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Vertragshändlervertrag: Alles was Sie wissen müssen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft, in der Produkte effizient und rechtssicher in neue Märkte gelangen sollen, ist der Vertragshändlervertrag ein bewährtes und vielfach eingesetztes Vertriebsinstrument. Ob Automobilindustrie, Pharma, Kosmetik, Technik, Mode oder Lebensmittelbranche – überall dort, wo Hersteller ihre Waren nicht selbst an den Endkunden vertreiben, sondern dies einem unabhängigen Partner überlassen möchten, kommt der Vertragshändler ins Spiel.

Doch was genau ist eigentlich ein Vertragshändlervertrag – auch als Distributionsvertrag bezeichnet? Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für diese Vertriebsform, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist? Und worauf sollten Unternehmen achten, wenn sie die Zusammenarbeit mit einem Vertriebspartner auf eine vertragliche Grundlage stellen?

 

Was ist ein Vertragshändlervertrag?

Der Vertragshändlervertrag regelt die Vertriebsbeziehung zwischen einem Hersteller oder Lieferanten und einem selbstständigen Händler, der Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt. Im Gegensatz zum Handelsvertreter wird der Vertragshändler also selbst Vertragspartner des Kunden, trägt das unternehmerische Risiko – aber auch die Gewinnchance. Dabei ist der Vertragshändler häufig vertraglich an das Sortiment, die Markenstrategie und bestimmte Verkaufsbedingungen des Herstellers gebunden.

Er ist damit weder vollständig frei wie ein klassischer Wiederverkäufer, noch handelt er im fremden Namen und fremder Rechnung wie ein Handelsvertreter. Vielmehr befindet er sich in einer rechtlichen Zwischenposition, die eine präzise und ausgewogene Vertragsgestaltung erfordert.

Bedeutung in der Praxis: Typische Branchen & Konstellationen

Vertragshändlerverträge sind in der Wirtschaft weit verbreitet – insbesondere in Bereichen, in denen Markenbindung, Kundenschutz oder einheitliche Außendarstellung eine besondere Rolle spielen. Typische Einsatzbereiche sind etwa:

  • Automobilsektor (z.B. Autohäuser als Markenvertriebspartner)
  • Medizin- und Pharmabranche (z.B. exklusiver Vertrieb von Präparaten in einem Land)
  • Technik und Maschinenbau
  • Kosmetik und Mode (z.B. exklusive Boutiquen oder Flagship Stores)
  • Lebensmittel und Getränke (z.B. regionale Exklusivverträge mit Getränkegroßhändlern)

In diesen Branchen sind Vertragshändler oft exklusiv für eine Marke oder ein Gebiet zuständig, haben dabei jedoch eine wirtschaftlich starke Stellung, die nicht selten zu rechtlichen Konflikten mit dem Hersteller führen kann – etwa bei Kündigung, Wettbewerbsverboten oder der Frage eines Ausgleichsanspruchs.

Abgrenzung zu anderen Vertriebsformen

Ein häufiger Fehler in der Praxis liegt in der unscharfen Abgrenzung des Vertragshändlers zu anderen Vertriebsformen. Gerade im Mittelstand werden oft Begriffe wie Handelsvertreter, Franchisenehmer oder Vertriebspartner unsystematisch verwendet, was später zu Rechtsunsicherheiten führen kann – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Einige zentrale Unterscheidungen:

  • Handelsvertreter: Vermittelt oder schließt Geschäfte im Namen und auf Rechnung des Herstellers – mit Anspruch auf Ausgleich nach § 89b HGB.
  • Vertragshändler: Kauft Ware ein und verkauft sie auf eigene Rechnung, ist aber vertraglich stark eingebunden – möglicherweise mit analoger Anwendung des Ausgleichsanspruchs.
  • Franchisenehmer: Integriert in ein vollständiges Vertriebskonzept inkl. Marke, Know-how und Betriebsabläufen, gegen Entgelt.
  • Kommissionshändler: Verkauft Waren im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung (§§ 383 ff. HGB).

Ohne eine rechtssichere Einordnung und Formulierung im Vertrag kann es passieren, dass Gerichte ungewollte Rechtsfolgen – etwa einen Ausgleichsanspruch – annehmen. Deshalb ist die sorgfältige vertragliche Gestaltung und rechtliche Prüfung unverzichtbar.

Warum die rechtssichere Gestaltung essenziell ist

Da der Vertragshändlervertrag gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist, kommt es besonders auf eine klare und rechtssichere Vertragsgestaltung an. Zahlreiche Urteile – etwa des BGH – zeigen, dass schlecht formulierte oder unvollständige Verträge erhebliche Risiken bergen:

  • Ungewollte Bindungen an Wettbewerbsverbote
  • Ansprüche auf Ausgleichszahlung bei Vertragsende
  • Probleme bei der Beendigung des Vertrags
  • Unklare Regelungen zu Exklusivität oder Gebietsschutz
  • Auseinandersetzungen über Kundenschutz oder Rücknahmeverpflichtungen

Wer hier auf Musterverträge ohne rechtliche Prüfung vertraut, riskiert teure Konflikte – die sich mit frühzeitiger anwaltlicher Unterstützung leicht vermeiden lassen.

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend bei der Gestaltung, Prüfung oder Beendigung eines Vertragshändlervertrags – bundesweit und branchenübergreifend. Sichern Sie Ihre Vertriebsbeziehungen rechtlich ab – wir helfen Ihnen dabei.

 

Übersicht:

Vertragshändlervertrag: Definition und rechtliche Einordnung
Typische Inhalte eines Vertragshändlervertrags
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers (§ 89b HGB analog?)
Wettbewerbsverbote und Kartellrecht
Beendigung des Vertragshändlervertrags
Internationale Vertragshändlerverträge
Praxisbeispiele und Rechtsprechung
Handlungsempfehlung & Fazit
FAQ zum Vertragshändlervertrag

 

Vertragshändlervertrag: Definition und rechtliche Einordnung

Der Vertragshändlervertrag – oft auch als Distributionsvertrag oder Exklusivvertriebsvertrag bezeichnet – ist ein Vertragsmodell des modernen Vertriebsrechts, das sich in der Praxis fest etabliert hat, ohne jedoch ausdrücklich im Gesetz geregelt zu sein. Das führt häufig zu Unsicherheiten in der Einordnung und der rechtlichen Behandlung. Umso wichtiger ist es, den Vertragshändler rechtlich einzuordnen – insbesondere im Vergleich zu ähnlichen Vertriebsformen.

Vertragshändler vs. Handelsvertreter – Wo liegt der Unterschied?

Auf den ersten Blick ähneln sich Vertragshändler und Handelsvertreter: Beide vertreiben regelmäßig Produkte eines Unternehmens und unterliegen dabei bestimmten Weisungen oder Vertriebsvorgaben. Doch rechtlich handelt es sich um grundverschiedene Konstruktionen:

Merkmal

Vertragshändler

Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB)

Rechtsverhältnis zum Kunden

Kauft Produkte und verkauft sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung

Handelt im Namen und auf Rechnung des Herstellers

Unternehmerisches Risiko

Trägt das volle Risiko selbst

Kein eigenes Risiko für den Geschäftsabschluss

Vertragliche Bindung

Vertraglich an Vorgaben des Herstellers gebunden, aber rechtlich selbstständig

Weisungsabhängiger Absatzmittler

Ausgleichsanspruch

Kein gesetzlicher Anspruch, aber ggf. § 89b HGB analog

Gesetzlich normierter Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB)

In der Praxis ist die genaue Abgrenzung häufig nicht einfach – etwa wenn der Vertragshändler sehr stark eingebunden ist, intensive Berichtspflichten hat oder Kundendaten liefert. In solchen Fällen kann der Vertragshändler trotz „eigener Rechnung“ in eine vergleichbare Stellung wie ein Handelsvertreter geraten – mit weitreichenden Folgen, z.B. einem Ausgleichsanspruch bei Vertragsbeendigung. Hier kommt es auf die genaue Vertragsgestaltung und die gelebte Praxis an.

