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Verstoß gegen Unterlassungserklärung durch Google Cache

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Eine Unterlassungserklärung umfasst regelmäßig nicht, dass auch urheberrechtlich geschützte Bilder aus dem Zwischenspeicher (Cache) gelöscht werden. Die Unterlassungserklärung deckt lediglich das Löschen des Bildes aus der beanstandeten Verwendung ab. Ist das Bild darüber hinaus noch über eine Suchmaschine im Zwischenspeicher abrufbar, kann der Abgemahnte hierfür nicht haftbar gemacht werden. Dies liefe daraus hinaus, dass der Abgemahnte das gesamte Internet nach weiteren Verwendungen absuchen müsste und diese gegebenenfalls zu löschen hätte. Dies geht über die zumutbaren Anforderungen und eine einschränkende Auslegung der Unterlassungserklärung weit hinaus. Insbesondere kann für ein geschütztes Bild im zwischenspeicher keine Vertragsstrafe verlangt werden.

Sachverhalt
Die Parteien vertreiben gewerblich Wasserschläuche. Auf seinem ebay-Account warb der Beklagte mit einem Lichtbild eines Wasserschlauches, dessen alleiniges Nutzungsrecht dem Kläger zustanden. Hierauf mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte eine Unterlassungserklärung. Für den Fall des erneuten Verstoßes sollte eine Vertragsstrafe fällig werden. Diese Erklärung wurde vom Beklagten unterzeichnet. Eine vom Kläger ständig beauftragte Internet-Detektei, welche sich auf die Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hat, stellte fest, dass auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung das streitgegenständliche Lichtbild und die Artikelbeschreibung weiterhin in dem Zwischenspeicher einer bekannten Suchmaschine vorhanden waren. Der Cache zeige dabei die Seiten in der Form an, wie sich diese wenige Wochen zuvor auch auf ebay dargestellt hatten.

Daraufhin forderte der Kläger den Beklagten erneut zur Unterlassung und Zahlung auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung eines fiktiven Lizenzschadens von 750,00 €, der Abmahnkosten sowie einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 €. Das Landgericht wies die Klage weitgehend ab. Der Kläger meint, dass der Beklagte auch für die Inhalte des Zwischenspeichers verantwortlich ist und deshalb eine weitere Nutzung zu unterlassen habe und gleichzeitig die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen müsse. Der Beklagte meint, dies wäre nicht vom Unterlassungsanspruch erfasst. Zudem habe er keinerlei Einfluss auf den Zwischenspeicher der Suchmaschine „Google“, sodass eine Haftung auch unzumutbar wäre.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die weitgehende Klageabweisung. Dem Kläger steht weder ein weitergehender Unterlassungsanspruch noch ein Ersatz der Abmahnkosten oder die Zahlung der Vertragsstrafe zu.

Die erste Unterlassungserklärung des Klägers ist wirksam. Der Beklagte hatte demnach alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverstöße zu verhindern. Dazu hätte er gegenüber ebay mitteilen müssen, dass die Artikelbeschreibung und das Lichtbild rechtswidrig erfolgt sind und entsprechend zu löschen sind. Ebay teilte hierzu mit einem Hinweis mit, dass man auf die Nutzungsrechtverletzung hingewiesen habe. Der Beklagte konnte mithin davon ausgehen, dass weitere Rechtsverletzungen nicht entstehen.

Dass die Abbildung noch im Zwischenspeicher vorhanden gewesen ist, begründet keine Haftung gegenüber dem Beklagten. Der durchschnittliche Internetnutzer hat zumeist keinerlei Kenntnis darüber, dass die Suchergebnisse von der Suchmaschine weiterhin im Status eines früheren Abbildes gespeichert werden, um die Suchergebnisse zu verbessern. Ferner ist dem Nutzer oft nicht bekannt, dass nach derartigen Zwischenspeicherungen jederzeit direkt gesucht werden kann. Selbst bei Kenntnis der Vorgänge hätte der Beklagte in der kurzen Zeit keinerlei zumutbare Möglichkeit „Google“ zur Löschung des gesamten Caches zu veranlassen. Die Unterlassungserklärung selbst umfasst nicht die Pflicht, auch die Zwischenspeicher sämtlicher Suchmaschinen zu säubern, sodass auch dies keine weitergehenden Ansprüche begründet.

Fazit
Mit dem Oberlandesgericht Zweibrücken setzt sich die Rechtsprechung fort, wonach die Anforderungen an eine urheberrechtliche Unterlassung nicht überspannt werden dürfen. Der Verletzer haftet nur dann, wenn er zumutbare Maßnahmen nicht ergreift und ist dann gegebenenfalls zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichtet. Ist er aber mangels Kenntnis, ausreichender Prüfung oder aufgrund des geringen Zeitablaufes gehindert der Unterlassung nachzukommen, so haftet er nicht. Insbesondere ist es unzumutbar den Cache-Speicher sämtlicher Suchmaschinen zu durchsuchen und zu säubern.

OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.05.2016, Az. 4 U 45/15

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