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Verletzung des Namensrechtes durch Betriebsrats-Domain?

LAG Köln, 2 Sa 62/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landesarbeitsgericht Köln befasste sich in seinem Urteil vom 6. Mai 2013 mit der Frage, ob ein Betriebsrat den Unternehmensnamen seines Arbeitgebers in seiner Domain verwenden darf. In dem vorliegenden Fall hatte das Unternehmen eine Verletzung des Namensrechtes geltend gemacht. Das Landesarbeitsgericht hat dies jedoch unter den bestehenden Umständen verneint. 

Bei dem Unternehmen IAL handelt es sich um ein Institut für die Entwicklung und Realisierung von betrieblichen Weiterbildungskonzepten. Der Beklagte Herr K. war bei der IAL als Dozent angestellt und einige Zeit später zum Betriebsrat gewählt worden. Zwei Tage nach seiner Wahl meldete Herr K., ohne das Unternehmen um Zustimmung zu bitten, eine passwortgeschützte Internetdomain mit dem Namen www.ial-br.de an. Daraufhin klagte sein Arbeitgeber auf Unterlassung.

Die IAL vertrat die Ansicht, dass der Beklagte durch die Verwendung der Domain ihre Namensrechte verletze. Das Unternehmen verlangte, dass der Arbeitnehmer die Verwendung der Domain sofort unterlasse und die Domain darüber hinaus auch zu löschen habe. Sie bezog sich dabei auf den § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches und behauptete, dass Herr K. ihren Namen unbefugt gebrauche. Aufgrund der Ähnlichkeit des Namens bestünde eine große Verwechslungsgefahr. 

Das Landesarbeitsgericht Köln hat dies jedoch in seinem Urteil mit der folgenden Begründung verneint: 

Die in der Domain verwendeten Buchstaben ial-br verweisen nicht auf den Namen des klagenden Unternehmens, sondern auf den Betriebsrat der IAL. Auch sei eine Verwechslung mit dem Unternehmen schon allein deshalb nicht zu befürchten, da der Name der Internetdomain bereits doppelt so lang ist wie der geschützte Name der Klägerin. Darüber hinaus sei die Buchstabenkombination „ial“ eher nichtssagend und trete in vielen weiteren Domainnamen auf. Eine Recherche über die Suchmaschine Google hatte ergeben, dass eine Eingabe der Buchstabenkombination auf den ersten acht Seiten nicht zu der besagten Domain führt. 

Die IAL hatte darüber hinaus geltend gemacht, sie habe dem Betriebsrat anstelle der von ihm angemeldeten Domain eine betriebsinterne Website angeboten. Damit verband sie die Vorstellung, sie könne missliebige Inhalte auch ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat sofort löschen oder verändern. 

Das Landesarbeitsgericht Köln widersprach dem Unternehmen auch hier: 

Es führte aus, dass ein Betriebsrat als Grundrechtsträger tätig wird und somit in seiner Meinungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützt ist. Die Vorstellung des Unternehmens, Inhalte, die nicht seinen Vorstellungen entsprechen, ohne Absprache verändern oder löschen zu können, bestätige gerade die Befürchtung des Betriebsrates, dass er ohne eigene Homepage sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit nicht würde ausüben können. 

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied daher, dass die IAL weder einen Anspruch auf Unterlassung, noch einen Anspruch auf Löschung der eingerichteten Domain www.ial-br.de hat.

Ein Hinweis: Es handelt sich hierbei um die Entscheidung in einem Einzelfall. Das bedeutet, dass Betriebsräte bei der Registrierung ihrer Domain auch in Zukunft die Namensrechte ihres Arbeitgebers beachten müssen. 

Das Urteil ist nachzulesen unter: LAG Köln, 2 Sa 62/13

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