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Veröffentlichung von Bildern in Zeitung und E-Paper

OLG Zweibrücken, 4 U 208/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wurde nicht anderes vereinbart, kann eine Tageszeitung davon ausgehen, dass sie das von einem Fotografen erworbene Bildmaterial sowohl in der Print- als auch in ihrer Online-Ausgabe verwenden darf. Dieses Urteil fällte das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem von einer Zeitung angestrebten Berufungsverfahren. 

Geklagt hatte ein Fotograf, der seine Bilder über eine Agentin vertreiben lässt. Die Beklagte, eine Tageszeitung, veröffentlichte die Bilder des Klägers außer in ihrer Druckausgabe auch in dem von ihr herausgegebenen E-Paper. Hierfür verlangte der Kläger für den Veröffentlichungszeitraum von 2006 - 2008 nachträgliche Honorare in Höhe von 41.678,15 € zuzüglich Zinsen. 

Das Landgericht (LG) Frankenthal verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Summe in Höhe von 24.128,50 € zuzüglich Zinsen. Gegen dieses Urteil ging die Beklagte vor dem OLG Zweibrücken in Berufung. Dort beantrage sie die Entscheidung der Vorinstanz abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hingegen beantragte die Zurückweisung des Begehrens der Beklagten. 

In seinem Urteil kam das OLG Zweibrücken zu dem Schluss, dass die Beklagte mit der Veröffentlichung des Bildmaterials in ihrer E-Paper Ausgabe nicht gegen geltendes Urheberrecht verstoßen habe, da der Fotograf mit der Publikation der Fotos einverstanden gewesen sei. Zwar handele es sich bei der Online-Verwertung um eine von der Veröffentlichung in einer Printausgabe getrennten Nutzungsart, so die Jury. Allerdings habe der Fotograf dieser Verwertungsform stillschweigend zugestimmt.

Von der Existenz einer solchen stillschweigenden Zustimmung konnte die Beklagte ausgehen, da die gleichzeitige Verwendung von Bildmaterial in der Druck- und Digitalversion einer Zeitung allgemein branchenüblich sei. Wie das OLG in seiner Urteilsbegründung weiter ausführt, hat der Kläger vor Gericht eingeräumt, dass ihm die Praxis der Beklagten, für die doppelte Veröffentlichung von Bildmaterial in ihren Digitalausgaben kein Extrahonorar zu bezahlen, durchaus bekannt gewesen sei. Ebenso hatte er Kenntnis davon, dass auch seine Agentin keine zusätzlichen Honorare für die Zweitverwertung in der Online-Ausgabe der Zeitung erhalten hat. Somit konnte auch hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger stillschweigend damit einverstanden gewesen ist, dass an die von ihm mit dem Vertrieb seiner Bilder beauftragten Agentin kein Honorar für die Veröffentlichung der Fotos in den E-Paper Editionen gezahlt worden ist. 

Die Angabe des Klägers, dass er gegenüber seiner Agentin geäußert habe, mit der Verwertungspraxis der Beklagten nicht einverstanden gewesen zu sein, reichte dem Gericht nicht, um von seiner Annahme über das Vorhandensein einer stillschweigenden Zustimmung abzurücken. Schließlich, so die Jury, habe der Kläger seine Ansicht nicht direkt gegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht und auch in keinem Fall eine Sondervergütung für die Zusatzverwertung des Bildmaterials verlangt. Dieser Verzicht beruht offensichtlich darauf, dass der Beklagte - wie er selbst erklärt hat - von seiner Agentin den Hinweis erhalten hatte, dass ihm wohl keine Aufträge mehr erteilt würden, wenn er auf der Forderung nach einer Extravergütung für seine Lichtbilder bestehen würde.

Die Kosten für diesen Rechtsstreit wurden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen. 

Verfahrensgang

LG Frankenthal, Urteil vom 13.11.2012, Az. 6 O 258/10

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.04.2014, Az. 4 U 208/12

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