Vertragsstrafe bei Online-Wettbewerbsverstößen – Kriterien nach § 13a UWG
Einmal unbedacht für ein Produkt online geworben, ein Pflichthinweis vergessen – und plötzlich steht eine Forderung über mehrere tausend Euro Vertragsstrafe im Raum. Genau so sehen viele Fälle im Wettbewerbsrecht aus, vor allem im Internet.
Besonders heikel wird es, wenn Sie bereits vor Jahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgegeben haben. Dann kann der Gläubiger die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festsetzen – und Sie müssen sich fragen: Ist diese Summe noch angemessen oder bereits deutlich überzogen?
Der Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2025 (Az. 4 U 11/25) bietet dafür einen sehr wertvollen Orientierungsrahmen. Das Gericht zeigt detailliert, nach welchen Kriterien sich die Höhe einer Vertragsstrafe bei einer Online-Wettbewerbsverletzung bemisst und wie § 13a UWG in der Praxis wirkt.
In diesem Beitrag erfahren Sie
- welchen rechtlichen Rahmen Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht haben
- welche Rolle der Neue Hamburger Brauch spielt
- wie § 13a UWG bei der Bestimmung der Vertragsstrafe konkret angewendet wird
- warum Online-Werbung die Vertragsstrafe spürbar nach oben treiben kann
- welche Orientierungsgrößen das OLG Hamm für „übliche“ Vertragsstrafen nennt
- welche Praxistipps sich daraus für Unternehmen und Abmahner ergeben
Rechtlicher Rahmen: Vertragsstrafe, Unterlassungsvertrag und Hamburger Brauch
Vertragsstrafe und Unterlassungsvertrag im Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht läuft der typische Ablauf so:
Nach einem Wettbewerbsverstoß wird ein Unternehmen abgemahnt und es wird verlangt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung ist ein Unterlassungsvertrag, in dem sich das Unternehmen verpflichtet, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen.
Um dieser Erklärung Nachdruck zu verleihen, wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Vertragsstrafe soll
- das Unternehmen von weiteren Verstößen abhalten
- zugleich die Funktion eines pauschalierten Schadensersatzes erfüllen
Rechtsgrundlage sind insbesondere
- die Regeln über die Vertragsstrafe im BGB (z. B. § 339 BGB)
- im Wettbewerbsrecht ergänzend § 13 und § 13a UWG
Neuer Hamburger Brauch: Strafhöhe nach billigem Ermessen
Beim sogenannten Neuen Hamburger Brauch wird nicht bereits in der Unterlassungserklärung ein fester Betrag vereinbart, sondern formuliert, dass im Wiederholungsfall eine „angemessene“ Vertragsstrafe verwirkt ist, deren Höhe der Gläubiger nach billigem Ermessen festsetzt.
Das hat zwei Seiten:
- Für den Gläubiger ist diese Regelung flexibel und eröffnet Spielraum, die Vertragsstrafe an den Einzelfall anzupassen.
- Für den Unterlassungsschuldner bedeutet dies Unsicherheit, weil er im Voraus nicht genau weiß, welche Summen auf ihn zukommen können.
Die gute Nachricht: Die Festsetzung der Vertragsstrafe durch den Gläubiger ist gerichtlich überprüfbar. Maßstab ist § 315 BGB. Das Gericht greift aber erst ein, wenn die festgesetzte Strafe „unbillig“ ist. Es ersetzt dann nicht einfach seine eigene Vorstellung, sondern korrigiert nur grobe Ausreißer.
§ 13a UWG als inhaltlicher Maßstab für die Strafhöhe
§ 13a UWG enthält Kriterien, die bei der Bestimmung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 UWG zu berücksichtigen sind. Dazu zählen insbesondere
- die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung
- die Schuldhaftigkeit und – sofern schuldhaft – die Schwere des Verschuldens
- die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten
- das wirtschaftliche Interesse des Abgemahnten an begangenen und künftigen Verstößen
Das OLG Hamm stellt klar, dass diese Kriterien auch für Vertragsstrafen nach dem Neuen Hamburger Brauch gelten. Das heißt: Selbst wenn die Strafhöhe zunächst „frei“ nach billigem Ermessen festgesetzt wird, ist § 13a UWG die inhaltliche Leitlinie, an der sich diese Entscheidung orientieren muss.