Beispiel aus der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach entschieden, dass Vertragshändlern ein Ausgleichsanspruch zustehen kann, wenn sie ähnlich stark in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingebunden sind wie ein Handelsvertreter (vgl. BGH, Urteil v. 05.02.1992 – VIII ZR 190/90).

Vertragshändler vs. Franchisenehmer

Auch Franchisesysteme ähneln dem Vertragshändlermodell – doch es gibt wichtige Unterschiede:

Merkmal

Vertragshändler

Franchisenehmer

Vertragstyp

Vertriebsvertrag mit Produktschwerpunkt

Kombination aus Lizenz-, Know-how- und Vertriebsvertrag

Marke & Konzept

Nutzt Produkte und ggf. Marke des Herstellers

Umfassendes Geschäftskonzept inkl. Marke, Design, Schulung

Eigenständigkeit

Wirtschaftlich selbstständig, aber ggf. stark eingebunden

Stärker reguliert durch Franchisegeber

Gegenleistung

Gewinn durch Warenmarge

Franchisegebühren, teilweise Umsatzbeteiligung

Franchiseverträge enthalten typischerweise umfangreiche Systemvorgaben, Qualitätsrichtlinien, Schulungen und Marketingmaßnahmen – der Vertragshändler ist hingegen primär auf den Warenvertrieb fokussiert, wenn auch unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Markenpräsentation und Gebietsschutz.

Praxistipp: Auch Franchiseverträge werden oft fälschlich als Vertragshändlerverträge bezeichnet – eine juristische Prüfung lohnt sich, da andere gesetzliche Schutzvorschriften greifen können.

Vertragshändler vs. Kommissionshändler

Ein weiteres verwandtes Modell ist der Kommissionshändler (§§ 383 ff. HGB). Auch hier handelt es sich um einen selbstständigen Unternehmer, der jedoch im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines anderen handelt. Der entscheidende Unterschied:

  • Vertragshändler: Kauft Waren ein und verkauft sie auf eigene Rechnung.
  • Kommissionshändler: Verkauft Waren im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung – typischerweise mit Provision.

Kommissionsgeschäfte sind oft kurzfristig oder transaktionsbezogen angelegt (z.B. im Edelmetall- oder Kunsthandel), während Vertragshändlerverhältnisse auf eine dauerhafte Vertriebskooperation ausgelegt sind.

Kein gesetzlich geregelter Vertragstypus: Bedeutung des BGB, HGB und der Rechtsprechung

Der Vertragshändlervertrag ist – anders als der Handelsvertretervertrag – kein gesetzlich geregelter Vertragstyp. Es existieren weder spezielle Normen im BGB noch im HGB, die sich ausschließlich dem Vertragshändler widmen.

Das bedeutet:

  • Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus dem allgemeinen Schuldrecht des BGB, ergänzt durch Vorschriften des HGB, insbesondere in analoger Anwendung.
  • In vielen zentralen Fragen – z.B. Ausgleichsanspruch, Kündigungsfristen, Pflichtenverteilung oder Kundenschutz – kommt es entscheidend auf die Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte an.
  • Die Ausgestaltung des Vertrages ist weitgehend dispositiv – das heißt: Die Vertragsparteien haben viel Spielraum, müssen aber umso sorgfältiger formulieren.

Beispiel: Ein vertraglich vereinbarter Ausschluss des Ausgleichsanspruchs kann unwirksam sein, wenn der Vertragshändler einem Handelsvertreter „vergleichbar“ ist – mit entsprechenden Nachwirkungen (BGH, Urt. v. 06.10.2011 – VII ZR 301/10).

Diese Gemengelage aus fehlender Kodifizierung und richterrechtlicher Entwicklung macht die juristische Beratung zwingend erforderlich, um wirtschaftlich teure Fallstricke zu vermeiden.

Fazit:

Der Vertragshändlervertrag ist ein rechtlich anspruchsvolles Konstrukt, das sich in der Praxis oft zwischen Handelsvertreter-, Franchise- und Kommissionsmodellen bewegt. Wer hier mit Standardformulierungen oder unklaren Definitionen arbeitet, riskiert schwerwiegende rechtliche Konsequenzen – insbesondere bei Kündigung, Ausgleichsansprüchen oder Wettbewerbsverboten.

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Typische Inhalte eines Vertragshändlervertrags

Ein Vertragshändlervertrag regelt die langfristige Zusammenarbeit zwischen Hersteller oder Lieferant auf der einen und einem unabhängigen Händler auf der anderen Seite. Da es sich um keinen gesetzlich normierten Vertragstyp handelt, ist die inhaltliche Ausgestaltung umso wichtiger – denn nur so lassen sich Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken klar und rechtssicher abgrenzen.

Im Folgenden stellen wir die wesentlichen Regelungsinhalte vor, die ein sorgfältig formulierter Vertragshändlervertrag enthalten sollte – mit Blick auf die Praxis und die aktuelle Rechtsprechung.

Vertragsgegenstand und Gebietsschutz

Der Vertrag sollte zunächst klar definieren, welche Produkte oder Produktgruppen Gegenstand der Vertriebsbeziehung sind. Auch technische Entwicklungen oder neue Produktlinien sollten berücksichtigt werden („automatische Erweiterung des Produktportfolios“ oder Option auf separate Verhandlungen).

Ein zentrales Thema ist der Gebietsschutz:

  • Ist das Vertriebsgebiet geografisch eindeutig abgegrenzt?
  • Gibt es Überschneidungen mit anderen Vertriebspartnern oder Online-Kanälen?
  • Welche Rechte hat der Hersteller, selbst im Gebiet zu verkaufen (Direktvertrieb)?

Praxistipp: Unklare Gebietsfestlegungen führen häufig zu Konflikten – z.B. wenn zwei Vertragshändler im selben Markt aktiv werden oder der Hersteller parallel über Amazon verkauft.

Exklusivität (Alleinvertrieb / Gebietsexklusivität)

In vielen Branchen ist es üblich, dem Vertragshändler Exklusivrechte einzuräumen – etwa in Form von:

  • Alleinvertrieb: Nur der Vertragshändler darf die Produkte in einem bestimmten Gebiet vertreiben.
  • Gebietsexklusivität mit Direktvertriebsrecht: Der Hersteller darf ebenfalls im Gebiet aktiv sein, aber keine weiteren Händler einsetzen.
  • Teilweise Exklusivität: Nur für bestimmte Vertriebskanäle (z.B. stationärer Handel, nicht aber Online-Vertrieb).

Wichtig: Exklusivitätsregelungen müssen klar definiert und kartellrechtskonform ausgestaltet sein. Ein zu weitreichendes Gebietsschutzrecht kann gegen § 1 GWB oder Art. 101 AEUV verstoßen.

