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Verkauf nur an Gewerbetreibende erfordert deutlichen Hinweis

LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016, Az. 25 O 139/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Händler im Internet muss durch deutliche und unmissverständliche Hinweise für den Verbraucher deutlich machen, dass er lediglich Vertragsabschlüsse mit gewerblichen Kunden anstrebt. Unterlässt er diese Hinweise oder sind diese nicht deutlich genug, dann gelten für ihn die gleichen Pflichten. Er hat demnach umfangreiche Informationspflichten und Verbraucherschutznormen einzuhalten. Dazu zählen zumindest Informationen über den Preis, die Laufzeit des Abos und das Widerrufsrecht. Auch der Bezahlbutton muss mit dem Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ versehen sein. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt kein Vertrag zustande und der Händler sieht sich Unterlassungsansprüchen ausgesetzt.

Sachverhalt
Die Klägerin als Verbraucherschutzverband begehrt von der Beklagten die Unterlassung eines Internetangebotes, welches aus ihrer Sicht den Verbraucher benachteiligt. Die Beklagte bietet unter dem Portal Profi-Kochrezepte.de kostenpflichtigen Zugang zu über 20.000 Rezepten an. Die Anmeldung führt zu Kosten von monatlich 19,90 €. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 2 Jahre.

Unter der Rubrik „Informationen“ befindet sich ein Hinweis, wonach sich die Nutzung des Angebotes ausschließlich an Gewerbetreibende richte. Auf der Anmeldeseite befindet sich über dem Button „jetzt anmelden“ ein Hinweis dahingehend, dass hierzu die AGB sowie der gewerbliche Nutzungsstatus zu bestätigen ist. Dieser Hinweis ist in einer gelblichen Schriftfarbe gehalten. Wird das Feld nicht markiert, so erscheint lediglich der Hinweis die AGB zu bestätigen. Ein Hinweis den gewerblichen Nutzungsstatus zu bestätigen, erfolgt nicht. Weiter werden allgemeine Informationen zum Kochverhalten und Nutzung der Datenbank angeboten. Aus diesen ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf eine ausschließliche gewerbliche Nutzung. In den AGB wird darauf verwiesen, dass sich das Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet. Dies wird jedoch erst durch genaue Betrachtung der AGB ersichtlich.

Die Klägerin meint, es fehle an der Transparenz für den Verbraucher, dass sich das Angebot nur an gewerbliche Kunden richtet. Ferner fehle dem Button „jetzt bestellten“ der Hinweis auf die Zahlungspflicht. Es fehle ein Hinweis auf das Widerrufsrecht. Die Beklagte meint, ausreichend auf den rein gewerblichen Charakter des Vertrages hingewiesen zu haben.

Entscheidungsgründe
Das Landgericht Dortmund gab der Klage vollumfänglich statt. Die Beklagte verstößt gleich in mehrfacher Hinsicht gegen verbraucherfreundliche Normen. Zunächst hat die Beklagte den Verbraucher nicht auf das bestehende Widerrufsrecht vor Abschluss des Abonnementvertrages hingewiesen. Diese Informationspflichten entfallen nur dann, wenn der Unternehmen ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen abschließen möchte und dies auch deutlich kenntlich macht.

Die Hinweise der Beklagten genügen den Anforderungen nicht. Sie sind leicht zu übersehen und nicht hinreichend verständlich. Der Hinweis auf die gewerblichen Kunden ist nicht hinreichend optisch hervorgehoben und wird erst durch ein Scrollen auf der Internetseite sichtbar. Der Hinweis befand sich nicht im zentralen Anmeldebereich. Zudem sind Kochrezepte im Internet üblicherweise kostenlos abrufbar, sodass ein besonderer Vertrauensschutz des Verbrauchers bestand. Die weiteren Hinweise sind in einem Gesamtzusammenhang mit dem Kochverhalten und der Nutzung der Datenbank eingebettet. Hier muss der Verbraucher nicht mit wesentlichen Vertragsinformationen rechnen.

Der Hinweis auf die AGB und die gewerbliche Nutzung ist so gehalten, wie bei üblichen Bestätigungen. Der Verbraucher bestätigt hier vielmehr nur die AGB und gibt nicht wahrheitswidrig seinen Status als Gewerbetreibender wieder. Insofern sind diese Hinweise und Regelungen der Beklagten überraschend. Abschließend fehlt es auch an der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ bei Bestätigung des Abschlussbuttons. Die Anforderungen eines rein gewerblichen Angebotes sind mithin nicht eingehalten.

Fazit
Die Rechtsprechung ist im Bereich der Internetangebote und des Verbraucherschutzes erfreulicherweise sehr streng. Will sich ein Händler ausschließlich an Gewerbetreibende richten, so müssen die Hinweise offensichtlich, klar und verständlich sein. Der Verbraucher muss im Internet umfassend geschützt werden. Es kann nicht verlangt werden, dass dieser sich auf der gesamten Seite erkundigt, ob es sich um gewerbliche Angebote handelt.

LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2016, Az. 25 O 139/15

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