche Vorteile bringen, den technischen Fortschritt fördern oder die Verbraucher davon profitieren.

Artikel 102 AEUV – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Nach Art. 102 AEUV ist es verboten, eine marktbeherrschende Stellung zu missbrauchen. Für Vertriebsverträge bedeutet das insbesondere:

  • Exklusivvereinbarungen dürfen nicht dazu führen, dass Konkurrenten vom Markt verdrängt werden.
  • Rabatt- und Bonusprogramme dürfen keine wettbewerbswidrigen Treuebindungen erzeugen.
  • Preis- und Lieferbeschränkungen dürfen keinen Missbrauch der Marktmacht darstellen.

Ein klassisches Beispiel für eine unzulässige Praxis war der Fall Intel (EuGH, Rs. C-413/14), bei dem das Unternehmen durch Treuerabatte Wettbewerber vom Markt ausschloss und daher eine Milliardenstrafe erhielt.

Deutsches Kartellrecht (§§ 1 ff. GWB)

In Deutschland wird das Kartellrecht im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Die wichtigsten Vorschriften sind:

§ 1 GWB – Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden

Analog zu Art. 101 AEUV verbietet § 1 GWB Absprachen, die den Wettbewerb einschränken. Unzulässig sind unter anderem:

  • Fixe oder unverbindliche Preisempfehlungen, die de facto zu einer Preisbindung führen
  • Exklusivitätsverträge, die kleine Händler vom Markt ausschließen
  • Gebietsschutzklauseln, wenn sie den freien Warenverkehr beschränken

§ 19 GWB – Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Unternehmen mit einer marktbeherrschenden Stellung (in der Regel bei einem Marktanteil von über 40 %) dürfen Wettbewerber nicht unzulässig benachteiligen. Ein Verstoß liegt vor, wenn:

  • Händler durch exzessive oder diskriminierende Preise benachteiligt werden.
  • Wettbewerber durch Lieferverweigerungen oder Exklusivbindungen ausgegrenzt werden.

Ein Beispiel ist die Amazon-Entscheidung des Bundeskartellamts, das die Marktmacht von Amazon gegenüber Marketplace-Händlern untersucht hat.

Zulässigkeit von Exklusivitäts- und Wettbewerbsverboten

Exklusivitätsvereinbarungen

Exklusivitätsklauseln sind im Vertriebsrecht weit verbreitet, um Händler an einen bestimmten Hersteller zu binden. Dies kann in Form von Gebietsschutz oder einer Verpflichtung zur exklusiven Führung bestimmter Produkte geschehen.

Nach EU- und deutschem Kartellrecht sind solche Vereinbarungen nur zulässig, wenn sie:

  • zeitlich begrenzt sind (maximal fünf Jahre)
  • keine Marktabschottung bewirken
  • anderen Marktteilnehmern den Zugang nicht unzumutbar erschweren

Exklusivitätsvereinbarungen sind in der Luxus- und Automobilbranche häufig, dürfen aber nicht zu einer vollständigen Abschottung des Marktes führen.

Wettbewerbsverbote

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Vertriebspartner ist nur zulässig, wenn:

  • es auf höchstens zwei Jahre beschränkt ist (§ 74 HGB)
  • ein berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegt (z. B. Schutz von Geschäftsgeheimnissen)
  • eine angemessene Entschädigung für den Vertriebspartner vorgesehen ist

Unwirksame Wettbewerbsverbote können den gesamten Vertriebsvertrag angreifbar machen.

Preisbindung und Rabattbeschränkungen

Preisvorgaben durch den Hersteller

Nach Art. 101 AEUV und § 1 GWB sind vertikale Preisbindungen, also Mindest- oder Festpreise, unzulässig. Hersteller dürfen zwar unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) aussprechen, aber keine verbindlichen Mindestpreise vorschreiben.

Verstöße führen zu hohen Bußgeldern, wie der Fall Asics (OLG Düsseldorf, VI-Kart 13/17 (V)) zeigt, bei dem der Sportartikelhersteller unzulässige Preisvorgaben gemacht hatte.

