Vertragsstrafe bei Markenverstoß auch für englische Inhalte

Haftung für englischsprachige Inhalte auf Amazon.de bestätigt
Das LG Hamburg hat mit Urteil vom 11.05.2023 klargestellt, dass ein Marketplace-Verkäufer auch für englischsprachige Inhalte auf der deutschen Amazon-Webseite mit haftet. Dies gilt selbst dann, wenn er diese gar nicht erstellt hat.
Hintergrund: Vertragsstrafe wegen Nutzung einer fremden Marke
Die Beklagte hat in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, da sie die Marke der Klägerin unerlaubt nutzte. Nachdem auf Amazon.de ein Produkt mit einem englischsprachigen Text beworben wurde, bei dem die Beklagte als Verkäuferin angegeben war, hat die Klägerin die Zahlung einer Vertragsstrafe geltend gemacht. Hiergegen wandte die Beklagte ein, dass sie den Text nicht kenne, dafür nicht hafte und zudem aufgrund des englischen Textes gar kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliege.
Unterlassungserklärung umfasst auch fremdsprachige Angebote
Dieser Argumentation ist das Landgericht nicht gefolgt. Die Beklagte wurde zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt. Sie sei für den Amazon-Content mitverantwortlich, so die Richter. Die Einwände der Beklagten, sie sei für das Angebot in englischer Sprache nicht verantwortlich, sie stelle Angebote nur in deutscher Sprache ein und sei für die von Amazon selbst vorgenommenen Übersetzungen nicht verantwortlich, haben nicht gegriffen. Dies gilt genauso für die Argumentation, in deutscher Sprache habe es kein Angebot und keine Bewerbung mehr unter dem Produkt gegeben, sondern nur in englischer Sprache. Die Übersetzung beruhe wohl auf einem alten deutschen Datensatz, den sie nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung geändert habe.
Für das Gericht war entscheidend, dass, selbst wenn ein Dritter die Übersetzungen vornimmt, die Beklagte im Nachgang zur Abgabe ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung, die sich auch auf das englischsprachige Angebot bezog, dazu verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen und sicherzustellen, dass auch die englischsprachige Version des Angebots die streitige Bezeichnung nicht mehr enthalte. Dies wäre ihr ohne größeren Aufwand möglich gewesen.
Verwechslungsgefahr zwischen Produkten der Klägerin und Beklagten
Indem die Beklagte die Bezeichnung „Y.“ in der konkret angegriffenen Verletzungsform in selbständig kennzeichnender Stellung im Rahmen des Gesamtzeichens „K. Y.“ verwendet hat, ist wegen der hochgradigen Zeichen- und Warenähnlichkeit von einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auszugehen gewesen. Eine Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass die angesprochenen Verkehrsteilnehmer davon ausgehen könnten, die von der Beklagten angebotenen Hausschuhe stammten von der Klägerin oder einem bestimmten Unternehmen, das mit der Klägerin wirtschaftlich verbunden ist oder die Nutzung der Marke lizenziert hat. Das Vorliegen einer solchen Gefahr ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung ist hier neben der Zeichen- und Warenidentität bzw. -ähnlichkeit die Kennzeichnungskraft der Marke. Hierbei besteht zwischen diesen drei Faktoren neben den übrigen, je nach Einzelfall zu berücksichtigenden Faktoren eine Wechselwirkung dahingehend, dass ein höherer Grad des einen Faktors den geringeren Grad eines anderen Faktors ausgleichen kann.
Die Klägerin verkauft Schuhe mit einer mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft. Zwischen den Waren, für welche die Klägerin Schutz beansprucht und den Waren, welche die Beklagte unter Verwendung des Zeichens „Y.“ angeboten hat, besteht Warenidentität oder zumindest eine hochgradige Warenähnlichkeit. Darüber hinaus hat eine hochgradige Zeichenähnlichkeit vorgelegen. Insofern hat ein Verstoß vorgelegen.
Fazit: Pflicht zur Überprüfung auch englischsprachiger Inhalte
Das Urteil zeigt, dass sich Anbieter mit der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung erheblicher Sorgfaltspflichten unterziehen. Ein Unterlassungsschuldner ist nach Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich dazu verpflichtet, zu überprüfen und sicherzustellen, dass die beanstandete Bezeichnung in seinen Angeboten auch nicht mehr in englischer Sprache verwendet wird. Diese Verpflichtung gilt insbesondere dann, wenn die Überprüfung und Sicherstellung für den Unterlassungsschuldner ohne größeren Aufwand möglich und zumutbar gewesen ist.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2023, Az.: 327 O 188/22
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Vertragsstrafe bei englischsprachigen Markenverstößen
1. Umfasst eine Unterlassungserklärung auch englischsprachige Inhalte auf Amazon.de?
Ja, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung umfasst auch fremdsprachige Inhalte, wenn sie auf der deutschen Plattform Amazon.de veröffentlicht werden. Verkäufer sind verpflichtet, auch englische Texte zu prüfen und Verstöße zu verhindern.
2. Muss ein Verkäufer auf Amazon.de auch für Übersetzungen haften, die von Dritten stammen?
Ja, auch wenn Amazon Übersetzungen automatisch erstellt, bleibt der Verkäufer für die Inhalte verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass nach einer Unterlassungserklärung keine geschützten Begriffe mehr verwendet werden.
3. Welche Folgen drohen bei Missachtung der Unterlassungserklärung?
Bei Verstößen gegen eine Unterlassungserklärung – auch in fremdsprachigen Angeboten – wird regelmäßig eine Vertragsstrafe fällig. Das Gericht kann die Zahlung der Strafe auch dann anordnen, wenn der Verstoß vermeidbar gewesen wäre.
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