Die Entscheidung des OLG Hamm: Biozid-Werbung im Internet als Ausgangsfall
Der Sachverhalt in Kürze
Im Verfahren vor dem OLG Hamm ging es um ein marktstarkes Handelsunternehmen mit bundesweitem und internationalem Filialnetz und einem Umsatz im zweistelligen Milliardenbereich.
Bereits 2015 hatte dieses Unternehmen nach einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es verpflichtete sich, Biozidprodukte nur mit dem vorgeschriebenen Warnhinweis nach der Biozid-Verordnung zu bewerben.
Trotz dieser Verpflichtung warb das Unternehmen später erneut für Biozidprodukte ohne den erforderlichen Warnhinweis – und zwar nicht nur einmal. Im nun streitigen Fall ging es um eine Internet-Werbung für ein weiteres Biozidprodukt, bei der der Warnhinweis erneut fehlte. Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich dabei bereits um den dritten Verstoß gegen dieselbe Unterlassungsvereinbarung.
Der Kläger setzte nach dem Hamburger Brauch für diesen Verstoß eine Vertragsstrafe von 6.000 Euro fest. Die Beklagte hielt den Betrag für deutlich überzogen.
Der Streit um 6.000 Euro – und die Rolle der Anschlussberufung
Das Landgericht hatte die 6.000 Euro zugesprochen. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung, weil er eine höhere Vertragsstrafe von 10.000 Euro durchsetzen wollte.
Der Senat des OLG Hamm ließ bereits im Hinweisbeschluss erkennen:
- Die Berufung der Beklagten hat nach seiner Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg.
- Die Anschlussberufung des Klägers erscheint dagegen voraussichtlich begründet, weil auch eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro unter Berücksichtigung der maßgeblichen Kriterien noch nicht als unbillig hoch bewertet wird.
Das bedeutet: Aus Sicht des Gerichts sind 6.000 Euro eher am unteren Rand dessen, was hier noch als angemessene Vertragsstrafe durchgehen kann, nicht am oberen Ende.
Warum das Gericht die Vertragsstrafe als angemessen ansieht
Das OLG Hamm prüft, ob die vom Kläger festgesetzte Vertragsstrafe dem billigen Ermessen entspricht. Dabei stützt es sich ausdrücklich auf die Kriterien des § 13a UWG und die allgemeine Funktion der Vertragsstrafe:
- Sie soll den Schuldner wirksam von weiteren Verstößen abhalten.
- Ein Verstoß soll sich für das Unternehmen nicht lohnen.
Im konkreten Fall waren für das Gericht vor allem folgende Punkte entscheidend:
- Die Beklagte ist ein besonders großes, marktstarkes Unternehmen mit zahlreichen Filialen und hoher Bekanntheit.
- Die Werbung fand im Internet statt und hatte daher eine besondere Reichweite.
- Es ging um Biozidprodukte, bei denen der Gesetzgeber den Warnhinweis zum Schutz von Gesundheit und Umwelt vorsieht; Verstöße wiegen deshalb besonders schwer.
- Es lag bereits der dritte Verstoß gegen dieselbe Unterlassungsvereinbarung vor.
Unter Berücksichtigung dieser Faktoren hält das Gericht die Vertragsstrafe von 6.000 Euro nicht nur für akzeptabel, sondern deutet an, dass auch 10.000 Euro noch im Rahmen des zulässigen Ermessens liegen könnten.
Die Kriterien des § 13a UWG im Detail
Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung
Zunächst schaut das Gericht auf die Art des Verstoßes:
Ein rein formaler Fehler im Kleingedruckten ist anders zu bewerten als eine irreführende Werbung, die Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung beeinflusst oder gar Gesundheitsrisiken betrifft.
Im Fall des OLG Hamm ging es um Werbung für Biozidprodukte ohne gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis. Diese Information ist für Verbraucher relevant, weil Biozide bei falscher Handhabung Risiken für Gesundheit, Kinder oder Tiere begründen können. Das Gericht ordnet den Verstoß daher in einen Bereich ein, in dem ein hoher Schutzstandard gilt und Fehler besonders kritisch gesehen werden.
Zum Ausmaß gehört auch die Frage, wie viele Personen voraussichtlich betroffen sind. Nach der Gesetzesbegründung zu § 13a UWG liegt jedenfalls dann keine bloß unerhebliche Beeinträchtigung mehr vor, wenn angesichts der Geschäftstätigkeit des Unternehmens eine größere Zahl von Verbrauchern erreicht wird. Genau davon geht das Gericht im vorliegenden Fall aus.