Rabatt- und Bonussysteme

Rabatte dürfen nicht dazu dienen, Wettbewerber vom Markt zu verdrängen. Besonders problematisch sind Treuerabatte, die den Vertriebspartner an einen bestimmten Hersteller binden. Unzulässige Rabattmodelle wurden beispielsweise im Fall Michelin (EuGH, Rs. C-322/81) festgestellt, bei dem Michelin Händler durch Bonusprogramme an sich band und so den Wettbewerb beschränkte.

Aktuelle Rechtsprechung zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Vertriebsverträgen

1. EuGH-Urteil zu selektivem Vertriebssystem (Coty-Entscheidung, Rs. C-230/16)

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Luxusmarken ihren Händlern verbieten dürfen, ihre Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen, wenn dies dem Schutz des Markenimages dient. Damit wurde die selektive Vertriebspolitik gestärkt, solange sie nicht den Wettbewerb unverhältnismäßig einschränkt.

2. Bundeskartellamt gegen Facebook (BGH, KVR 69/19)

Das Bundeskartellamt untersagte Facebook, Nutzerdaten ohne Zustimmung zu sammeln, weil es seine marktbeherrschende Stellung missbrauchte. Dies zeigt, dass auch digitale Vertriebsstrukturen kartellrechtlich geprüft werden.

3. EuGH-Urteil zur Preisbindung (Pierre Fabre, Rs. C-439/09)

Das Gericht entschied, dass ein generelles Verbot des Online-Vertriebs für Händler gegen das Kartellrecht verstößt. Hersteller dürfen Online-Verkäufe nur in Ausnahmefällen untersagen.

Fazit

Vertriebsverträge müssen wettbewerbs- und kartellrechtlich sorgfältig geprüft werden. Exklusivitätsvereinbarungen, Wettbewerbsverbote und Preisbindungen können rechtlich problematisch sein, wenn sie den Wettbewerb unzulässig einschränken. Die Rechtsprechung zeigt, dass Unternehmen zwar ihre Vertriebsstruktur schützen dürfen, dies aber innerhalb der gesetzlichen Grenzen tun müssen. Ein kartellrechtlich unangemessener Vertriebsvertrag kann nicht nur rechtliche Sanktionen nach sich ziehen, sondern auch die Marktzugänglichkeit erheblich beeinträchtigen.

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Kündigung und Beendigung des Vertriebsvertrags

Die Beendigung eines Vertriebsvertrags kann auf verschiedene Weise erfolgen und hat oft weitreichende wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen für beide Parteien. Je nach Vertragsart und Dauer bestehen unterschiedliche Regelungen zur Kündigung, die sowohl im Gesetz als auch im Vertrag selbst festgelegt sein können.

Ein Vertriebsvertrag kann entweder durch ordentliche Kündigung oder durch außerordentliche Kündigung beendet werden. Die ordentliche Kündigung erfolgt in der Regel unter Einhaltung vertraglich vereinbarter Fristen und Bedingungen. Bei unbefristeten Verträgen ist häufig eine Kündigungsfrist von drei bis sechs Monaten zum Monatsende vorgesehen, während befristete Verträge meist nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden können. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn schwerwiegende Vertragsverstöße oder andere wichtige Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Vertrags unzumutbar machen. Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind Vertragsverletzungen, Insolvenz einer Vertragspartei oder Verstöße gegen Wettbewerbs- und Compliance-Regelungen.

Im Handelsvertreterrecht spielt der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB eine zentrale Rolle. Dieser sichert dem Handelsvertreter nach Vertragsende eine finanzielle Entschädigung, wenn er dem Unternehmen einen erheblichen Kundenstamm aufgebaut hat, den das Unternehmen weiterhin nutzen kann. Voraussetzung ist, dass die Fortführung der Geschäftsbeziehung mit diesen Kunden für den Unternehmer von erheblichem Vorteil ist und der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung benachteiligt wird. In der Praxis wird dieser Ausgleichsanspruch häufig in Streitfällen thematisiert, da Unternehmen oft versuchen, eine Zahlung zu vermeiden, während Handelsvertreter ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen müssen.