Bezugs- und Absatzpflichten

Ein Vertragshändlervertrag sollte sowohl dem Händler als auch dem Hersteller klare Pflichten auferlegen, um eine stabile Vertriebsstruktur zu gewährleisten:

  • Bezugsverpflichtungen: Der Vertragshändler verpflichtet sich, bestimmte Mengen abzunehmen oder Mindestumsätze zu erzielen.
  • Absatzverpflichtungen: Der Händler verpflichtet sich, im Markt aktiv zu werben und Vertriebsmaßnahmen umzusetzen.
  • Lieferpflichten des Herstellers: Regelungen zu Lieferfristen, Mengen, Sortimentsverfügbarkeit und Verzug.

Beispiel: Häufig vereinbaren die Parteien sog. „Forecast-Pflichten“ oder „rollierende Absatzpläne“, die zur besseren Planbarkeit beitragen – rechtlich müssen solche Klauseln transparent und angemessen sein.

Preisvorgaben und Rabattgewährung

Da der Vertragshändler auf eigene Rechnung handelt, kann er seine Verkaufspreise grundsätzlich selbst festlegen. Unzulässig sind daher starre Preisbindungsklauseln – dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Kartellverbot vertikaler Preisbindungen (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV).

Erlaubt sind hingegen:

  • Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP)
  • Preisuntergrenzen im Rahmen von Selektivvertriebssystemen
  • Rabattvorgaben an Zwischenhändler (sofern kein Endverkauf)

Achtung: Eine faktische Preisbindung – etwa durch wirtschaftlichen Druck oder systematische Kontrolle – kann wettbewerbswidrig sein und zu Abmahnungen oder Bußgeldern führen.

Marken- und Werbevorgaben

Hersteller legen häufig Wert auf ein einheitliches Markenbild – insbesondere bei hochwertigen Produkten. Deshalb sind Vorgaben zur Werbung und Präsentation üblich:

  • Verwendung von Marken, Logos, CI/CD-Vorgaben
  • Pflicht zur Teilnahme an Marketingkampagnen
  • Anforderungen an die Präsentation im Geschäft oder Onlineshop
  • Genehmigungsvorbehalte für eigene Werbemaßnahmen des Vertragshändlers

Tipp: Je stärker der Hersteller hier eingreift, desto näher rückt das Verhältnis an ein Franchise- oder Handelsvertretermodell – was rechtliche Konsequenzen haben kann (z.B. Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB).

Berichtspflichten und Controlling

Hersteller wünschen sich häufig Einblicke in den Absatz, das Kundenverhalten oder die Marktentwicklung. Deshalb enthalten Vertragshändlerverträge regelmäßig Berichtspflichten, etwa:

  • Quartalsweise Absatzberichte
  • Informationen über Markttrends und Wettbewerber
  • Rückmeldungen über Kundenbeschwerden

Diese Informationen können besonders relevant werden, wenn es um die Frage eines Ausgleichsanspruchs bei Vertragsbeendigung geht – denn laut BGH kann die Überlassung von Kundenstämmen ein zentrales Kriterium für einen Ausgleich sein.

Wettbewerbsverbote und Kundenschutzklauseln

Um den Investitionsschutz zu sichern, enthalten viele Verträge Wettbewerbsverbote, z.B. für die Dauer der Vertragslaufzeit oder auch nachvertraglich. Typische Regelungen:

  • Verbot, Konkurrenzprodukte zu vertreiben
  • Verpflichtung zur Exklusivität bei bestimmten Produktgruppen
  • Verbot der Abwerbung von Kunden oder Mitarbeitern nach Vertragsende

Wichtig: Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nur wirksam, wenn sie zeitlich, sachlich und räumlich angemessen sind. Üblich ist eine Dauer von maximal zwei Jahren (§ 90a HGB analog).

Beispiel: In einem Urteil hat das OLG München ein Wettbewerbsverbot für unwirksam erklärt, weil es das gesamte Produktsortiment des Vertragshändlers betraf und keine wirtschaftliche Kompensation vorsah (OLG München, Urt. v. 28.02.2013 – 23 U 4179/12).

Vertragslaufzeit und Kündigungsregelungen

Die Regelung der Laufzeit und der Beendigungsmöglichkeiten ist entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden:

  • Feste Laufzeit mit automatischer Verlängerung (z.B. 2 Jahre, Verlängerung um jeweils 1 Jahr)
  • Kündigungsfristen bei unbefristeter Laufzeit (z.B. 6 Monate zum Quartalsende)
  • Außerordentliche Kündigungsrechte (z.B. bei Pflichtverletzungen, Insolvenzen)

Auch die Folgen der Vertragsbeendigung sollten geregelt sein:

  • Rückgabe noch nicht verkaufter Ware?
  • Entfernung von Marken und Logos?
  • Regelungen zum Kundenbestand?

Achtung: Bei Beendigung ist zu prüfen, ob dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zusteht – was insbesondere bei starkem Kundenschutz und intensiver Marktpflege durch den Händler der Fall sein kann.

Fazit:

Ein Vertragshändlervertrag ist kein bloßes „Formulargeschäft“, sondern ein komplexer, wirtschaftlich bedeutsamer Vertrag, dessen Inhalte sorgfältig geplant und formuliert werden müssen. Jede Klausel hat rechtliche Konsequenzen – insbesondere im Hinblick auf Kartellrecht, Haftungsrisiken und Ausgleichsansprüche.

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Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Der Vertragshändlervertrag ist auf eine langfristige Zusammenarbeit angelegt. Damit diese reibungslos funktioniert, ist eine klare vertragliche Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten unabdingbar. Während der Vertragshändler die Produkte vertreibt und das unternehmerische Risiko trägt, verpflichtet sich der Hersteller, ihn bei der Vermarktung zu unterstützen und eine zuverlässige Lieferstruktur bereitzustellen.

Zugleich gelten für beide Seiten gewisse Nebenpflichten, die häufig aus der Rechtsprechung oder dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet werden.

Pflichten des Herstellers / Lieferanten

Die Pflichten des Herstellers oder Lieferanten ergeben sich in erster Linie aus der Funktion, dem Vertragshändler die vertragsgegenständlichen Produkte rechtzeitig, in vereinbarter Qualität und zu den vereinbarten Konditionen zur Verfügung zu stellen. Im Einzelnen gehören dazu:

  • Lieferpflichten: Der Hersteller muss die bestellten Produkte termingerecht, vollständig und mangelfrei liefern. Lieferverzug oder fehlerhafte Ware können zu Schadensersatzansprüchen führen.
  • Produktpflege: Der Hersteller sollte neue Produkte, Produktupdates oder Änderungen rechtzeitig mitteilen. Besonders im technischen Bereich (z.B. IT, Medizintechnik) ist das wichtig.
  • Markenrechte und Werbemittel: Er muss dem Vertragshändler die erforderlichen Markenrechte zur Nutzung im Vertrieb einräumen, z.B. zur Bewerbung, zur Nutzung in Shops oder auf Websites.
  • Supportpflichten: Technischer Support, Schulungsmaßnahmen und Werbematerialien gehören regelmäßig zu den Leistungen, die der Hersteller (vertraglich oder faktisch) zu erbringen hat.
  • Markenschutz und Abwehr unlauteren Wettbewerbs: Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um sein Vertriebsnetz vor Parallelimporten, Produktpiraterie oder Wettbewerbsverstößen durch Dritte zu schützen.