Verschulden und Schwere des Fehlverhaltens
Ein weiteres Kriterium ist die Schuldhaftigkeit und – bei schuldhaftem Verhalten – die Schwere des Verschuldens.
Bei Verstößen gegen eine bestehende Unterlassungspflicht wird das Verschulden grundsätzlich vermutet. Das Unternehmen muss sich also aktiv entlasten, wenn es geltend machen will, der Verstoß sei etwa auf ein unvermeidbares Versehen zurückzuführen. Im Fall vor dem OLG Hamm gab es aus Sicht des Gerichts keinen entlastenden Vortrag.
Interessant ist: Das OLG Hamm betont, dass selbst dann, wenn das Verhalten nicht als grob fahrlässig einzustufen wäre, die zugesprochene Vertragsstrafe dennoch nicht unbillig wäre. Die Schwere des Verschuldens ist also wichtig, sie tritt hier aber hinter die übrigen Faktoren (Marktstärke, Reichweite, Schutzgut) zurück.
Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens
In § 13a UWG ist ausdrücklich geregelt, dass Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten zu berücksichtigen sind.
Der Gedanke dahinter ist einfach:
- Ein kleines Start-up spürt eine Vertragsstrafe von 5.000 Euro deutlich stärker als ein Konzern mit Milliardenumsätzen.
- Eine Vertragsstrafe, die für ein Großunternehmen fast bedeutungslos wäre, kann im Mittelstand bereits eine empfindliche Sanktion darstellen.
Im vom OLG Hamm entschiedenen Fall handelte es sich um ein Unternehmen mit
- einem sehr umfangreichen Filialnetz (über 2.000 Verkaufsstellen allein in Deutschland)
- einem Umsatz im zweistelligen Milliardenbereich
Damit liegt auf der Hand: Vertragsstrafen im niedrigen vierstelligen Bereich würden ihre Abschreckungsfunktion gegenüber einem solchen Unternehmen nur eingeschränkt entfalten. Deshalb bewertet das Gericht 6.000 Euro – und sogar 10.000 Euro – bei einem mehrfachen Verstoß nicht als überzogen.
Wirtschaftliches Interesse an Verstößen
§ 13a UWG verlangt außerdem, das wirtschaftliche Interesse des Unternehmens an vorgenommenen und zukünftigen Verstößen zu berücksichtigen.
Im Online-Bereich geht es häufig um
- eine Steigerung der Attraktivität der Produkte durch aggressive oder „optimierte“ Werbung
- Kostenersparnisse, wenn gesetzlich geforderte Hinweise und Prüfprozesse nicht konsequent umgesetzt werden
Je größer der wirtschaftliche Nutzen, desto höher muss die Vertragsstrafe angesetzt werden, damit sich ein Verstoß wirtschaftlich nicht lohnt. Eine Strafe, die hinter dem möglichen Vorteil deutlich zurückbleibt, verfehlt ihren Zweck.
Funktion der Vertragsstrafe: Abschreckung und pauschalierter Schadensersatz
Neben den gesetzlichen Kriterien verweist das OLG Hamm auf die weiter geltende Rechtsprechung des BGH zur Funktion der Vertragsstrafe:
- Sie soll den Schuldner vor allem von weiteren Verstößen abschrecken.
- Gleichzeitig übernimmt sie die Rolle eines pauschalierten Schadensersatzes, gerade in Situationen, in denen der konkrete Schaden schwer zu beziffern ist.
Aus diesen Funktionen ergibt sich folgender Leitgedanke:
Die Vertragsstrafe muss spürbar hoch sein, damit sie Verhaltensänderungen bewirkt.
Für große Unternehmen bedeutet das zwangsläufig andere Beträge als für Kleinstbetriebe.
Besondere Maßstäbe bei Online-Wettbewerbsverletzungen
Reichweite und Sichtbarkeit im Internet
Das OLG Hamm misst der Online-Werbung ein besonderes Gewicht bei.
Werbung im Internet ist
- jederzeit abrufbar
- ortsunabhängig erreichbar
- potenziell an sehr viele Nutzer adressiert
Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit, dass eine erhebliche Anzahl von Verbrauchern die rechtswidrige Aussage wahrnimmt. Das Gericht stellt klar, dass diese besondere Reichweite bei der Bemessung der Vertragsstrafe zu berücksichtigen ist.
Nachahmungsgefahr und Signalwirkung
Ein weiterer Aspekt, den das OLG Hamm hervorhebt, ist die Nachahmungsgefahr bei Wettbewerbsverstößen im Internet.