Die vorzeitige Beendigung eines Vertriebsvertrags kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen. Während Handelsvertreter unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf eine Entschädigung haben, können Händler oder Vertragspartner Schadenersatz geltend machen, wenn eine Vertragskündigung ohne ausreichende Grundlage erfolgt. Besonders relevant sind solche Fälle bei langfristigen Exklusivverträgen, in denen Investitionen des Vertriebspartners auf eine dauerhafte Zusammenarbeit ausgerichtet sind. Wenn ein Hersteller plötzlich die Zusammenarbeit beendet, kann dies erhebliche wirtschaftliche Verluste für den Händler bedeuten, insbesondere wenn er keine Möglichkeit hat, alternative Produkte oder Lieferanten zu finden.

In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Praxisfälle zur Kündigung von Vertriebsverträgen, die sich insbesondere mit der Frage beschäftigen, ob eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war oder ob ein Handelsvertreterausgleich gewährt werden muss. Ein bekanntes Urteil des Bundesgerichtshofs bestätigte beispielsweise, dass ein Handelsvertreter, der über viele Jahre hinweg eine treue Kundenbasis für ein Unternehmen aufgebaut hat, nach Vertragsende einen erheblichen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, selbst wenn der Vertrag ohne Verschulden des Unternehmens beendet wurde. In einem anderen Fall entschied der Europäische Gerichtshof, dass selektive Vertriebssysteme nicht dazu genutzt werden dürfen, Vertragspartner ohne sachlichen Grund von einem Tag auf den anderen aus dem Vertriebssystem auszuschließen.

Die rechtliche Gestaltung von Kündigungsregelungen im Vertriebsvertrag ist entscheidend, um Streitigkeiten zu vermeiden. Unternehmen sollten bereits bei Vertragsabschluss klare Kündigungsfristen, Abfindungsregelungen und Wettbewerbsverbote definieren, um die rechtlichen Risiken einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu minimieren. Für Handelsvertreter und Händler ist es wichtig, sich ihrer Rechte bei Vertragsauflösung bewusst zu sein und gegebenenfalls Ansprüche auf Entschädigung oder Ausgleichsleistungen geltend zu machen. Die Beendigung eines Vertriebsvertrags kann somit sowohl für Hersteller als auch für Vertriebspartner erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben, weshalb eine sorgfältige vertragliche Regelung und juristische Beratung in diesem Bereich unverzichtbar sind.

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Praxisbeispiele und Rechtsprechung im Vertriebsrecht

Die Rechtsprechung im Vertriebsrecht hat wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung und Durchsetzung von Vertriebsverträgen. Insbesondere Fragen zum Ausgleichsanspruch, kartellrechtliche Aspekte von Exklusivverträgen, die Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten sowie selektive Vertriebssysteme wurden in mehreren Grundsatzurteilen behandelt. Die folgenden Beispiele zeigen, wie Gerichte über zentrale Streitpunkte im Vertriebsrecht entschieden haben.

Urteile zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB

Ein zentraler Streitpunkt im Handelsvertreterrecht ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB, der Handelsvertretern eine finanzielle Entschädigung nach Vertragsende zusichert, sofern sie dem Unternehmen einen wertvollen Kundenstamm aufgebaut haben. In der Praxis lehnen Unternehmen häufig die Zahlung dieses Ausgleichs ab, was zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen führt.

BGH, Urteil vom 21.10.2015 – VII ZR 32/15

In diesem Fall hatte ein Handelsvertreter nach langjähriger Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen seinen Ausgleichsanspruch geltend gemacht. Das Unternehmen argumentierte, dass der Kundenstamm durch allgemeine Werbung gewonnen wurde und nicht allein auf die Arbeit des Handelsvertreters zurückzuführen sei. Der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Handelsvertreters und stellte klar, dass ein Ausgleichsanspruch bereits dann besteht, wenn der Unternehmer nach Vertragsende weiterhin erhebliche Vorteile aus den Kundenbeziehungen ziehen kann. Dieses Urteil bestätigt die Bedeutung des § 89b HGB und setzt enge Grenzen für Unternehmen, die versuchen, sich ihrer Zahlungsverpflichtung zu entziehen.

EuGH, Urteil vom 23.03.2006 – C-465/04 (Hugin/Lagermax)

Der Europäische Gerichtshof befasste sich mit der Frage, ob der Ausgleichsanspruch auch für Handelsvertreter innerhalb der EU gilt, wenn nationales Recht eine andere Regelung vorsieht. In seiner Entscheidung stellte der EuGH klar, dass Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich haben, sofern sie für den Unternehmer einen dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil geschaffen haben. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf grenzüberschreitende Handelsvertreterverträge und stärkt die Rechte von Handelsvertretern in der gesamten EU.

