Verlängerung befristeter Rabattaktionen

Online-Händler setzen auf Sonderaktionen, Countdown-Angebote und exklusive Rabatte – am besten nur „für kurze Zeit“. Solche Aktionen erzeugen Kaufdruck, steigern Conversion-Raten und stärken das Kundeninteresse. Doch was passiert, wenn eine befristete Rabattaktion einfach verlängert wird? Rechtlich gesehen kann das ein echtes Minenfeld sein – mit teuren Konsequenzen.
Das Landgericht Cottbus hat sich mit einem solchen Fall beschäftigt und ein deutliches Signal gesetzt: Die Verlängerung einer befristeten Online-Rabattaktion ist grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn sie irreführend ist – insbesondere, wenn sie von Anfang an geplant war. Das Urteil vom 14.06.2023 (Az.: 11 O 13/23) schafft Klarheit – und mahnt zur Vorsicht.
Worum ging es in dem Fall vor dem LG Cottbus?
Die Beklagte warb online für eine Rabattaktion mit zeitlicher Begrenzung:
„Bei einer Terminbuchung bis zum 20.01.2023 bekommst Du bei uns (...)“
Nach Ablauf dieser Frist warb dasselbe Unternehmen erneut – mit identischem Inhalt, aber neuer Frist:
„Mit Last Minute Termin bis 28.02.2023 bekommst Du (...)“
Der Kläger sah hierin eine unzulässige Wettbewerbsmaßnahme. Der Kernvorwurf: Die erste Rabattaktion war gar nicht wirklich befristet, sondern von Anfang an auf eine spätere Verlängerung angelegt. Das LG Cottbus folgte dieser Argumentation.
Die Entscheidung des LG Cottbus (Az.: 11 O 13/23) im Detail
Das Gericht stuft die Werbung der Beklagten als irreführend gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG ein. Es liege ein Wettbewerbsverstoß vor, weil:
- Eine befristete Aktion angekündigt wurde,
- die Aktion dann mit gleichem Inhalt verlängert wurde,
- und diese Verlängerung nachweislich von Anfang an beabsichtigt war.
Zentrale Aussagen des Gerichts:
- „Die Verfügungsbeklagte hat die Verbraucher (...) über die Dauer der angekündigten Sonderaktion und die von vornherein bestehende Absicht der Verlängerung der Aktion getäuscht.“
- Die Gericht sah ausreichende Indizien für die bewusste Täuschung:
- Die kurze Abfolge der verschiedenen Werbemaßnahmen.
- Die gleiche Preisgestaltung auch am Tag der mündlichen Verhandlung (10.05.2023).
- Die Tatsache, dass in einer Fußnote auf der Landingpage bereits der 31.03.2023 als Aktionsende genannt war, obwohl im Newsletter vom 30.01.2023 der 28.02.2023 genannt wurde.
Was bedeutet das konkret für die Praxis?
1. Befristung verpflichtet
Eine befristete Rabattaktion setzt ein klares Ende. Wird dieses Versprechen nicht eingehalten – etwa durch Verlängerung –, kann dies als Irreführung gewertet werden, § 5 UWG. Unternehmen binden sich also an ihr eigenes Werbeversprechen.
2. Verlängerung nur in Ausnahmefällen zulässig
Eine spätere Verlängerung kann nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein – etwa bei unvorhersehbarer technischer Störung oder extrem niedriger Nachfrage. Diese Gründe müssen allerdings transparent und glaubhaft kommuniziert werden.
3. Vorab geplante Verlängerung = Rechtsverstoß
Wird eine Verlängerung von vornherein eingeplant, obwohl man mit einer "letzten Chance" wirbt, ist dies bewusste Verbrauchertäuschung – und damit unlauter im Sinne des UWG.
Wie das Gericht zur Erkenntnis der Täuschungsabsicht gelangte
Das LG Cottbus verließ sich nicht auf bloße Vermutungen, sondern stellte eine Gesamtwürdigung aller Umstände an:
- Der „Neujahrs-Knaller“ wurde nahtlos ersetzt durch eine „Last-Minute-Aktion“.
- Die identischen Preise und Inhalte signalisierten, dass es sich faktisch um ein und dieselbe Rabattaktion handelte.
- Die Landingpage verwies bereits frühzeitig auf das endgültige Datum 31.03.2023, was den Plan zur Verlängerung offenbarte.
Besonders deutlich wurde das Gericht, als die Beklagte behauptete, nicht zu wissen, ob der Newsletter wirklich zur Landingpage führte. Diese Aussage sei unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO), da es sich um eigene Inhalte der Beklagten handelt.
Rechtlicher Hintergrund: Wann ist eine Werbemaßnahme irreführend nach UWG?
Gemäß § 5 Abs. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält.
Zu den wesentlichen Merkmalen zählt auch der Preis und die Preisgestaltung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Eine angekündigte Befristung gehört unzweifelhaft dazu – denn sie beeinflusst maßgeblich die Kaufentscheidung.
Beispiele für wettbewerbswidriges Verhalten:
- "Nur heute" – aber das Angebot läuft auch morgen noch.
- "Nur solange der Vorrat reicht" – obwohl der Vorrat bewusst aufgefüllt wird.
- "Nur im Januar" – aber tatsächlich läuft die Aktion bis März.
✅ So handeln Sie als Unternehmen rechtssicher
- Befristungen einhalten: Kommunizieren Sie klar, wann eine Aktion beginnt und endet – und halten Sie das auch ein.
- Verlängerungen nur mit Begründung: Gibt es gute Gründe für eine Verlängerung? Kommunizieren Sie sie offen und transparent.
- Keine Täuschung durch Verschleierung: Halten Sie Ihre Landingpages, Newsletter und Online-Shops synchron.
- Dokumentation: Halten Sie Marketingplanungen und Entscheidungsvorgänge intern fest – sie könnten im Streitfall beweisrelevant werden.
- Rechtliche Prüfung: Lassen Sie Werbekampagnen vorab juristisch prüfen – besonders bei befristeten Preisaktionen.
Fazit: Zeitdruck ja – Verbrauchertäuschung nein
Das Urteil des LG Cottbus bringt eine wichtige Klarstellung für den Onlinehandel:
Die Verlängerung befristeter Rabattaktionen ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Wer mit zeitlichem Druck arbeitet, muss auch ehrlich dabei bleiben. Wer von Anfang an plant, eine Aktion zu verlängern, sollte nicht mit einem „letzten Angebot“ werben.
Denn das ist nicht nur wettbewerbswidrig, sondern auch reputationsschädigend – und kann teuer werden.
Hinweis unserer Kanzlei
Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Werbeaktionen – sei es durch eine präventive Prüfung oder im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
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Alexander Bräuer
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