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Versicherungsmakler: „unabhängig“ trotz Provisionen unzulässig

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer als Versicherungsmakler im Internet mit „Unabhängigkeit“ wirbt, setzt ein starkes Signal. Für viele Verbraucher klingt das nach Distanz zur Versicherungswirtschaft, nach neutraler Auswahl und vor allem nach einer Beratung, die nicht durch finanzielle Interessen der Versicherer beeinflusst ist. Genau an dieser Erwartung knüpft die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln an.

Das Gericht hat mit Urteil vom 11.03.2026 (Az.: 6 U 63/25) deutlich gemacht, dass die werbliche Bezeichnung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ rechtlich problematisch sein kann, wenn der Makler für vermittelte Verträge Provisionen von Versicherungsunternehmen erhält. Nach Auffassung des Senats liegt darin eine irreführende geschäftliche Handlung, wenn die Werbung beim Verbraucher den Eindruck hervorruft, der Makler sei auch wirtschaftlich von der Versicherungswirtschaft losgelöst.

Für die Praxis ist diese Entscheidung vor allem für den werblichen Außenauftritt von Versicherungsmaklern relevant. Unmittelbar entschieden wurde die blickfangmäßige Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ auf einer Website. Die Erwägungen des Gerichts können zwar auch für ähnliche Vertrauensaussagen bedeutsam sein, betreffen aber unmittelbar gerade diese konkrete Werbeform.

Worum ging es in dem Fall vor dem OLG Köln?

Eine Versicherungsmaklerin warb auf ihrer Internetseite mit der hervorgehobenen Aussage „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“. Gleichzeitig erhielt sie für die Vermittlung von Versicherungsverträgen Provisionen von den jeweiligen Versicherungsunternehmen. Ein erläuternder Hinweis auf diese Vergütung fand sich zwar später im Text. Er war jedoch weder am Blickfang selbst angebracht noch besonders hervorgehoben.

Gegen diese Werbung ging ein Verbraucherschutzverband vor. Er hielt die Aussage für irreführend, weil ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher annehmen werde, die Maklerin sei nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell unabhängig von Versicherungsunternehmen.

Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die Berufung der Maklerin blieb vor dem OLG Köln ohne Erfolg.

Warum das Urteil so wichtig ist

Die Entscheidung ist deshalb so relevant, weil sie einen Punkt anspricht, der in der Praxis häufig unterschätzt wird: Maßgeblich ist nicht, wie die Branche den Begriff „unabhängig“ versteht, sondern wie Verbraucher ihn verstehen.

Viele Makler sehen sich selbst zu Recht als Interessenvertreter des Kunden und nicht als verlängerter Arm eines einzelnen Versicherers. Daraus wird in der Praxis nicht selten abgeleitet, die Bezeichnung als „unabhängig“ sei naheliegend oder sogar sachlich zutreffend. Das OLG Köln stellt jedoch klar, dass diese berufsrechtliche oder brancheninterne Sicht für das Lauterkeitsrecht nicht entscheidend ist.

Entscheidend ist vielmehr, welche Vorstellung die konkrete Werbung beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher auslöst. Und genau hier setzt die Kritik des Gerichts an.

Die zentrale Aussage des OLG Köln

Das OLG Köln hat die Werbung mit „Unabhängigkeit“ als irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts bewertet. Nach Auffassung des Senats versteht jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher die hervorgehobene Aussage so, dass die Maklerin vollständig unabhängig von der Versicherungswirtschaft sei.

Dazu gehört aus Sicht des Gerichts nicht nur eine fehlende Weisungsgebundenheit gegenüber einem einzelnen Versicherer. Der Verbraucher kann die Aussage vielmehr auch so verstehen, dass der Makler keine finanzielle Bindung an Versicherungsunternehmen hat.

Gerade diese Vorstellung war nach Auffassung des Gerichts unzutreffend. Denn die Maklerin erhielt für vermittelte Verträge Provisionen von Versicherern. Damit bestand aus Sicht des Senats jedenfalls keine wirtschaftliche Unabhängigkeit, wie sie ein erheblicher Teil des Verkehrs mit der Aussage verbindet.