Bedeutung des Kartellrechts für Exklusivverträge

Exklusivverträge zwischen Herstellern und Vertriebspartnern sind häufig Bestandteil von Vertriebsverträgen, können aber unter bestimmten Bedingungen kartellrechtlich problematisch sein. Besonders kritisch wird bewertet, wenn eine marktbeherrschende Stellung missbraucht oder der Marktzugang für Wettbewerber behindert wird.

EuGH, Urteil vom 13.07.2006 – C-551/03 (General Motors/Ypma & Others)

In diesem Fall ging es um die Exklusivbindung von Vertragshändlern im Automobilsektor. General Motors hatte festgelegt, dass seine Vertragshändler ausschließlich GM-Fahrzeuge verkaufen durften und keine anderen Marken führen sollten. Der EuGH entschied, dass eine solche Exklusivbindung wettbewerbswidrig sein kann, wenn sie den Markteintritt neuer Wettbewerber erheblich erschwert. Dies führte dazu, dass viele Automobilhersteller ihre Exklusivitätsklauseln überarbeiteten, um kartellrechtliche Risiken zu vermeiden.

BGH, Urteil vom 12.07.2016 – KZR 56/14 (Depotkosmetik-Vertrieb)

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall über ein selektives Vertriebssystem eines Kosmetikunternehmens, das seinen Händlern verbot, Produkte über Plattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Der BGH erklärte, dass solche Beschränkungen zulässig sein können, wenn sie dem Schutz der Markenqualität dienen, stellte aber auch klar, dass eine pauschale Untersagung ohne sachlichen Grund kartellrechtswidrig sein kann.

Urteile zur Unwirksamkeit von Wettbewerbsverboten

Wettbewerbsverbote in Vertriebsverträgen müssen rechtlich sorgfältig ausgestaltet werden, da sie sonst unwirksam sein können.

BGH, Urteil vom 14.05.1997 – VIII ZR 116/96

Ein Elektronikhersteller hatte einem Vertragshändler untersagt, nach Vertragsende für einen bestimmten Zeitraum konkurrierende Produkte zu vertreiben. Der Händler klagte und der BGH erklärte das Wettbewerbsverbot für unwirksam, da es übermäßig lang und nicht durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen war.

EuGH, Urteil vom 05.12.2017 – C-230/16 (Coty Germany GmbH)

Der Fall betraf ein selektives Vertriebssystem für Luxusprodukte, bei dem der Hersteller Coty seinen Händlern untersagte, über Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Der EuGH stellte fest, dass ein solches Verbot zulässig sein kann, wenn es dazu dient, das exklusive Markenimage zu schützen. Dieses Urteil bestätigte, dass Wettbewerbsverbote nicht grundsätzlich unzulässig sind, sondern im Einzelfall geprüft werden müssen.

Fallstudien zu selektiven Vertriebssystemen

Selektive Vertriebssysteme ermöglichen es Herstellern, bestimmte Qualitätsanforderungen an ihre Vertriebspartner zu stellen. Diese Systeme sind besonders in der Luxusbranche, Elektronikindustrie und Automobilbranche verbreitet, können aber kartellrechtliche Probleme aufwerfen.

EuGH, Urteil vom 06.12.2017 – C-230/16 (Coty Germany)

Der Fall Coty Germany GmbH gegen einen seiner Händler ist eine der wichtigsten Entscheidungen zur Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme. Coty untersagte seinen autorisierten Händlern den Verkauf über Plattformen wie Amazon, um die Markenexklusivität zu wahren. Der EuGH entschied, dass dies zulässig ist, solange die Einschränkung objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Dies bestätigte, dass Luxusmarken bestimmte Vertriebskanäle einschränken dürfen, solange dies der Wahrung des Markenimages dient.

Bundeskartellamt gegen Asics Deutschland (2015)

Das Bundeskartellamt erklärte eine Vertriebsrichtlinie von Asics Deutschland für unzulässig, die den Händlern untersagte, Produkte über Preissuchmaschinen oder Drittplattformen zu verkaufen. Das Gericht stellte fest, dass eine solche Einschränkung den Wettbewerb unangemessen beschränkt, da sie Händlern den Zugang zu modernen digitalen Vertriebskanälen versperrt.

EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-307/18 (Vertikale Preisbindung bei Bekleidungshändlern)

Ein Bekleidungshersteller hatte seinen Händlern Mindestverkaufspreise vorgeschrieben, um Preisnachlässe im Online-Handel zu verhindern. Der EuGH stellte klar, dass vertikale Preisbindungen kartellrechtswidrig sind, da sie den Wettbewerb im Einzelhandel beschränken.

Fazit

Die Rechtsprechung zu Vertriebsverträgen ist vielfältig und zeigt, dass die Gestaltung von Exklusivverträgen, Wettbewerbsverboten und selektiven Vertriebssystemen genau geprüft werden muss. Während manche Einschränkungen – etwa im Luxussegment – rechtlich zulässig sein können, sind Preisbindungen oder übermäßig restriktive Exklusivvereinbarungen oft problematisch. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Vertriebsverträge den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen, um kartellrechtliche Risiken zu vermeiden. Insbesondere Urteile des BGH und EuGH geben wertvolle Leitlinien für die Vertragsgestaltung und zeigen, welche Klauseln zulässig oder rechtswidrig sind.

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Vertragsgestaltung in der Praxis

Die Gestaltung eines Vertriebsvertrags erfordert eine sorgfältige rechtliche Prüfung und eine klare Definition der Rechte und Pflichten beider Parteien. Eine durchdachte Vertragsformulierung schützt vor Rechtsstreitigkeiten und sorgt für eine langfristig erfolgreiche Geschäftsbeziehung. Besonders im Bereich des Handels- und Wettbewerbsrechts lauern zahlreiche Fallstricke, die vermieden werden sollten.

Best Practices für eine wasserdichte Vertragsformulierung

Ein gut gestalteter Vertriebsvertrag sollte eindeutig, umfassend und rechtlich belastbar sein. Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle wesentlichen Vertragsbestandteile klar geregelt sind, um spätere Auslegungskonflikte zu vermeiden.

Ein zentraler Aspekt ist die präzise Definition des Vertragsgegenstands, insbesondere wenn es um exklusive Vertriebsrechte oder komplexe Vertriebsmodelle geht. Es sollte genau festgelegt werden, welche Produkte oder Dienstleistungen der Vertriebspartner vertreibt, welche Qualitätsanforderungen gelten und ob es Einschränkungen hinsichtlich des Vertriebsgebiets oder der Kundenzielgruppe gibt.

Die Vergütung und Zahlungsbedingungen müssen ebenso klar geregelt sein. Dies betrifft nicht nur die Höhe der Provisionen, Rabatte oder Lizenzgebühren, sondern auch Fälligkeit, Währung, Skonto-Regelungen und eventuelle Anpassungsklauseln. Besonders im internationalen Vertrieb sind Wechselkursschwankungen und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Ein weiteres Schlüsselelement ist die Regelung der Haftung und Gewährleistung. Hersteller versuchen häufig, ihre Haftung zu begrenzen, während Vertriebspartner sich vor zu weitgehenden Risiken schützen möchten. Eine detaillierte Vereinbarung über Produkthaftung, Rückgaberechte und Schadensersatzansprüche kann hier spätere Streitigkeiten vermeiden.

Ein oft unterschätzter Punkt ist die Vertragsbeendigung. Kündigungsfristen, Abfindungen oder Ausgleichsansprüche sollten bereits bei Vertragsschluss bedacht werden. Ein Vertragshändler oder Handelsvertreter kann unter bestimmten Bedingungen nach Vertragsende Entschädigungsansprüche geltend machen. Ein klares Kündigungsmanagement kann für beide Seiten finanziellen Schaden begrenzen.

Typische Fehler und deren rechtliche Folgen

Ein häufiger Fehler bei der Vertragsgestaltung ist eine ungenügende Berücksichtigung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben. So können Exklusivitätsvereinbarungen oder Preisbindungen gegen das Kartellrecht verstoßen und zu hohen Bußgeldern führen. Hersteller dürfen beispielsweise keine festen Verkaufspreise vorschreiben, sondern nur unverbindliche Preisempfehlungen aussprechen.