Tipp: Ein häufiger Streitpunkt entsteht, wenn der Hersteller plötzlich direkt im Gebiet des Vertragshändlers verkauft oder neue Vertriebspartner einsetzt. Solche Risiken lassen sich durch klare Gebietsschutz- und Exklusivitätsklauseln minimieren.

Pflichten des Vertragshändlers

Der Vertragshändler ist verpflichtet, die Produkte des Herstellers aktiv, professionell und marktgerecht zu vertreiben. Dabei übernimmt er auch Aufgaben, die ein Handelsvertreter typischerweise ausüben würde – allerdings auf eigene Rechnung und mit eigenem Risiko.

Zu den typischen Pflichten zählen:

  • Abnahmeverpflichtung / Mindestabnahmemengen: In vielen Verträgen ist der Händler verpflichtet, bestimmte Warenmengen abzunehmen oder Umsatzziele zu erreichen.
  • Vertriebsanstrengung: Der Vertragshändler muss den Markt aktiv bearbeiten, Werbung betreiben, Kunden akquirieren und Bestandskunden betreuen.
  • Berichtspflichten: Er hat regelmäßig Bericht über Umsätze, Marktbeobachtungen oder Kundenwünsche zu erstatten.
  • Markenschutz / Markentreue: Er darf die Markenrechte des Herstellers nur im vereinbarten Umfang nutzen und muss einen einheitlichen Markenauftritt sicherstellen.
  • Vertraulichkeit / Schutz von Betriebsgeheimnissen: Informationen über Preise, Kundenstrukturen oder Strategien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden – auch nicht nach Vertragsbeendigung.

Treuepflichten beider Parteien

Neben den ausdrücklich geregelten Haupt- und Nebenpflichten ergibt sich aus dem langfristigen Charakter des Vertragshändlervertrags eine besondere gegenseitige Treuepflicht. Diese umfasst u.a.:

  • Informationspflichten: Beide Parteien müssen einander über wesentliche Umstände informieren, die den Vertragszweck gefährden könnten.
  • Schutz berechtigter Interessen: Der Hersteller darf z.B. nicht ohne sachlichen Grund den Vertrag kündigen oder Exklusivrechte unterlaufen. Der Händler darf nicht heimlich Konkurrenzprodukte vertreiben oder Hersteller in ein schlechtes Licht rücken.
  • Kooperationspflichten: Beide Seiten müssen in Verhandlungen über neue Produkte, Absatzstrategien oder Vertragsänderungen kooperativ handeln.

Beispiel aus der Rechtsprechung: Der BGH hat betont, dass der Hersteller verpflichtet sein kann, einem Vertragshändler rechtzeitig über eine geplante Kündigung zu informieren, wenn dieser erhebliche Investitionen in das Vertriebsnetz getätigt hat (BGH, Urt. v. 26.09.2012 – VIII ZR 240/11).

Schutzrechte, Know-how und Schulungspflichten

Gerade bei markenstarken oder technisch komplexen Produkten ist es unerlässlich, dass der Vertragshändler nicht nur mit Ware beliefert wird, sondern auch rechtlich sicher ausgestattetes Wissen und Rechte erhält. Typische Regelungen betreffen:

  • Einräumung von Marken- und Lizenzrechten: z.B. zur Verwendung von Logos, Verpackungsdesigns, Bildmaterial
  • Know-how-Transfer: Anleitungen, technische Schulungen, Vertriebsleitfäden
  • Verpflichtung zur Produktschulung: Der Hersteller verpflichtet sich zur regelmäßigen Schulung von Verkaufspersonal – besonders im Fachhandel üblich
  • Verbot der Weitergabe sensiblen Know-hows durch den Händler: Auch nach Vertragsende bleibt das Wissen geschützt – Stichwort: nachvertragliche Vertraulichkeitspflichten

Lieferverpflichtungen und Lieferfristen

Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis: Lieferverzögerungen, Nichtverfügbarkeit von Produkten oder mangelhafte Belieferung durch den Hersteller. Deshalb sollten im Vertrag klare Regelungen enthalten sein zu:

  • Lieferfristen (Regellieferzeiten, Express-Optionen)
  • Liefermengen (Verfügbarkeitsgarantien, Forecast-Verpflichtungen)
  • Verzugsfolgen (z.B. Pönalen, Rücktrittsrechte, Schadensersatz)
  • Bestellprozesse (digital, Mindestbestellmengen, Staffelpreise)
  • Transport und Gefahrübergang (Incoterms, Versicherung, Zollfragen)

Hinweis: Auch bei globalen Lieferketten und grenzüberschreitenden Verträgen sind Lieferverpflichtungen rechtssicher gestaltbar – ggf. unter Einbeziehung des UN-Kaufrechts (CISG) oder durch Ausschluss desselben.

Fazit:

Ein professionell formulierter Vertragshändlervertrag muss beidseitige Rechte und Pflichten detailliert regeln, um wirtschaftliche Planungssicherheit zu gewährleisten und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Besonders wichtig sind klare Definitionen der gegenseitigen Leistungspflichten, der Informations- und Treuepflichten sowie der Vertraulichkeit und Schutzrechte.

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Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers (§ 89b HGB analog?)

Ein zentrales Streitthema im Zusammenhang mit der Beendigung eines Vertragshändlervertrags ist die Frage, ob dem Vertragshändler – ähnlich wie einem Handelsvertreter – ein Ausgleichsanspruch zusteht. Denn während § 89b HGB ausdrücklich nur für Handelsvertreter gilt, ist der Vertragshändler gesetzlich nicht geregelt.

Die Praxis zeigt jedoch: In bestimmten Fällen kann ein Vertragshändler analog § 89b HGB einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen – mit teils erheblichen finanziellen Folgen für den Hersteller.

Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch

Die Rechtsprechung hat für den Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers klare Voraussetzungen entwickelt, die kumulativ erfüllt sein müssen. Sie lehnt sich dabei an die Grundsätze des Handelsvertreterrechts an:

  1. Der Vertragshändler muss wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert sein.
  2. Er muss dem Hersteller beim Aufbau eines dauerhaften Kundenstamms helfen und seine Kundendaten weitergeben oder nutzbar machen.
  3. Dem Hersteller müssen aus der fortbestehenden Geschäftsbeziehung mit den Kunden auch nach Vertragsende Vorteile verbleiben.
  4. Der Ausgleich muss unter Abwägung aller Umstände der Billigkeit entsprechen.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, scheidet ein Ausgleichsanspruch aus.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1 – Exklusivvertrieb mit Kundenschutz:
Ein Vertragshändler vertreibt exklusiv medizinische Geräte in Süddeutschland. Er erhält Werbematerial, nimmt an Schulungen teil und muss regelmäßig Umsatzberichte abgeben. Nach Vertragsende übernimmt der Hersteller den Kundenstamm direkt. → Ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB ist wahrscheinlich.

Beispiel 2 – Klassischer Wiederverkäufer:
Ein Einzelhändler kauft Kosmetikprodukte bei einem Großhändler und verkauft sie in seinem Geschäft weiter – ohne Exklusivität oder vertragliche Verpflichtungen. → Kein Ausgleichsanspruch, da keine Bindung oder Kundenschutzpflichten bestehen.

Beispiel 3 – Vertragshändler mit Verkaufszahlenpflicht und Gebietsschutz:
Ein Händler verpflichtet sich zur Erreichung von Jahresumsatzzielen, muss den Markt aktiv bearbeiten, erhält allerdings keine konkreten Kundendaten. → Grenzfall: Der Ausgleichsanspruch hängt davon ab, wie stark die Integration in das Vertriebssystem ist.