Maßstab ist das Verkehrsverständnis der Verbraucher

Nicht das Berufsbild, sondern die Werbewirkung entscheidet

Das Gericht hat betont, dass es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung nicht darauf ankommt, wie Juristen, Versicherungsrechtler oder Marktteilnehmer den Begriff „Unabhängigkeit“ theoretisch einordnen. Ebenso wenig ist entscheidend, dass der Versicherungsmakler im rechtlichen Ausgangspunkt dem Lager des Kunden nähersteht als der Versicherungsvertreter.

Für das Irreführungsverbot zählt allein die Verkehrsauffassung. Mit anderen Worten: Sie müssen sich fragen, was ein normal informierter Verbraucher aus der Werbung mitnimmt.

Und genau hier sah das OLG Köln ein erhebliches Fehlverständnis. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher werde annehmen, dass ein als „unabhängig“ auftretender Makler gerade nicht von Versicherern bezahlt werde.

Es reicht schon eine naheliegende Fehlvorstellung

Besonders wichtig ist ein weiterer Punkt der Entscheidung: Die Werbeaussage muss nicht zwingend von allen Verbrauchern missverstanden werden. Es genügt, dass sie naheliegend missverstanden werden kann und ein nicht unerheblicher Teil des Publikums der Aussage einen irreführenden Inhalt beimisst.

Damit ist die Schwelle für eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung niedriger, als viele Unternehmen annehmen. Wer mehrdeutige oder besonders werbestarke Begriffe verwendet, trägt das Risiko, dass Gerichte auf das Verständnis des angesprochenen Publikums abstellen und nicht auf die eigene interne Begründung.

Versicherungsmakler ist nicht gleich Versicherungsberater

Der rechtlich entscheidende Unterschied

Im Zentrum der Entscheidung steht die gesetzliche Unterscheidung zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherungsberater.

Der Versicherungsmakler ist als Versicherungsvermittler tätig. Er vermittelt Verträge und erhält dafür typischerweise eine Vergütung in Form von Provisionen oder Courtagen, die wirtschaftlich von Versicherungsunternehmen stammen.

Der Versicherungsberater ist demgegenüber gesetzlich anders ausgestaltet. Er wird grundsätzlich vom Auftraggeber vergütet und soll gerade nicht in gleicher Weise in die provisionsgestützte Vertriebsstruktur eingebunden sein.

Aus Sicht des OLG Köln folgt daraus eine klare gesetzliche Wertung: Wenn es um eine wirklich auch wirtschaftlich verstandene Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft geht, ist diese Stellung eher dem Versicherungsberater zugeordnet als dem provisionsabhängig tätigen Versicherungsmakler.

Warum diese Unterscheidung für die Werbung entscheidend ist

Für Verbraucher sind diese Berufsgrenzen häufig nicht ohne Weiteres erkennbar. Genau darin liegt nach der Entscheidung ein besonderes Irreführungspotential.

Wenn ein Makler in seinem Außenauftritt besonders hervorgehoben mit „Unabhängigkeit“ wirbt und zugleich Beratungsleistungen betont, kann beim Verbraucher der Eindruck entstehen, er erhalte eine Art wirtschaftlich losgelöste, neutrale Beratung. Tatsächlich bewegt sich der Makler jedoch in einem anderen gesetzlichen Rahmen als der Versicherungsberater.

Das OLG Köln sieht deshalb die Gefahr, dass die Werbung das Trennungsprinzip zwischen Vermittlung und Beratung verwischt.

Die Provision war der entscheidende Knackpunkt

Warum Provisionen der Werbeaussage entgegenstehen können

Das Urteil bedeutet nicht, dass Versicherungsmakler ihre Kundeninteressen nicht ernsthaft und pflichtgemäß wahrnehmen könnten. Genau das hat das OLG Köln gerade nicht in Abrede gestellt.

Der Senat hat vielmehr einen anderen Punkt hervorgehoben: Wer als Makler von Versicherungsunternehmen vergütet wird, ist aus Sicht des Verbrauchers jedenfalls nicht in der Weise unabhängig, wie es die blickfangmäßig herausgestellte Werbung nahelegt.

Das Gericht spricht insoweit von einer strukturellen Abhängigkeit. Der Makler mag rechtlich und fachlich dem Kunden verpflichtet sein. Er bleibt aber Teil eines provisionsgetragenen Systems. Diese wirtschaftliche Verknüpfung steht einer uneingeschränkten Werbeaussage zur „Unabhängigkeit“ jedenfalls dann entgegen, wenn der Verbraucher darunter auch finanzielle Distanz zur Versicherungswirtschaft versteht.

