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Verstoß gegen Verschwiegenheitsvereinbarung

Verstoß gegen Verschwiegenheitsvereinbarung durch Facebook-Kommentar
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Nachdem eine Zeitungsredakteurin von ihrem Arbeitgeber gekündigt wurde, veröffentlichte diese über ihren früheren Arbeitgeber eine Reihe von kritischen Kommentaren auf Facebook innerhalb einer geschlossenen Usergruppe. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber seine ehemalige Mitarbeiterin ab, da sie sich zuvor in einem Formulararbeitsvertrag unter anderem verpflichtet hatte „über alle betriebsinternen Vorgänge sowie über alle Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse absolutes Stillschweigen zu bewahren". Die Zeitungsredakteurin gab nun eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich darin, "es ab sofort zu unterlassen, Betriebsinterna des Unterlassungsgläubigers Dritten mitzuteilen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wie geschehen … bei Facebook“.

Da die vom Verlag beanstandeten Veröffentlichungen einige Tage später immer noch aufgerufen werden konnten, forderte der frühere Arbeitgeber die Zahlung der Vertragsstrafe, die in der ursprünglichen Unterlassungserklärung vereinbart worden war. Die Klage, die daraufhin erhoben wurde, scheiterte in allen Instanzen. Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) bezweifelte das Landesarbeitsgericht Mainz die Wirksamkeit der Verschwiegenheitsvereinbarung von Anfang an, da eine solche nur zulässig ist, wenn berechtigte betriebliche Interessen tangiert sind. Das hat auch Gültigkeit in Bezug auf Veröffentlichungen, die in Facebook erfolgen. Die Frage der Wirksamkeit war letztlich jedoch nicht relevant. Da die gekündigte Redakteurin sich dem Wortlaut nach nur zu einer künftigen Unterlassung von derartigen Äußerungen verpflichtet hatte, verneinte das Gericht bezüglich der Veröffentlichungen in Facebook einen Beseitigungsanspruch. Die abgegebene Unterlassungsverpflichtung impliziert nicht gleichzeitig eine Beseitigungsverpflichtung.

Urteil des LAG Mainz vom 21.02.2013

2 Sa 386/12

jurisPR-ArbR 28/2013, Anm. 1

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