Verzicht auf den Ausgleichsanspruch – zulässig?

Viele Hersteller versuchen, das Risiko eines Ausgleichsanspruchs durch vertraglichen Verzicht bereits im Vorfeld auszuschließen. Doch Vorsicht: Ein solcher Verzicht ist nicht in jedem Fall wirksam!

Die Rechtsprechung sagt:

  • Ein Verzicht vor Beendigung des Vertragsverhältnisses ist grundsätzlich unwirksam, wenn der Vertragshändler einem Handelsvertreter vergleichbar ist (analog § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB).
  • Ein Verzicht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann hingegen wirksam sein – sofern er informiert und freiwillig erklärt wurde.

Praxistipp: Pauschale Ausschlussklauseln („Der Vertragshändler verzichtet auf jegliche Ansprüche…“) sind rechtlich riskant. Es sollte stattdessen eine differenzierte Risikobewertung mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen.

Verjährung und Durchsetzung

Auch wenn der Ausgleichsanspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen entsteht, gilt es, Fristen einzuhalten, um die eigene Position nicht zu gefährden.

  • Ausschlussfrist: Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend gemacht werden (analog § 89b Abs. 4 HGB).
  • Verjährung: Nach Geltendmachung verjährt der Anspruch innerhalb von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).

Die Geltendmachung sollte schriftlich und nachweisbar erfolgen. Der Vertragshändler muss dabei konkret darlegen, inwiefern die Voraussetzungen erfüllt sind – etwa durch:

  • Belege über Kundendatenweitergabe
  • Nachweise über Exklusivitätsabreden
  • Dokumentation der Marktbetreuung

Hinweis: Auch im Streitfall empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung, da Gerichte streng zwischen typischer Wiederverkaufstätigkeit und echter Eingliederung in die Vertriebsorganisation differenzieren.

Fazit:

Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers ist ein rechtlich komplexes, wirtschaftlich hochrelevantes Thema. Hersteller und Lieferanten sollten frühzeitig prüfen (lassen), ob eine „Handelsvertreter-ähnliche“ Stellung vorliegt – und wie sie Vertragsgestaltung, Schulungen, Kundenschutz oder Exklusivität rechtssicher regeln können.

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Wettbewerbsverbote und Kartellrecht

Vertragshändlerverträge enthalten häufig Wettbewerbsverbote, mit denen sich Hersteller gegen unerwünschte Konkurrenz absichern möchten. Dabei geht es etwa um die Frage, ob der Vertragshändler gleichzeitig konkurrierende Produkte vertreiben darf oder ob er sich nach Vertragsbeendigung aus einem bestimmten Marktsegment zurückziehen muss.

Doch Vorsicht: Solche Regelungen berühren zwingendes Kartellrecht, insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das EU-Kartellrecht nach Art. 101 AEUV. Wettbewerbsverbote sind nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig – andernfalls drohen Nichtigkeitsfolgen, Abmahnungen durch Wettbewerber, Bußgelder der Kartellbehörden oder zivilrechtliche Schadensersatzklagen.

Zulässigkeit nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV

Sowohl das deutsche Kartellrecht (§ 1 GWB) als auch das europäische Wettbewerbsrecht (Art. 101 AEUV) verbieten grundsätzlich Abreden, die den Wettbewerb beschränken. Das betrifft insbesondere:

  • Preisbindungen (Resale Price Maintenance)
  • Gebietsschutzklauseln
  • Kundenbeschränkungen
  • Wettbewerbsverbote

Ein absolutes Verbot besteht jedoch nicht – vielmehr kommt es auf eine differenzierte Betrachtung an:

1. Vertikale Wettbewerbsverbote

Diese betreffen Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen, z.B. Hersteller und Vertragshändler. Sie sind grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht „spürbar“ wettbewerbsbeschränkend wirken und bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten:

  • Marktanteilsschwelle: Beide Vertragspartner dürfen jeweils maximal 30% Marktanteil haben (sog. Bagatellklausel, Gruppenfreistellungsverordnung „Vertikal-GVO“ 2022/720).
  • Keine Kernbeschränkungen wie z.B. fixe Endverkaufspreise, absolute Gebietsbeschränkungen oder Verhinderung passiver Verkäufe.

2. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Solche Klauseln sind nur zulässig, wenn sie:

  • schriftlich vereinbart wurden,
  • nicht länger als 2 Jahre gelten,
  • sich nur auf die bisher vertriebenen Produkte oder Dienstleistungen beziehen,
  • und zum Schutz legitimer Interessen des Herstellers erforderlich sind (Art. 5 Abs. 1 lit. b Vertikal-GVO).

Achtung: Wettbewerbsverbote, die weitergehen – z.B. länger als zwei Jahre oder pauschal auf alle Konkurrenzprodukte sind in der Regel nichtig (§ 134 BGB i.V.m. § 1 GWB/Art. 101 AEUV).

Dauer und Reichweite von Wettbewerbsverboten

Wettbewerbsverbote können sich sowohl auf die Vertragslaufzeit als auch auf die Zeit nach Vertragsende erstrecken. Beide Fälle sind rechtlich unterschiedlich zu bewerten.

Während der Vertragslaufzeit:

  • Zulässig, wenn sie dem Schutz legitimer Interessen dienen (z.B. Markenimage, Exklusivität, Investitionsschutz).
  • Häufige Form: Verbot des Vertriebs konkurrierender Produkte im gleichen Marktsegment.

Nach Vertragsende:

  • Strengere Maßstäbe, da sie in die Berufsfreiheit des Händlers eingreifen.
  • Nur zulässig, wenn:
    • sachlich und räumlich begrenzt,
    • zeitlich auf max. 2 Jahre beschränkt,
    • notwendig zum Schutz von Know-how, Marken oder Kundenbeziehungen.

Tipp: In der Praxis ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor allem dort wirksam, wo der Händler durch die Zusammenarbeit insiderbezogenes Wissen oder Zugang zu sensiblen Kundendaten erhalten hat.

Fazit:

Wettbewerbsverbote sind ein wesentlicher Bestandteil von Vertragshändlerverträgen, müssen jedoch kartellrechtskonform ausgestaltet werden. Besonders bei exklusiven Vertriebsmodellen oder nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkungen ist größte Vorsicht geboten. Unzulässige Regelungen sind nicht nur nichtig – sie können zudem Bußgelder oder Klagen nach sich ziehen.

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Beendigung des Vertragshändlervertrags

Vertragshändlerverhältnisse sind in der Regel auf eine langfristige Kooperation ausgelegt. Dennoch kommt es immer wieder zur Beendigung – sei es aufgrund strategischer Neuausrichtung, wirtschaftlicher Schwierigkeiten, Vertragsverstößen oder schlichter Unzufriedenheit mit der Zusammenarbeit.

Gerade weil der Vertragshändlervertrag kein gesetzlich geregelter Vertragstyp ist, ist die rechtssichere Gestaltung der Kündigungsmodalitäten und der Abwicklung des Vertragsverhältnisses besonders wichtig. Wer hier nicht sauber arbeitet, riskiert langwierige Auseinandersetzungen – insbesondere über Ausgleichsansprüche, Rückgabeverpflichtungen oder nachvertragliche Verbote.