Ein weiteres Risiko besteht in ungenauen oder widersprüchlichen Formulierungen. Wenn eine Klausel nicht eindeutig formuliert ist, kann sie im Streitfall zu unterschiedlichen Auslegungen führen. Dies betrifft oft Regelungen zu Vertragslaufzeiten, Kündigungsmodalitäten oder Vergütungsmodellen. Besonders problematisch sind Klauseln, die gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 BGB verstoßen und somit unwirksam sein können.

Auch eine unzureichende Berücksichtigung internationaler Rechtsnormen kann problematisch sein. Bei grenzüberschreitenden Vertriebsverträgen müssen nicht nur das deutsche Handelsrecht, sondern auch das UN-Kaufrecht (CISG) sowie nationale Wettbewerbs- und Steuerregelungen beachtet werden. Unternehmen sollten daher genau festlegen, welches Recht anwendbar ist und welchen Gerichtsstand sie für Streitigkeiten wählen.

Ein häufiger Fehler liegt in der unvollständigen Regelung der Rechte an geistigem Eigentum. Wenn ein Unternehmen einem Händler oder Vertriebspartner Markennamen, Patente oder Technologien zur Nutzung überlässt, sollten Lizenzvereinbarungen oder Nutzungsrechte genau definiert werden. Fehlen solche Regelungen, kann es nach Vertragsende zu Streitigkeiten über die weitere Verwendung der Marke oder der geschützten Geschäftsmethoden kommen.

Checkliste für Unternehmen vor Abschluss eines Vertriebsvertrags

Um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren, sollten Unternehmen folgende Punkte prüfen, bevor sie einen Vertriebsvertrag abschließen:

1. Vertragsgegenstand und Umfang

  • Ist genau definiert, welche Produkte oder Dienstleistungen vertrieben werden?
  • Gibt es Exklusivrechte oder Einschränkungen hinsichtlich der Vertriebsgebiete?
  • Sind alle Qualitäts- und Compliance-Anforderungen berücksichtigt?

2. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

  • Welche Pflichten hat der Vertriebspartner (z. B. Werbung, Lagerhaltung, Kundensupport)?
  • Gibt es Mindestabnahmemengen oder Absatzverpflichtungen?
  • Welche Unterstützung bietet der Hersteller (z. B. Marketingmaterial, Schulungen, Preisvorteile)?

3. Vergütung und Zahlungsbedingungen

  • Ist die Vergütungsstruktur (Provision, Rabatte, Festpreise) klar geregelt?
  • Welche Zahlungsfristen, Skonto-Regelungen oder Währungsklauseln gelten?
  • Sind Anpassungen der Vergütung möglich (z. B. bei Inflation oder Marktveränderungen)?

4. Wettbewerbsrechtliche Aspekte

  • Sind Wettbewerbsverbote kartellrechtskonform ausgestaltet?
  • Sind Preisvorgaben nur als unverbindliche Preisempfehlungen formuliert?
  • Sind die Exklusivitätsklauseln mit dem Kartellrecht vereinbar?

5. Haftung und Gewährleistung

  • Wer haftet für Produktmängel oder Schäden durch fehlerhafte Ware?
  • Welche Rückgabe- und Reklamationsrechte bestehen?
  • Gibt es eine Produkthaftungsversicherung oder Rückrufregelungen?

6. Vertragslaufzeit und Kündigung

  • Ist die Vertragslaufzeit befristet oder unbefristet?
  • Welche Kündigungsfristen gelten?
  • Ist der Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB geregelt?
  • Welche Folgen hat die Vertragsbeendigung (z. B. Rückgabe von Ware, Kundendaten, Markenrechten)?

7. Geistiges Eigentum und Markennutzung

  • Wer darf nach Vertragsende Marken, Logos oder Patente weiter nutzen?
  • Sind Schutzrechte und Lizenzen vertraglich abgesichert?
  • Gibt es Regelungen zur Nutzung von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen?

8. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  • Ist klar geregelt, welches Recht anwendbar ist (z. B. deutsches Handelsrecht oder UN-Kaufrecht)?
  • Gibt es eine Schiedsgerichtsvereinbarung oder einen festen Gerichtsstand?
  • Sind Streitbeilegungsverfahren oder Mediationsklauseln vorgesehen?