Der Einwand der Beklagten griff nicht durch

Die Maklerin hatte argumentiert, Verbraucher verstünden „unabhängig“ eher dahin, dass sie nicht an einen einzelnen Versicherer gebunden sei, aus mehreren Angeboten auswählen könne und keinen Weisungen bestimmter Unternehmen unterliege.

Das OLG Köln hat diesen Einwand nicht genügen lassen. Selbst wenn ein Teil des Publikums die Aussage in diesem engeren Sinn verstehen könnte, bleibt die Werbung unzulässig, wenn ein erheblicher Teil sie weiter versteht und daraus eine wirtschaftliche Unabhängigkeit ableitet.

Mit anderen Worten: Eine mögliche zutreffende Deutung rettet eine Werbeaussage nicht, wenn daneben eine naheliegende irreführende Deutung besteht.

Der spätere Hinweis auf Provisionen reichte nicht aus

Blickfangwerbung muss im Blickfang aufgeklärt werden

Besonders praxisrelevant ist der Teil der Entscheidung, in dem das OLG Köln den späteren Hinweis auf die Provisionsvergütung bewertet.

Auf der Website fand sich an späterer Stelle ein Hinweis darauf, dass der Makler in den meisten Fällen Provisionen von Versicherungsgesellschaften erhalte. Nach Auffassung des Gerichts war das jedoch zu spät und zu unauffällig.

Wenn eine Aussage bereits am Anfang blickfangmäßig mit einem starken Begriff wie „unabhängig“ wirbt, muss eine mögliche Einschränkung nach den Grundsätzen der Blickfangwerbung klar und unmittelbar zugeordnet sein. Ein versteckter oder optisch untergeordneter Hinweis im Fließtext genügt regelmäßig nicht.

Eine Sternchenauflösung genügt nicht automatisch

Das Gericht hat außerdem deutlich gemacht, dass eine Aufklärung allenfalls dann helfen könnte, wenn sie am Blickfang selbst klar angebracht und für den Verbraucher sofort erkennbar wäre. Im konkreten Fall war gerade das nicht gegeben.

Die Erläuterung erschien erst später im Text, war nicht durch Fettdruck hervorgehoben und wirkte deutlich weniger auffällig als die ursprüngliche Werbeaussage. Zudem war nach Auffassung des Senats nicht einmal klar erkennbar, worauf sich die Sternchenauflösung konkret beziehen sollte.

Für die Praxis ist das ein deutlicher Hinweis: Wer eine starke Werbeaussage nur an versteckter Stelle relativiert, beseitigt die Irreführung häufig nicht.

Die Irreführung tritt oft schon beim ersten Kontakt ein

Das OLG Köln betont einen besonders wichtigen Gedanken: Die Irreführung kann bereits in dem Moment eingetreten sein, in dem der Verbraucher durch die Aussage angelockt wird und sich näher mit dem Angebot beschäftigt.

Ist der erste Eindruck erst einmal gesetzt, lässt er sich durch spätere Pflichtinformationen oder Erläuterungen häufig nicht mehr vollständig korrigieren. Genau deshalb half der Maklerin nach Ansicht des Gerichts auch der Hinweis auf gesetzliche Informationspflichten zur Vergütungsstruktur nicht weiter.

Das ist ein Kernpunkt des Urteils. Die Werbung wird nicht erst dann rechtlich geprüft, wenn der Verbraucher die vollständige Erstinformation erhalten hat. Maßgeblich ist bereits die werbliche Anlockwirkung.

Warum die Werbung auch geschäftlich relevant war

Nicht jede ungenaue Angabe ist automatisch wettbewerbswidrig. Erforderlich ist außerdem, dass die Aussage geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst möglicherweise nicht getroffen hätte.

Genau das hat das OLG Köln hier bejaht.

Nach Auffassung des Senats legen viele Verbraucher beim Abschluss von Versicherungen besonderen Wert auf eine wirklich unabhängige Beratung. Wer mit diesem Begriff wirbt, verschafft sich daher einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Verbraucher können gerade wegen dieses Versprechens Kontakt aufnehmen, ein Beratungsgespräch anfragen oder sich vertieft mit dem Angebot befassen.