Ordentliche Kündigung – Fristen und Form

Im Gegensatz zu gesetzlich geregelten Vertragsverhältnissen (z.B. § 89 HGB für Handelsvertreter) gibt es beim Vertragshändlervertrag keine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist. Daher kommt es auf die vertraglich vereinbarte Regelung an:

  • Befristeter Vertrag: Endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch – es sei denn, eine automatische Verlängerung wurde vereinbart.
  • Unbefristeter Vertrag: Ist grundsätzlich ordentlich kündbar, sofern im Vertrag geregelt. Fehlt eine Regelung, ist eine Kündigung unter Einhaltung einer angemessenen Frist möglich (§ 314 BGB analog).

In der Praxis üblich:

  • Kündigungsfrist: 3 bis 12 Monate, oft zum Quartals- oder Jahresende.
  • Schriftformklausel: Sollte ausdrücklich vereinbart werden, um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden.

Tipp: Die Kündigungsfrist sollte im Verhältnis zur Vertragsdauer, zur Markteinführung und zu den Investitionen des Händlers stehen – andernfalls drohen Streitigkeiten über Schadenersatz oder „Abwicklungshilfen“.

Außerordentliche Kündigung – wichtige Gründe

Neben der ordentlichen Kündigung kann der Vertragshändlervertrag aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. Maßgeblich ist hier § 314 BGB, der für Dauerschuldverhältnisse gilt.

Typische wichtige Kündigungsgründe sind etwa:

  • Schwere Vertragsverletzungen, z.B. dauerhafte Nichtabnahme, Vertrieb von Konkurrenzprodukten trotz Wettbewerbsverbot.
  • Zahlungsverzug über längere Zeit.
  • Rufschädigendes Verhalten gegenüber dem Hersteller oder Kunden.
  • Insolvenz des Vertragspartners.
  • Verlust von behördlichen Genehmigungen (z.B. im Pharmabereich).

Wichtig: Vor einer außerordentlichen Kündigung ist in vielen Fällen eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Beseitigung der Pflichtverletzung erforderlich – es sei denn, die Fortsetzung ist objektiv unzumutbar.

Risiko: Eine unwirksame fristlose Kündigung kann als unberechtigte Vertragsbeendigung gewertet werden – mit der Folge von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners. Hier ist anwaltliche Beratung dringend anzuraten.

Nachvertragliche Pflichten (z.B. Rückgabe von Waren, Vertraulichkeit)

Mit dem Ende des Vertragshändlerverhältnisses stellen sich zahlreiche Folgefragen, die idealerweise bereits im Vertrag geregelt sein sollten. Typische Regelungsbereiche:

1. Rückgabe von Waren und Materialien

  • Muss der Händler Restbestände zurückgeben? Oder darf/muss er sie abverkaufen?
  • Rücknahme zu Einkaufspreis, Lagerwert oder mit Abschlägen?
  • Was geschieht mit Werbematerialien, Markenaufklebern, Displays, Ersatzteilen?

2. Vertraulichkeit

  • Verpflichtung zur Geheimhaltung sensibler Informationen, auch über das Vertragsende hinaus.
  • Gilt insbesondere bei technischem Know-how, Kundenlisten, Preismodellen, Logistikinformationen.

3. Löschung von Daten / IT-Systemen

  • Rückgabe oder Löschung elektronischer Daten (z.B. Kundenmanagement-Systeme).
  • Deaktivierung von Händlerzugängen zu internen Plattformen oder Softwarelösungen.

4. Kennzeichnungs- und Markenrecht

  • Pflicht zur sofortigen Unterlassung der Markenverwendung.
  • Entfernung von Logos auf Fahrzeugen, Gebäuden, Webauftritten oder Social-Media-Kanälen.

Abwicklung: Rückgewähr von Vermögenswerten, Abfindungen

Gerade bei langjähriger Zusammenarbeit und intensiver Marktpflege stellt sich nach Vertragsbeendigung die Frage nach einer wirtschaftlich fairen Abwicklung. Dies betrifft insbesondere:

Rückgewähr von Vermögenswerten

  • Hat der Hersteller Verkaufsflächen, Lagertechnik oder IT bereitgestellt?
  • Wurden Investitionen des Händlers subventioniert (z.B. Showrooms, Fahrzeuge)?
  • Wie erfolgt die Rückgabe oder ggf. Übertragung?

Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen

  • Besteht ein Anspruch auf Ausgleich analog § 89b HGB (vgl. Kapitel 5)?
  • Wenn ja: Wie hoch ist dieser? Welche Berechnungsgrundlagen gelten?
  • Ggf. Sonderregelungen bei „freiwilliger“ Vertragsbeendigung oder „gegenseitigem Einvernehmen“.

Praxishinweis: Der Ausgleichsanspruch kann schnell eine sechsstellige Größenordnung erreichen – eine fundierte rechtliche Bewertung ist daher unerlässlich.

Fazit:

Die Beendigung eines Vertragshändlervertrags ist rechtlich komplex und konfliktträchtig. Um teure Folgeprobleme – etwa wegen unklarer Rückabwicklung, unberechtigter Kündigung oder nicht berücksichtigter Ausgleichsansprüche – zu vermeiden, ist eine vorausschauende Gestaltung des Vertrags sowie eine sorgfältige Prüfung vor Vertragsbeendigung unerlässlich.

Unsere Kanzlei begleitet Sie bei der rechtssicheren Beendigung von Vertragshändlerverträgen – sei es durch ordentliche Kündigung, fristlose Vertragsauflösung oder vertragliches Auslaufen. Wir prüfen Ihre Handlungsspielräume, bewerten etwaige Ansprüche und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Abwicklung.

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Internationale Vertragshändlerverträge

In einer globalisierten Wirtschaft sind grenzüberschreitende Vertriebssysteme längst Alltag. Deutsche Hersteller setzen Vertragshändler im Ausland ein – sei es zur Markterschließung, zur Stärkung der lokalen Präsenz oder zum indirekten Vertrieb über etablierte Strukturen. Umgekehrt treten ausländische Lieferanten auch auf dem deutschen Markt über Vertragshändler auf.

Gerade im internationalen Kontext ist eine sorgfältige, rechtssichere Vertragsgestaltung unverzichtbar. Unterschiedliche Rechtssysteme, Sprachbarrieren und divergierende Handelsgepflogenheiten bergen erhebliche rechtliche Risiken, die ohne professionellen Rat oft zu spät erkannt werden.

Besondere Klauseln bei grenzüberschreitendem Vertrieb

Internationale Vertragshändlerverträge müssen viele Punkte regeln, die bei rein nationalen Verträgen selbstverständlich erscheinen. Besonders wichtig sind dabei:

  • Rechtswahlklausel: Welches materielle Recht soll auf den Vertrag Anwendung finden?
  • Gerichtsstandsvereinbarung: Welches Gericht ist im Streitfall zuständig?
  • Vertragssprache und Auslegung: Welche Sprachfassung ist maßgeblich bei Widersprüchen?
  • Zoll- und Exportkontrollvorschriften: Wer trägt Risiken bei Importverzögerungen, Zollabgaben oder Embargos?
  • Zahlungsbedingungen und Währungsrisiken
  • Lieferbedingungen nach Incoterms® (z.B. EXW, FOB, DDP)

UN-Kaufrecht (CISG) vs. deutsches Recht

Bei grenzüberschreitenden Verträgen zwischen Unternehmen aus unterschiedlichen Vertragsstaaten kann automatisch das UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung kommen – es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Was ist das CISG?