9. Datenschutz- und Compliance-Anforderungen

  • Sind alle Datenschutzpflichten nach DSGVO geregelt?
  • Gibt es Antikorruptionsklauseln oder Verhaltensrichtlinien für Geschäftspraktiken?
  • Ist festgelegt, wie mit sensiblen Kundendaten umzugehen ist?

Fazit

Die Vertragsgestaltung im Vertrieb erfordert eine gründliche Analyse der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen. Eine sorgfältige Vertragsformulierung kann Streitigkeiten vermeiden und langfristige Geschäftsbeziehungen sichern. Unternehmen sollten klare Regelungen zu Vertragsgegenstand, Vergütung, Haftung und Kündigung treffen, um spätere Unklarheiten oder gerichtliche Auseinandersetzungen zu verhindern.

Die Praxis zeigt, dass viele Vertriebsverträge aufgrund unklarer Formulierungen oder wettbewerbsrechtlicher Verstöße angreifbar sind. Wer frühzeitig einen strukturierten Vertragsentwurf erstellt und eine juristische Prüfung durchführt, minimiert das Risiko rechtlicher Probleme und schafft eine belastbare Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

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Fazit und Handlungsempfehlungen

Die Gestaltung eines Vertriebsvertrags ist ein essenzieller Bestandteil einer erfolgreichen Geschäftsbeziehung zwischen Hersteller, Lieferant oder Franchisegeber und dem Vertriebspartner. Ein klar strukturierter und rechtlich fundierter Vertrag sorgt für Rechtssicherheit, vermeidet spätere Konflikte und sichert langfristige wirtschaftliche Interessen. Ohne eine sorgfältige Vertragsgestaltung kann es schnell zu Unklarheiten, finanziellen Verlusten oder juristischen Streitigkeiten kommen, die sich im Vorfeld durch klare Regelungen vermeiden lassen.

Warum eine sorgfältige Vertragsgestaltung essenziell ist

Ein gut durchdachter Vertriebsvertrag legt die Grundlagen für eine stabile und erfolgreiche Zusammenarbeit. Fehlen wesentliche Regelungen oder sind Vertragsklauseln missverständlich formuliert, kann dies erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ein unklar geregeltes Vergütungsmodell kann beispielsweise dazu führen, dass ein Händler unzureichend entlohnt wird oder ein Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nicht geltend machen kann. Auch unklare Vereinbarungen zu Exklusivrechten oder Wettbewerbsverboten können kartellrechtliche Verstöße darstellen und hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Ein weiteres Risiko besteht in mangelhaft geregelten Vertragsbeendigungen. Besonders Handelsvertreter können unter Umständen nach Vertragsende einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB haben, wenn sie für den Unternehmer einen wertvollen Kundenstamm aufgebaut haben. Fehlt hierzu eine eindeutige vertragliche Regelung, kommt es oft zu kostspieligen Gerichtsverfahren.

Besonders bei internationalen Vertriebsverträgen müssen zudem verschiedene Rechtsordnungen beachtet werden. Unterschiede zwischen deutschem Recht, EU-Kartellrecht und internationalen Handelsgesetzen (z. B. UN-Kaufrecht – CISG) können erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsdurchführung haben. Ein klar definierter Gerichtsstand und die Wahl des anwendbaren Rechts sind daher essenziell, um Streitigkeiten effizient klären zu können.

Empfehlungen für Hersteller und Händler

Sowohl Hersteller als auch Händler haben unterschiedliche Interessen, die bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden müssen. Eine faire und transparente Vertragsstruktur ist für beide Seiten von Vorteil, da sie Vertrauen schafft und die langfristige Zusammenarbeit sichert.

Hersteller sollten insbesondere darauf achten, dass:

  • Klare Regelungen zur Produkthaftung und Gewährleistung bestehen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
  • Preisvorgaben kartellrechtskonform gestaltet sind, da Mindestpreise oder feste Preisvorgaben unzulässig sein können.
  • Vertriebsgebiete und Exklusivitätsrechte sauber definiert sind, ohne gegen Wettbewerbsrecht zu verstoßen.
  • Schutz geistigen Eigentums und Markennutzungsrechte eindeutig geregelt sind, um Missbrauch oder Markenschädigung zu verhindern.
  • Lieferverpflichtungen und Lagerbestände realistisch festgelegt sind, um logistische Probleme zu vermeiden.

