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Veröffentlichung von Verstößen gegen Hygieneanforderungen im Internet

Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Beschluss vom 08.05.3013, Aktenzeichen 6 B 18/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Verwaltungsgericht (VG) in Osnabrück hat mit seinem Beschluss vom 08.05.2013 unter dem Aktenzeichen 6 B 18/13 entschieden, dass das Veterinäramt Verstöße gegen Hygienevorschriften in einer Bäckerei nicht im Internet veröffentlichen darf.

Der Antragsteller richtet sich gegen die Veröffentlichung von Angaben zu seinem Betrieb auf der Plattform www.verstoesse.lebensmittel-futtermittelsicherheit.niedersachsen.de des Antragsgegners.

Der Antragssteller ist Betreiber einer Bäckerei. Im Rahmen einer Routinekontrolle des Veterinäramts wurden 24 Verstöße bemerkt. 

Nach Anhörung verhängte der Antragsgegner eine Geldbuße in Höhe von 1350.- € gegen den Antragsteller.

Er teilte dem Antragsteller schriftlich mit, dass er näher bestimmte betriebs- und anlassbezogene Daten auf seiner Internetplattform veröffentlichen werde. 

Kurz darauf hat der Antragsteller hierzu einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er führt aus, die Mängel habe er schon während des Bußgeldverfahrens abgestellt, daher habe er keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben. Er habe sich die Belastungen ersparen wollen. Die Veröffentlichung sei seiner Ansicht nach rechtswidrig. Vor allem wegen der Beseitigung der Mängel müsse die Abwägung zu seinen Gunsten ausfallen. Die Existenz seines Betriebes sei durch die Veröffentlichung gefährdet. Er beantragt daher, es dem Antragsgegner zu untersagen, die entsprechenden Daten über seinen Betrieb zu veröffentlichen.

Der Antragsgegner erklärt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Veröffentlichung abzusehen. Er macht geltend, warum der Argumentation des Antragstellers nicht zu folgen sei. Es sei nicht entschieden, dass ein Hygienemangel nicht veröffentlicht werden dürfe. Die vom Antragssteller zitierte Entscheidung sei auf eine mangelnde Vereinbarkeit mit dem Europarecht gestützt. 

Das VG sieht die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung als gegeben an, denn es bestünden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage für die geplante Veröffentlichung. Ferner seien gravierende wirtschaftliche Folgen einer solchen Veröffentlichung zu befürchten, die unwiderruflich sein würden.

Wegen der offenen Frage zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung stehe das Interesse des Antragsstellers an dem Erlass der Anordnung vor dem öffentlichen Interesse an der Veröffentlichung der festgestellten Mängel. Dabei sei es auch zu beachten, dass die Mängel bereits behoben worden sind. Daher sei die Information für die Öffentlichkeit nicht von großem Interesse.

Die intendierte Prangerwirkung würde auch daher in gesteigertem Maß ausfallen, dass die Webseite noch im Aufbau sei und nur vereinzelte Einträge aufweise.

Bedenken gegen eine Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage (§ 40 LFGB - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch) mit höherem Recht sind in diversen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bereits dargelegt worden.

Insbesondere sei hier zweifelhaft, ob die Veröffentlichung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 GG) und die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbar sei.

Es sei daher nicht erheblich, das durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs rechtliche Bedenken zu einer Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage Bestimmungen des Europarechts als ausgeräumt angesehen werden können.

Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Beschluss vom 08.05.3013, Aktenzeichen 6 B 18/13 

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