  • „United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods“
  • Gilt in über 90 Staaten weltweit, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, die USA, China und viele weitere Handelspartner.
  • Regelt vorrangig den Warenkauf, aber nicht Vertriebs- oder Dauerschuldverhältnisse im engeren Sinne.

Risiken für Vertragshändlerverträge:

  • CISG enthält keine Regelungen zu Ausschließlichkeitsvereinbarungen, Ausgleichsansprüchen oder Wettbewerbsverboten.
  • Bei Verträgen mit Kaufverpflichtung des Händlers kann das CISG dennoch automatisch gelten – z.B. bei Produktabnahmen.
  • Unklare Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Vertriebssystem kann zu Missverständnissen führen.

Tipp: Wenn deutsches Recht gelten soll, sollte im Vertrag klar geregelt werden:
„Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“

Schiedsgerichtsvereinbarungen

Bei internationalen Verträgen stellt sich oft die Frage: Ordentliche Gerichte oder Schiedsgericht? In vielen Fällen bieten Schiedsverfahren Vorteile:

Vorteile eines Schiedsverfahrens:

  • Vertraulichkeit – anders als bei öffentlichen Zivilverfahren
  • Flexiblere Verfahrensgestaltung
  • Schnellere Entscheidungen möglich
  • Weltweite Vollstreckbarkeit der Schiedsurteile durch das New Yorker Übereinkommen von 1958
  • Fachkundige Besetzung mit Handelsrechtsexperten möglich

Nachteile:

  • Kostenintensiver als staatliche Gerichte
  • Kein Instanzenzug: Entscheidungen sind endgültig
  • Nur sinnvoll bei hohem Streitwert und internationaler Konstellation

Hinweis: Schiedsgerichtsklauseln sollten präzise formuliert werden – inkl. Verfahrensordnung (z.B. ICC, DIS, VIAC), Sitz des Schiedsgerichts und Anzahl der Schiedsrichter.

Zuständigkeits- und Gerichtsstandsregelungen

Wenn kein Schiedsverfahren gewünscht wird, muss der Vertrag unbedingt eine klare Gerichtsstandvereinbarung enthalten. Andernfalls drohen aufwendige Streitigkeiten über die internationale Zuständigkeit – oft mit unsicherem Ausgang.

Mögliche Regelungen:

  • Ausschließlicher Gerichtsstand in Deutschland, z.B. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München.
  • Gerichtsstand am Sitz des Vertragspartners (z.B. um bessere Vollstreckungsmöglichkeiten zu haben).
  • Gerichtsstand nach Wahl des Klägers – z.B. in Lizenz- oder Schutzrechtsfällen.

Die Europäische Brüssel-Ia-Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 regelt die gerichtliche Zuständigkeit innerhalb der EU – für Verträge mit Drittstaaten gelten hingegen bilaterale Abkommen oder nationale Regeln.

Achtung: Fehlt eine Gerichtsstandsklausel, kann es passieren, dass ein Prozess im Ausland geführt werden muss – mit fremder Sprache, unbekannter Verfahrensordnung und hohen Kosten.

Fazit:

Internationale Vertragshändlerverträge erfordern besonderes rechtliches Know-how. Wer hier auf Standardformulierungen zurückgreift oder keine klare Rechtswahl trifft, riskiert unberechenbare Konflikte – im schlimmsten Fall in einem völlig anderen Rechtssystem oder mit Anwendung des UN-Kaufrechts.

Nur eine maßgeschneiderte Vertragsgestaltung bietet die nötige Sicherheit, um internationale Vertriebsbeziehungen wirtschaftlich und rechtlich tragfähig zu gestalten.

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Praxisbeispiele und Rechtsprechung

Das Vertragshändlerrecht ist stark von der Rechtsprechung geprägt, da gesetzliche Spezialregelungen – anders als beim Handelsvertreter – fehlen. Umso wichtiger ist es, aktuelle Entscheidungen zu kennen und die gerichtlich entwickelten Grundsätze zu verstehen. In der Praxis entscheiden Nuancen – etwa bei der Kundenbindung, der Vertragsstruktur oder der Einbindung in die Vertriebsorganisation – darüber, ob ein Ausgleichsanspruch entsteht oder Klauseln wirksam sind.

In diesem Kapitel beleuchten wir prägende Leitsatzentscheidungen, praxisnahe Branchenbeispiele sowie typische Streitfälle – und geben eine konkrete Checkliste für Vertragshändler an die Hand.

Beispiele aus dem Automotive-, Pharma- und Technologiebereich

Automotive – Exklusivvertrag mit Gebietsschutz

Ein Autohersteller schloss mit einem regionalen Händler einen exklusiven Vertrag für den Vertrieb seiner Fahrzeuge. Der Händler investierte erheblich in Verkaufsräume und Werbung. Nach Vertragsbeendigung begann der Hersteller mit Direktvertrieb im selben Gebiet.
➡️ Das Gericht sprach dem Händler einen Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zu, da der Kundenstamm direkt übernommen wurde.

Pharma – Auslandsvertrieb mit Kundendokumentation

Ein deutscher Pharmahersteller nutzte einen Vertragshändler in Osteuropa zur Markterschließung. Der Händler dokumentierte sorgfältig Arztkontakte und Rezeptdaten und übermittelte diese regelmäßig. Nach Beendigung übernahm der Hersteller den Direktvertrieb.
➡️ Das Gericht bejahte eine vergleichbare Stellung wie ein Handelsvertreter – mit Anspruch auf Ausgleich.

Technologie – Softwarevertrieb über Reseller

Ein Softwareunternehmen nutzte internationale Reseller-Verträge mit minimaler Bindung, keiner Gebietsexklusivität und ohne Berichtsverpflichtung. Ein Reseller klagte auf Ausgleich nach Kündigung.
Das Gericht lehnte den Anspruch ab – mangelnde Eingliederung und keine Schutzpflichten gegenüber dem Hersteller.

Typische Streitfälle – und wie Gerichte entscheiden

Streitfall

Gerichtliche Bewertung

„Exklusivität nur mündlich vereinbart“

Ohne schriftliche Fixierung schwer beweisbar – Nachteil für Händler

„Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung“

Unwirksam, wenn keine Kompensation und kein berechtigtes Interesse vorliegt

„Kundendaten wurden nie übergeben“

Kein Ausgleichsanspruch – Übergabe oder Überlassung muss zumindest faktisch erfolgt sein

„Vertrag läuft über Jahre, aber keine vertragliche Kündigungsfrist“

Kündigung nur mit angemessener Frist zulässig (analoge Anwendung von § 89 HGB möglich)

„Preisbindung durch UVP mit Kontrollen“

Kartellrechtlich problematisch – faktische Preisbindung kann unzulässig sein

Checkliste: Worauf Vertragshändler achten sollten

Vertrag schriftlich abschließen – Mündliche Absprachen sind schwer durchsetzbar.

Klarheit zu Exklusivität und Gebietsschutz schaffen – Möglichst eindeutig regeln, was erlaubt und was untersagt ist.

Wettbewerbsverbote zeitlich und räumlich begrenzen – Und auf eine angemessene Kompensation achten.

Pflichten dokumentieren – Welche Berichtspflichten, Kundendatenübertragungen oder Markenbindungsmaßnahmen bestehen?