Schon das reicht im Wettbewerbsrecht vielfach aus. Es ist nicht erforderlich, dass bereits ein Vertrag abgeschlossen wurde. Es genügt, wenn die Werbung den Verbraucher in Richtung einer geschäftlichen Befassung mit dem Angebot lenkt.

Das Urteil wertet nicht den gesamten Maklerberuf ab

An dieser Stelle ist eine saubere Einordnung wichtig. Das OLG Köln sagt nicht, dass Versicherungsmakler generell unzuverlässig, parteiisch oder rechtlich minderwertig beraten würden. Eine solche Aussage enthält die Entscheidung gerade nicht.

Das Gericht anerkennt vielmehr, dass der Makler dem Kunden nähersteht als ein Versicherungsvertreter und rechtlich besondere Pflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer hat.

Beanstandet wurde allein die werbliche Gleichsetzung von Maklertätigkeit mit uneingeschränkter Unabhängigkeit, obwohl der Makler im provisionsgestützten System wirtschaftlich mit der Versicherungswirtschaft verbunden bleibt.

Diese Differenz ist wichtig. Sie zeigt, dass das Urteil nicht das Berufsbild des Maklers in Frage stellt, sondern die Grenzen zulässiger Werbung markiert.

Welche Folgen das für Webseiten, Landingpages und Werbetexte hat

Versicherungsmakler und vergleichbare Vermittlungsunternehmen sollten ihre Außenkommunikation nach dieser Entscheidung sehr sorgfältig überprüfen. Besonders risikobehaftet sind Formulierungen, die beim Publikum den Eindruck vollständiger Neutralität oder wirtschaftlicher Losgelöstheit hervorrufen können.

Nach dem Urteil ist jedenfalls die blickfangmäßige Aussage „Unabhängiger Versicherungsmakler“ hochriskant, wenn die Vergütung über Provisionen erfolgt. Auch ähnliche Formulierungen wie „völlig unabhängige Beratung“, „neutral und unabhängig“ oder „objektive Beratung“ können problematisch sein, wenn sie beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck wirtschaftlicher Losgelöstheit von Versicherern erzeugen und die Vergütungsstruktur nicht klar und unmittelbar offengelegt wird.

Was in der Praxis jetzt besonders geprüft werden sollte

Wenn Sie Mandanten aus dem Versicherungs- oder Vermittlungsbereich beraten, sollten Sie vor allem folgende Punkte in den Blick nehmen:

Welche Begriffe werden im sichtbaren Erstkontakt verwendet?

Wird „Unabhängigkeit“ blickfangmäßig herausgestellt?

Erfolgt eine Klarstellung unmittelbar am Blickfang oder erst später im Text?

Ist die Provisionsvergütung transparent, klar und optisch hinreichend deutlich erläutert?

Werden Beratung und Vermittlung sprachlich so vermischt, dass das gesetzliche Trennungsprinzip verwässert wird?

Wird mit Begriffen geworben, die Verbraucher eher einem Honorarberater als einem provisionsabhängigen Makler zuordnen könnten?

Gerade Webseiten sind hier besonders sensibel, weil sie typischerweise den ersten Kontakt mit potenziellen Kunden herstellen und stark auf kurze, aufmerksamkeitsstarke Aussagen setzen.

Warum das Urteil auch darüber hinaus Beachtung verdient

Die Grundgedanken der Entscheidung lassen sich möglicherweise auch auf andere Branchen übertragen. Unmittelbar entschieden hat das OLG Köln jedoch einen Fall aus der Versicherungsvermittlung. Allgemein gilt: Wer mit „Unabhängigkeit“, „Neutralität“ oder „Objektivität“ wirbt, obwohl wirtschaftliche Verflechtungen oder Vergütungsinteressen bestehen, muss sorgfältig prüfen, welches Verständnis die Werbung beim Verbraucher auslöst.

Deshalb ist das Urteil nicht nur für Versicherungsmakler interessant, sondern allgemein für:

• provisionsgestützte Vermittlungsmodelle

• Vergleichs- und Beratungsportale

• Finanzdienstleister

• Franchisesysteme mit angeblich neutraler Produktauswahl

• Affiliate- oder Leadmodelle mit beratungsnaher Außendarstellung

Das Lauterkeitsrecht reagiert besonders sensibel auf Werbeaussagen, die Vertrauen erzeugen sollen und dabei wirtschaftliche Interessenkonflikte verdecken oder verharmlosen.

