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Verlinkung einer privaten Website mit kommerziellen Seiten

Keine Deckelung der Abmahnkosten bei Verlinkung einer privaten Website mit kommerziellen Seiten
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Dass die Verwendung einer fremden Grafik auf einer privaten Webseite hohe Kosten auslösen kann, zeigt das Urteil des AG Frankfurt am Main vom 01.03.2011.

Der Beklagte hatte auf seiner privaten Homepage seit mehreren Jahren eine dem Kläger gehörende Wels-Grafik veröffentlicht, ohne dessen Genehmigung einzuholen. Der Kläger mahnte den Beklagten daraufhin ab und verlangte Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 €. Der Beklagte berief sich darauf, dass ein einfach gelagerter Fall vorliege und daher gemäß § 97 a II UrhG die Kosten der Abmahnung auf 100.- € begrenzt seien. Diesen Betrag erstattete er auch an den Kläger.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beklagten zur Zahlung der restlichen 359,40 € mit der Begründung, es liege gerade kein Fall des § 97 a II UrhG vor. 

Das Gericht rügte insbesondere den von den klägerischen Rechtsanwälten zu Grunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 6.000.- € nicht. So sei sowohl der Gegenstandswert der Abmahnung mit 5.000.- €, als auch der Gegenstandswert für den Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000.- € korrekt bemessen. Der Abmahnung habe daher ein Gesamtstreitwert von 6.000.- € zu Grunde gelegen, woraus sich Abmahnkosten in Höhe von 459,40 € ergäben.

Das AG Frankfurt führte weiter aus, es habe kein einfach gelagerter Fall vorgelegen, da der Kläger umfangreiche Nachforschungen habe anstellen müssen, um festzustellen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung durch den Beklagten begangen worden sei. Allein dies führe bereits dazu, dass der Anwendungsbereich des § 97 a II UrhG nicht eröffnet sei. 

Darüber hinaus liege die Urheberrechtsverletzung auch nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs. Zwar nutze der Beklagte seine Webseite nicht geschäftlich, seine Homepage sei jedoch mit kommerziellen Seiten verlinkt. Diese Verlinkung mit kommerziellen Seiten müsse sich der Beklagte jedoch zurechnen lassen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Deckelung der Abmahnkosten auf 100.- € ausscheide. 

Ein Urteil, das wieder einmal beweist, wie umstritten die Anwendbarkeit des § 97 a II UrhG in der Rechtsprechung ist. Auch die Betreiber einer privaten Homepage sind gut beraten, die Urheberrechte der dort verwendeten Bilder und Grafiken genauestens abzuklären und im Zweifelsfall eher auf die Veröffentlichung zu verzichten. Jedenfalls aber kann selbst bei einer privaten Homepage nicht darauf vertraut werden, dass die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97 a II UrhG automatisch greift. 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 1.03.2011, Az. 31 C 3239/10-74

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