Ausgleichsanspruch prüfen – Je stärker die Bindung an den Hersteller, desto höher das Risiko (bzw. die Chance) auf einen Anspruch.

Vertrag regelmäßig prüfen lassen – Bei Änderungen der Marktstrategie, Einführung neuer Produkte oder internationaler Expansion.

Fazit:

Die Vertragshändlerrechtsprechung zeigt: Was zählt, ist nicht nur das, was im Vertrag steht – sondern auch, wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Wer Kundendaten liefert, Gebietsschutz genießt und exklusiv arbeitet, rückt rechtlich schnell in die Nähe eines Handelsvertreters – mit allen Rechten, aber auch Pflichten.

Unternehmen sollten ihre Vertriebsverträge regelmäßig auf Risiken, Pflichten und etwaige Ausgleichsansprüche hin prüfen lassen – bevor es zum Streit kommt.

Unsere Kanzlei berät Sie bei Streitigkeiten rund um Vertragshändlerverhältnisse, prüft die Erfolgsaussichten von Ausgleichsansprüchen und begleitet Sie außergerichtlich und prozessual. Kontaktieren Sie uns, bevor teure Fehler passieren.

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Handlungsempfehlung & Fazit

Warum ein rechtssicherer Vertrag unverzichtbar ist

Der Vertragshändlervertrag zählt zu den wirtschaftlich bedeutendsten Vertriebsverträgen – insbesondere im internationalen Handel, im technischen Vertrieb, in der Automobilbranche, im Marken- und Konsumgüterbereich sowie im Pharmasektor. Gleichzeitig handelt es sich um einen rechtlich ungeregelten Vertragstypus, bei dem zahlreiche Risiken nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

Die Praxis zeigt: Wer den Vertrag lediglich als Formalie behandelt oder auf Muster aus dem Internet zurückgreift, riskiert kostspielige Streitigkeiten, kartellrechtliche Verstöße oder ungewollte Ausgleichsansprüche. Gerade bei langfristigen Vertriebsbeziehungen, exklusiven Vereinbarungen oder der Nutzung von Markenrechten ist eine maßgeschneiderte, rechtssichere Vertragsgestaltung unverzichtbar.

Typische Fehler vermeiden – mit juristischer Begleitung

Unsere tägliche Beratungspraxis zeigt immer wieder die gleichen typischen Fehler – und wie einfach sie vermeidbar wären:

Unklare Regelungen zur Vertragsbeendigung
➡️ Folge: Schadensersatzforderungen, Blockaden im Vertrieb, langwierige Prozesse.

Fehlende Rechtswahl- und Gerichtsstandklauseln in internationalen Verträgen
➡️ Folge: Ungewollte Anwendung fremden Rechts, Prozesse im Ausland, hohe Verfahrenskosten.

Unwirksame Wettbewerbsverbote
➡️ Folge: Klauseln sind nicht durchsetzbar – oder verstoßen gegen das Kartellrecht.

Unterschätzte Ausgleichsansprüche
➡️ Folge: Sechsstellige Forderungen von Vertragshändlern bei Kündigung oder strategischer Neuaufstellung.

Diese Risiken lassen sich durch eine rechtliche Begleitung bereits bei Vertragsschluss zuverlässig vermeiden. Und auch bei bestehenden Verträgen lohnt sich ein Check – denn Märkte, Produkte und Vertriebsstrategien verändern sich. Ihr Vertrag sollte Schritt halten.

Sie sind Hersteller, Lieferant oder Unternehmer und möchten Ihre Vertragshändlerstruktur auf eine rechtssichere Grundlage stellen? Sie benötigen eine professionelle Vertragsprüfung, stehen vor einer Vertragsbeendigung oder haben Fragen zum Ausgleichsanspruch?

Dann sind Sie bei uns genau richtig.

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FAQ zum Vertragshändlervertrag

🔹 Was ist ein Vertragshändler in einfachen Worten?

Ein Vertragshändler ist ein selbstständiger Unternehmer, der Produkte eines bestimmten Herstellers auf eigene Rechnung und im eigenen Namen verkauft. Im Unterschied zu einem Handelsvertreter kauft der Vertragshändler die Waren beim Hersteller ein und verkauft sie weiter – trägt also das volle unternehmerische Risiko, ist aber häufig durch vertragliche Regelungen an den Hersteller gebunden (z.B. Exklusivität, Gebietsschutz, Markenbindung).

🔹 Muss ein Vertrag schriftlich geschlossen werden?

Rein rechtlich nein – aber dringend zu empfehlen.
Ein Vertragshändlervertrag kann mündlich oder durch konkludentes Verhalten zustande kommen. In der Praxis ist das aber hochriskant, da es bei Streitigkeiten keine Beweismittel gibt. Auch wichtige Regelungen wie Kündigungsfristen, Ausgleichsansprüche oder Wettbewerbsverbote lassen sich nur wirksam und rechtssicher schriftlich gestalten.

Empfehlung: Lassen Sie den Vertrag schriftlich formulieren und von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.

🔹 Ist ein Ausgleichsanspruch immer gegeben?

Nein, nicht automatisch.
Im Gegensatz zum Handelsvertreter hat ein Vertragshändler keinen gesetzlich geregelten Ausgleichsanspruch. Ein solcher Anspruch kann aber analog §89b HGB bestehen – wenn der Vertragshändler stark in die Vertriebsorganisation eingebunden war und dem Hersteller einen Kundenstamm überlassen hat.

Nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (z.B. Kundenschutz, Datenweitergabe, Exklusivität), kann ein Ausgleichsanspruch bestehen.
Die Höhe kann im Einzelfall sehr erheblich sein – eine anwaltliche Prüfung ist daher essenziell.

🔹 Kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?

Das kommt darauf an.
Bei einer fristgemäßen ordentlichen Kündigung ist ein rechtlicher Widerspruch meist nur schwer möglich, sofern die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten wurden.

Anders sieht es aus bei:

  • fristlosen Kündigungen ohne wichtigen Grund
  • Kündigungen, die Treu und Glauben (§ 242 BGB) verletzen
  • Vertragsbeendigungen trotz erheblicher Investitionen des Händlers

In solchen Fällen kann es möglich sein, sich mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich zu wehren, Schadenersatz zu fordern oder einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen.

🔹 Was ist der Unterschied zwischen Handelsvertreter, Vertragshändler und Franchisenehmer?

Hier ein kurzer Überblick:

Merkmal

Handelsvertreter

Vertragshändler

Franchisenehmer

Rechtsbeziehung

Handelt im Namen und auf Rechnung des Herstellers

Kauft Ware ein und verkauft auf eigene Rechnung

Führt ein Geschäftsmodell gegen Entgelt unter Marke

Risiko

Trägt kein unternehmerisches Risiko

Trägt volles Risiko (und Gewinnchance)

Trägt unternehmerisches Risiko

Bindung

Oft stark an Weisungen gebunden

Vertraglich gebunden, aber unternehmerisch frei

Starkes Regelwerk durch Franchisegeber

Ausgleichsanspruch

Gesetzlich geregelt (§ 89b HGB)

Nur unter engen Voraussetzungen (analog § 89b HGB)

Keine gesetzliche Regelung, ggf. vertraglich vereinbart

Fazit: Die Unterschiede sind für Ihre Rechte – etwa bei Kündigung, Ausgleich oder Wettbewerbsverbot – entscheidend. Lassen Sie Ihre Position anwaltlich prüfen.

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