Wenn ein großer Marktteilnehmer mit unzulässiger Werbung erfolgreich ist, werden andere Unternehmen aufmerksam. Die Botschaft könnte sein:
„Offenbar lohnt sich ein Grenzgang – die Folgen sind überschaubar.“
Um dieses Signal zu vermeiden, braucht es eine Vertragsstrafe, die auch gegenüber Dritten abschreckende Wirkung entfaltet. Das Gericht bezieht deshalb ausdrücklich ein, wie auffällig der Verstoß in der Öffentlichkeit ist und welches Nachahmungspotenzial damit verbunden ist.
Verbraucher- und Gesundheitsschutz als strafschärfender Faktor
Besonders streng reagiert das Gericht, wenn ein Verstoß Bereiche betrifft, in denen der Gesetzgeber hohe Schutzstandards vorsieht – etwa für
- Gesundheit von Menschen (einschließlich Kindern und Schwangeren)
- Tiere und Umwelt
Die Biozid-Verordnung ist genau auf solche Schutzgüter ausgerichtet. Wer hier Warnhinweise weglässt, verletzt nicht nur abstrakte Kennzeichnungspflichten, sondern beeinträchtigt das vom Gesetzgeber vorgesehene Schutzniveau. Das OLG Hamm erkennt darin einen gewichtigen Grund, die Vertragsstrafe nicht zu niedrig anzusetzen.
Orientierung zur Höhe der Vertragsstrafe: Welche Größenordnungen sind denkbar?
Bandbreite bei „normaler wirtschaftlicher Bedeutung“
Das OLG Hamm gibt in seinem Hinweisbeschluss eine wichtige Orientierung:
Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte stellt der Senat für Fälle normaler wirtschaftlicher Bedeutung eine Bandbreite von etwa 2.500 bis 10.000 Euro als ausreichend dar. Geringere Beträge hält er regelmäßig nur in wirtschaftlichen Bagatellfällen für angemessen.
Im entschiedenen Fall sah der Senat gerade keinen „normalen“ Geschäftsbereich, sondern angesichts der Marktstellung der Beklagten deutlich mehr. Vor diesem Hintergrund erscheinen
- 6.000 Euro als durchaus moderater Betrag
- 10.000 Euro noch im Rahmen des zulässigen Ermessens
Diese Aussagen sind keine starren Tarife, geben aber praktische Anhaltspunkte für vergleichbare Fälle.
Wann niedrigere Vertragsstrafen in Betracht kommen können
Niedrigere Vertragsstrafen können sich eher rechtfertigen, wenn
- das Unternehmen klein ist und nur einen begrenzten Markt bedient
- der Verstoß sich nur auf wenige Einzelfälle bezieht
- es sich eher um technische oder kurzzeitige Fehler handelt
- der Verstoß sofort erkannt und korrigiert wurde und keine nennenswerte Außenwirkung entfaltet hat
Auch dann sollte die Vertragsstrafe jedoch noch so bemessen sein, dass eine abschreckende Wirkung verbleibt. Ein symbolischer Betrag riskiert, dass das Gericht von einer unzureichenden Sanktion ausgeht.
Wiederholungsverstöße und Eskalation der Beträge
Besonders deutlich ist das OLG Hamm bei Wiederholungsverstößen:
Je öfter gegen denselben Unterlassungsvertrag verstoßen wird, desto eher ist eine deutliche Erhöhung der Vertragsstrafe sachgerecht. Im Ausgangsfall war es bereits der dritte Verstoß. Das Gericht betont, dass eine niedrigere Vertragsstrafe die Beklagte vermutlich nicht hinreichend beeindrucken würde.
Für die Praxis bedeutet das:
- Schon der zweite Verstoß kann zu einer spürbaren Anhebung führen.
- Ab einem dritten oder weiteren Verstoß steigt das Risiko, dass Gerichte auch hohe vierstellige oder sogar fünfstellige Beträge noch für angemessen halten, insbesondere bei großen Unternehmen und Online-Verstößen.
Praxistipps für Unternehmen: So begrenzen Sie Ihr Vertragsstrafenrisiko
Unterlassungserklärung bewusst gestalten
Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie diese nicht unbedacht unterschreiben. Wichtig ist insbesondere
- Präzise Formulierungen zum Umfang der Unterlassungspflicht
- ein sorgfältiger Umgang mit Formulierungen, die kerngleiche Verstöße erfassen
- ein Bewusstsein dafür, dass Vertragsstrafen nach Hamburger Brauch später sehr deutlich ausfallen können
Gerade bei größeren Unternehmen kann eine strategisch geprüfte Unterlassungserklärung helfen, unnötig weite oder unklare Verpflichtungen zu vermeiden.