Wettbewerbsrechtliche Einordnung

Rechtlich ordnet sich die Entscheidung in das Irreführungsverbot des UWG ein. Danach ist eine geschäftliche Handlung unlauter, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung enthält und geeignet ist, Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen.

Genau diese Voraussetzungen sah das OLG Köln als erfüllt an.

Die Aussage zur „Unabhängigkeit“ war nach Auffassung des Gerichts keine bloße werbliche Übertreibung ohne überprüfbaren Inhalt. Sie stellte vielmehr eine sachbezogene Angabe dar, die vom Verbraucher als reale Eigenschaft der Dienstleistung verstanden wird.

Weil diese Angabe beim Publikum eine Fehlvorstellung über die wirtschaftliche Stellung des Maklers auslösen konnte, lag eine Irreführung nahe. Dass der Makler selbst seine Tätigkeit als kundenorientiert und fachlich unabhängig verstand, änderte daran nichts.

Was Verbraucher aus der Entscheidung mitnehmen sollten

Für Verbraucher zeigt das Urteil, dass die Begriffe „unabhängig“, „frei“ oder „neutral“ in der Finanz- und Versicherungswerbung sorgfältig gelesen werden sollten. Solche Aussagen bedeuten nicht automatisch, dass keine Vergütung aus dem vermittelten Produkt fließt.

Wer besonderen Wert auf eine Beratung legt, die nicht über Provisionen finanziert wird, sollte deshalb gezielt nachfragen:

Wie wird der Berater oder Vermittler vergütet?

Erfolgt die Bezahlung durch den Kunden oder mittelbar durch den Versicherer?

Wird beraten, vermittelt oder beides?

Welcher rechtliche Status liegt vor: Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Versicherungsberater?

Gerade diese Unterscheidung kann im Einzelfall entscheidend dafür sein, welche Form von Unabhängigkeit Sie tatsächlich erwarten dürfen.

Unsere Einschätzung

Die Entscheidung des OLG Köln ist in ihrer Begründung überzeugend und für die Werbepraxis ausgesprochen lehrreich. Sie zeigt, dass vertrauensbildende Schlüsselbegriffe im Wettbewerbsrecht nicht isoliert aus dem Selbstverständnis einer Branche heraus beurteilt werden, sondern aus der Sicht des Publikums.

Werbung mit „Unabhängigkeit“ kann sehr wirksam sein. Gerade deshalb wird sie von Gerichten genau geprüft. Sobald ein wirtschaftliches Vergütungsmodell besteht, das aus Verbrauchersicht gegen vollständige Unabhängigkeit spricht, steigt das Risiko einer Irreführung erheblich.

Für Unternehmen bedeutet das: Präzision schlägt Werbewirkung. Eine rechtssichere Außendarstellung sollte nicht mit Begriffen arbeiten, die beim Publikum weitergehende Erwartungen auslösen, als das tatsächliche Geschäftsmodell erfüllen kann.

Fazit

Das OLG Köln hat bestätigt, dass die blickfangmäßige Werbung eines provisionsvergüteten Versicherungsmaklers mit „Unabhängigkeit“ irreführend sein kann. Wer als Makler Provisionen von Versicherungsunternehmen erhält, sollte sich jedenfalls nicht ohne sorgfältige Einordnung und klare Aufklärung als „unabhängig“ darstellen.

Die Entscheidung macht deutlich:

Der Maßstab ist das Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers

Wirtschaftliche Verflechtungen können einer werblichen Unabhängigkeitsbehauptung entgegenstehen

Spätere oder versteckte Hinweise auf Provisionen beseitigen einen irreführenden Blickfang regelmäßig nicht

Besonders kritisch wird es, wenn Vermittlung und Beratung im Außenauftritt ineinander verschwimmen

Für die Praxis dürfte das Urteil daher ein deutlicher Hinweis sein, Werbeaussagen auf Webseiten, in Social-Media-Profilen, in Google-Unternehmensprofilen und in Broschüren sorgfältig rechtlich prüfen zu lassen. Gerade im Wettbewerbsrecht können wenige Wörter darüber entscheiden, ob ein professioneller Außenauftritt Vertrauen schafft oder eine kostspielige Abmahnung auslöst.

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