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Verkauf von Handtaschen mit gleicher Falttechnik ist erlaubt

Das Landgericht (LG) Dortmund wies die Klage einer Markenherstellerin ab.
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Die Klägerin fertigt und vertreibt Damenhandtaschen „M“, die in einer bestimmten Weise faltbar sind, in Deutschland. Der Falttechnik liegt ein amerikanisches Patent zugrunde. Zwei der Modelle sind als Geschmacksmuster angemeldet. Eine Tasche wurde von einem Mitglied des englischen Königshauses getragen und erhielt dadurch mediale Aufmerksamkeit.

Die Beklagte ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes, in dem sie auch Taschen anbietet. In deren Laden erwarb ein Testkäufer der Klägerin eine Tasche im Wert von 24,95 €. Danach forderte die Klägerin einem Schreiben die Beklagte mit Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Beklagte solle das gekaufte Taschenmodell nicht mehr bewerben oder anbieten und mitteilen, woher die Tasche stammt und wer sie vertreibt.

Die Beklagte kam den Forderungen der Abmahnung nicht nach. Die Klägerin reichte daraufhin Klage am LG Dortmund im Wesentlichen mit den Forderungen aus dem Mahnschreiben ergänzt um die Androhung von Ordnungsgeld, Feststellung von Schadenersatz und Auskunft über den Umfang der Verkäufe ein.

Nachdem Versäumnisurteil erging, legte die Beklagte Einspruch ein.

Die Klägerin behauptet, dass sie mit den Modellen „M“ jährliche Umsätze in Millionenhöhe erziele und sechstellige Verkaufszahlen erreiche. Die Täuschung über die Herkunft ergebe sich aus der Machart der Tasche und der Faltbarkeit. 

Die Beklagte meint dagegen, die Unterschiede zwischen den beiden Taschen seien so groß, eine Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen. Sie nutze nicht den Ruf und die Wertschätzung, welche die Klägerin genieße. Zudem wendete sie Verwirkung der Ansprüche ein.

Das LG Dortmund hielt die Klage für unbegründet, hob das Versäumnisurteil auf und gab dem Einspruch der Beklagten statt.

Die Taschen würden sich nur entfernt ähneln, urteilte das Gericht nach Inaugenscheinnahme und ausführlicher Auseinandersetzung mit den Merkmalen der jeweiligen Handtaschen. Der Abstand der von der Klägerin angebotenen zu der von der Beklagten verkauften Tasche sei groß genug. Die Originaltasche habe einen hohen Leder- und Stoffanteil und unterscheide sich insgesamt und in Verarbeitung und den Maßen deutlich von der Nylontasche der Beklagten. Sie setze sogar mit dem Schriftzug „scorlan by B“ im rechten unteren Bereich ihrer Tasche eine eigene Kennzeichnung entgegen. 

Zu bedenken sei dabei auch, dass Interessenten aufgrund des deutlich unterschiedlichen Preises die verschiedenen Angebote kaum verwechseln würden. Die von der Klägerin hergestellten Handtasche habe die Bekanntheit und Reputation als Modeaccessoire. Dagegen stehe der sportiv-flexibel Charakter der Tasche der Beklagten. 

Auch die Faltbarkeit könne kein Anknüpfungspunkt für wettbewerbswidriges Verhalten sein, da das entsprechende US-Patent seit 1925 existiere. Vorliegend sei durch Wahl von Produktbezeichnungen, das feste Anbringen von Herkunftskennzeichnungen und verschiedener Materialien, der erforderliche Abstand gewahrt. 

Die Klägerin mache für ihre Handtaschen auch keinen Designschutz geltend.

Da schon keine Nachahmung vorliege, sei auch eine Täuschung ausgeschlossen.

Die Beklagte habe keinen Wettbewerbsverstoß begangen, deshalb waren nach Ansicht des Gerichts auch die anderen Anträge der Klägerin zurückzuweisen. Das LG wies deshalb die Feststellung von Schadenersatz und die ebenfalls geforderten Kosten ab. Es existiere auch kein gesetzliches Schuldverhältnis, welches einen Auskunftsanspruch begründen könne. 

Landgericht Dortmund, U. v. 17.01.2014, Az.: 3 O 204/13

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