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Verstoß durch sinnverwandte Erklärungen bei Unterlassungserklärungen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer glaubt, Grammatik sei nur in der Schule wichtig, irrt. Wie wichtig eine richtige Satzzusammenstellung sein kann, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorfs aus dem Jahre 2012. 

Streit um Irreführung: keine 5.000 qm Ausstellfläche

Hintergrund des Rechtsstreits war die Werbung einer überregional tätigen Küchenfachhändlerin. Sie warb damit, dass ihr geplantes Geschäft eine Präsentationsfläche von über 5.000 qm haben werde. Ein Verband im Sinne des Paragrafen 8 UWG ging gegen die Küchenfachhändlerin vor. Der Verband, der vor dem Oberlandesgericht als Kläger auftrat, mahnte die Verkäuferin ab und schickte ihr in diesem Zusammenhang ein strafbewährtes Unterlassungsschreiben zu. Die Beklagte, die es unterzeichnete, verpflichtete sich darin, künftig die Erklärung, ihr neues Geschäft habe eine Ausstellfläche von über 5.000 qm, zu unterlassen, andernfalls müsse sie eine Vertragsstrafe in Höhe von 8.000 Euro zahlen. Dieses Abmahnschreiben schickte die Beklagte am 3. April 2011 an den Verband unterzeichnet zurück. 

Streit um den richtigen Satzbau: Gehören "Tags" noch zum Satz?

Doch schon fünf Tage später, am 8. April, schaltete die Beklagte eine Radiowerbung, in der es wörtlich hieß: "... M. Küchen feiert Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 qm Mega-Auswahl Beste Preise M. Küchen Ab jetzt ...". Der Kläger, der Kenntnis von dieser Radiowerbung erlangte, forderte von der Beklagten die Zahlung der versprochenen 8.000 Euro Vertragsstrafe sowie die Unterlassung der weiteren Sendung dieser Radiowerbung. Sie begründete dies damit, dass die Radiowerbung gegen die erst vor fünf Tagen unterzeichnete Unterlassungserklärung verstoße. Das Landgericht Kleve, vor dem der Rechtsstreit in erster Instanz ausgetragen wurde, gab der Klage des Klägers nicht statt. Nach Ansicht des Gerichts läge kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Denn die Küchenfachhändlerin habe sich in der Unterlassungserklärung lediglich verpflichtet, nicht mehr mit dem Umstand zu werben, eine Ausstellfläche von über 5.000 qm zu haben. In der Radiowerbung habe sie dagegen erklärt, eine "Riesenneueröffnung in W. auf über 5.000 qm" feiern zu wollen. Die Schlagwörter, auch Tags genannt, "Mega-Auswahl" und "Beste Auswahl" stünden in keinem direkten Zusammenhang zu dem ersten Satz, so das Landgericht. Die Angabe der "5.000 qm" sei somit nicht auf die Auswahl der Beklagten bezogen, sondern auf die Fläche, auf der die Neueröffnung gefeiert werden solle. Dass Feierflächen größer sind, als die eigentliche Ausstellfläche, seien bei Neueröffnungen von großen Einkaufsläden üblich.

OLG Düsseldorf: Sprechpausen als "gedankliche Satzzeichen" fehlten

Das Oberlandesgericht, das sich nun mit der Berufung des Klägers beschäftigen musste, kam zu einem anderen Ergebnis. Das Gericht konnte die Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehen, die die Werbung in zwei Teile unterschied: In einem ersten Teil, der von einer "Feier" auf 5.000 qm spricht, und einem zweiten Teil mit den Schlagwort "Mega-Auswahl". Zu berücksichtigen sei, dass es sich hierbei um eine Radiowerbung handelt, das heißt, der Verbraucher sie "nebenbei" wahrnimmt. Von einer bewussten Wahrnehmung, dass es zwei isolierte Textbausteine sein sollen, könne somit nicht die Rede sein, insbesondere deshalb nicht, weil in der Werbung keine Sprechpause zwischen den beiden Textteilen eingelegt wurde. Somit ist von einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ausgehen, so das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.9.12, Aktenzeichen I 20 U 203/11

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