Versicherungsvermittler darf online nicht als Versicherung auftreten
Versicherungsvermittler bewegen sich in einem streng regulierten Markt. Wer Versicherungsprodukte vermittelt, unterliegt nicht nur den Vorgaben der Gewerbeordnung, sondern auch dem Wettbewerbsrecht. Besonders heikel wird es dann, wenn sich ein Vermittler nach außen so präsentiert, als wäre er selbst ein Versicherungsunternehmen. Genau dies stand im Zentrum einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts München I vom 18. Juni 2025 (Az.: 37 O 13498/24).
Das Gericht stellte klar: Ein Vermittler darf im Internet nicht den Anschein erwecken, er sei eine Versicherungsgesellschaft. Tut er es doch, liegt darin eine irreführende geschäftliche Handlung, die rechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Der konkrete Fall
Ein Münchener Unternehmen vermittelte Versicherungen und trat im Internet mit dem Namen „Insurance Services XY“ auf. Schon dieser Firmenname ließ gewisse Assoziationen zu, doch die eigentliche Brisanz lag in der Art und Weise, wie das Unternehmen auf seiner Webseite auftrat.
So fand sich dort ein Logo, das den Begriff „Insurance“ stark in den Vordergrund rückte. Zudem wurden Fragen gestellt wie „Was für eine Versicherung ist …?“ und Vergleiche mit etablierten Versicherern gezogen. Diese Gestaltung erweckte bei Verbrauchern schnell den Eindruck, es handle sich bei dem Anbieter selbst um ein Versicherungsunternehmen – und nicht lediglich um einen Vermittler.
Warum das problematisch ist
Das Landgericht München I stellte fest, dass eine solche Außendarstellung irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts ist. Verbraucher könnten annehmen, dass es sich um eine regulierte Versicherungsgesellschaft handelt, die den strengen Anforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) unterliegt. Dazu gehören unter anderem umfassende Solvabilitäts- und Risikoprüfungen, die für die Seriosität und Stabilität einer Versicherung entscheidend sind.
Wird dieser Eindruck erweckt, kann dies die Entscheidung der Verbraucher maßgeblich beeinflussen. Ein Kunde, der glaubt, es mit einer echten Versicherung zu tun zu haben, vertraut möglicherweise stärker auf die Angebote – und wird in die Irre geführt.
Hinweise im Kleingedruckten, dass es sich nur um einen Vermittler handele, reichen nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Maßgeblich sei der Gesamteindruck, den ein durchschnittlich informierter Verbraucher von der Webseite erhalte.
Was beim Firmennamen erlaubt ist
Interessant ist, dass das Gericht den Firmennamen „Insurance Services XY“ nicht beanstandete. Zwar enthält er den Begriff „Insurance“, doch die Kombination mit „Services“ macht nach Auffassung des Gerichts hinreichend deutlich, dass es sich um Dienstleistungen im Versicherungsbereich handelt.
Gerade der Zusatz „Services“ verdeutlicht, dass keine eigenen Versicherungsprodukte angeboten werden, sondern vielmehr Leistungen im Zusammenhang mit Versicherungen – also beispielsweise die Vermittlung. Dass das Unternehmen als GmbH firmiert, spricht ebenfalls dafür, dass es sich nicht um eine Versicherungsgesellschaft handelt, denn diese müssten andere Rechtsformen wählen.
Die rechtliche Abgrenzung
Die Entscheidung zeigt, wie stark die rechtliche Abgrenzung zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen in der Praxis durchschlägt. Während Vermittler im Rahmen ihrer gewerblichen Zulassung tätig werden, unterliegen Versicherer einer intensiven staatlichen Aufsicht.
Wer als Vermittler in seiner Werbung die Grenze verwischt, riskiert nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände, sondern im schlimmsten Fall auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen.
Das Landgericht München I hat damit einen klaren Maßstab gesetzt:
- Die Verwendung von Logos, Begriffen und Vergleichen, die den Eindruck einer eigenen Versicherung erwecken, ist unzulässig.
- Die bloße Nutzung des Begriffs „Insurance“ in Kombination mit erläuternden Zusätzen wie „Services“ ist hingegen erlaubt, solange der Gesamtauftritt keine Irreführung bewirkt.
Praxisrelevanz für Vermittler
Für Versicherungsvermittler bedeutet diese Entscheidung, dass sie ihre Außendarstellung sorgfältig prüfen sollten. Gerade im Online-Bereich – von der Website über Social-Media-Auftritte bis hin zu digitalen Werbeanzeigen – kommt es auf jedes Detail an. Logos, Slogans oder Formulierungen, die den Eindruck einer Versicherungsgesellschaft erwecken, können rechtliche Risiken begründen.
Es reicht nicht aus, lediglich im Impressum oder in Fußnoten klarzustellen, dass es sich nur um einen Vermittler handelt. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der sich dem Verbraucher sofort aufdrängt.
Fazit
Das Urteil des LG München I verdeutlicht, dass Versicherungsvermittler in ihrer Werbung eine klare Grenze einhalten müssen: Sie dürfen sich nicht so darstellen, als wären sie selbst eine Versicherung. Wer dies tut, begeht eine irreführende geschäftliche Handlung und riskiert Abmahnungen und gerichtliche Verfahren.
Erlaubt ist aber eine sachliche Außendarstellung als Vermittler von Versicherungen, solange dies auch für den Verbraucher erkennbar bleibt. Der Zusatz „Services“ kann hier einen wichtigen Unterschied machen.
Für Vermittler gilt daher: Vorsicht bei der Wortwahl und beim Design der Außendarstellung. Nur eine klare und transparente Kommunikation schützt vor rechtlichen Fallstricken.
Ansprechpartner
Alexander Bräuer
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