Händler und Vertriebspartner sollten sicherstellen, dass:

  • Vergütungs- und Provisionsmodelle klar definiert sind, um Transparenz über Einnahmen und Bonussysteme zu gewährleisten.
  • Wettbewerbsverbote nicht zu weitreichend formuliert sind, damit keine unnötigen Einschränkungen nach Vertragsende bestehen.
  • Absatz- und Lieferverpflichtungen fair verteilt sind, um wirtschaftliche Risiken zu begrenzen.
  • Schutzmechanismen für den Fall einer Vertragskündigung bestehen, insbesondere bei langfristigen Investitionen in Infrastruktur oder Werbung.
  • Streitbeilegungsklauseln und Gerichtsstandvereinbarungen vorab geprüft werden, um sich auf eine faire und neutrale Rechtsordnung zu einigen.

Eine transparente und ausgewogene Vertragsgestaltung stärkt die Position beider Parteien und ermöglicht eine nachhaltige Geschäftsbeziehung, die auf klaren Regeln und gegenseitigem Vertrauen basiert.

Wann juristische Beratung sinnvoll ist

Obwohl viele Unternehmen versuchen, Standardverträge zu nutzen oder Vertriebsvereinbarungen eigenständig zu formulieren, ist eine juristische Prüfung in vielen Fällen dringend zu empfehlen. Gerade im internationalen Vertrieb, bei exklusiven Partnerschaften oder komplexen Vergütungsmodellen kann eine fehlerhafte oder unvollständige Vertragsgestaltung hohe finanzielle und rechtliche Risiken bergen.

Juristische Beratung ist insbesondere dann ratsam, wenn:

  • Der Vertrag eine Exklusivbindung oder Wettbewerbsverbote enthält, die kartellrechtlich problematisch sein könnten.
  • Es um die Vertragsgestaltung mit Handelsvertretern geht, um potenzielle Ausgleichsansprüche gemäß § 89b HGB zu bewerten.
  • Der Vertrag internationale Elemente beinhaltet und verschiedene nationale Rechtsnormen berücksichtigt werden müssen.
  • Der Hersteller seine Haftungsrisiken minimieren möchte, insbesondere bei sensiblen Produkten wie Arzneimitteln oder technischen Geräten.
  • Es um Markenlizenzierungen oder den Schutz geistigen Eigentums geht, um Rechtsstreitigkeiten nach Vertragsende zu vermeiden.

Ein erfahrener Anwalt kann nicht nur bestehende Verträge auf mögliche Schwachstellen und Risiken analysieren, sondern auch individuelle Vertragsmodelle entwickeln, die den spezifischen Anforderungen eines Unternehmens gerecht werden. Besonders bei langjährigen Vertriebsvereinbarungen lohnt sich eine einmalige rechtliche Prüfung, um spätere Konflikte oder finanzielle Verluste zu verhindern.

Fazit

Die sorgfältige Gestaltung eines Vertriebsvertrags ist ein entscheidender Erfolgsfaktor für Unternehmen, die mit Vertriebspartnern zusammenarbeiten. Eine klare und rechtssichere Vertragsstruktur schafft Vertrauen, minimiert Risiken und ermöglicht eine langfristige und wirtschaftlich vorteilhafte Geschäftsbeziehung.

Während Hersteller darauf achten müssen, ihre Markenrechte, Vertriebsgebiete und Preisstrategien rechtskonform zu regeln, sollten Händler und Vertriebspartner darauf achten, dass ihre Vergütungsstrukturen, Kündigungsregelungen und Wettbewerbsverbote fair gestaltet sind.

Angesichts der zunehmenden rechtlichen Komplexität, insbesondere im internationalen Handel und im Kartellrecht, kann eine juristische Prüfung des Vertrags entscheidend sein, um finanzielle und rechtliche Risiken zu vermeiden. Unternehmen, die frühzeitig auf eine professionelle Vertragsgestaltung setzen, schützen sich nicht nur vor rechtlichen Problemen, sondern profitieren langfristig von klaren und fairen Geschäftsbedingungen.

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