Compliance und interne Umsetzung
Die beste Vertragsstrafe ist die, die gar nicht erst anfällt.
Für Unternehmen mit Online-Präsenz empfiehlt sich daher
- ein klarer interner Prozess, der vor Veröffentlichung von Werbung die rechtlichen Vorgaben prüft
- die Schulung von Marketing- und E-Commerce-Teams, insbesondere bei gesundheits- oder risikobezogenen Produkten
- die zentrale Dokumentation von Unterlassungsverträgen und früheren Abmahnungen, damit diese bei neuen Kampagnen berücksichtigt werden
Jeder weitere Verstoß erhöht das Risiko deutlich, dass Gerichte immer höhere Vertragsstrafen akzeptieren.
Wenn eine Vertragsstrafe verlangt wird: Nicht vorschnell zahlen
Wenn Sie mit einer Vertragsstrafenforderung konfrontiert werden, lohnt sich eine sorgfältige Prüfung:
- Fällt die beanstandete Handlung tatsächlich unter die Unterlassungserklärung (Kerngleichheit)?
- Sind alle Voraussetzungen der Vertragsstrafe erfüllt?
- Ist die festgesetzte Höhe unter Berücksichtigung von § 13a UWG und Ihrer individuellen Situation noch billig?
Gerade bei hohen Beträgen oder strittigen Konstellationen ist es sinnvoll, die Forderung rechtlich überprüfen zu lassen. Es kann Konstellationen geben, in denen eine deutliche Reduzierung der Vertragsstrafe durchsetzbar ist – in anderen Fällen wird die Energie besser in eine tragfähige Vergleichslösung investiert.
Praxistipps für Abmahner: Vertragsstrafe rechtssicher und überzeugend begründen
Strafhöhe nachvollziehbar herleiten
Wer als Mitbewerber oder Verband eine Vertragsstrafe festsetzt, sollte sich bewusst machen:
Das Gericht prüft, ob die gewählte Höhe billigem Ermessen entspricht. Je klarer die Herleitung, desto eher wird die Strafhöhe akzeptiert.
Hilfreich ist es, sich an den Kriterien des § 13a UWG zu orientieren und diese konkret anzuwenden:
- Welches Ausmaß hatte der Verstoß?
- Welche Folgen sind denkbar oder bereits eingetreten?
- Wie groß und marktstark ist das Unternehmen?
- Welche wirtschaftlichen Vorteile können aus dem Verstoß resultieren?
- Handelt es sich um einen Erstverstoß oder um einen wiederholten Verstoß?
Nachahmungsgefahr und Online-Reichweite betonen
Gerade im Online-Bereich lohnt es sich, die Argumentation des OLG Hamm aufzugreifen:
- Hohe Reichweite der Werbung
- Nachahmungsgefahr für andere Marktteilnehmer
- besondere Schutzbedürftigkeit der angesprochenen Verbraucher
Wer diese Gesichtspunkte überzeugend herausarbeitet, stützt die Auffassung, dass eine spürbare Vertragsstrafe notwendig ist, um den Unterlassungsvertrag wirksam durchzusetzen.
Fazit: Was Sie aus dem Beschluss des OLG Hamm mitnehmen sollten
Der Beschluss des OLG Hamm vom 15.07.2025 (4 U 11/25) ist ein deutliches Signal für alle, die mit Vertragsstrafen im Online-Wettbewerbsrecht zu tun haben:
- § 13a UWG ist der zentrale Maßstab für die Bestimmung der Vertragsstrafe – auch beim Neuen Hamburger Brauch.
- Entscheidend sind insbesondere Art und Ausmaß der Zuwiderhandlung, die Marktstärke des Unternehmens, die Online-Reichweite und das wirtschaftliche Interesse an Verstößen.
- Bei Online-Werbung mit großer Reichweite und schutzwürdigen Rechtsgütern (Gesundheit, Umwelt) kann eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich durchaus als angemessen gelten, insbesondere bei marktstarken Unternehmen.
- Wiederholungsverstöße lassen die zulässige Strafhöhe weiter ansteigen – im Fall des OLG Hamm hielt der Senat sogar eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro noch für nicht unbillig.
Ansprechpartner
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