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Verfallene Burg darf als „Lost Place“ bezeichnet werden

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Begriff „Lost Place“ übt seit Jahren eine besondere Faszination aus. Verlassene Gebäude, verfallene Industrieanlagen oder historische Bauwerke ziehen Fotografen, Blogger und die Öffentlichkeit gleichermaßen an. Doch nicht jeder Eigentümer sieht es gern, wenn seine Immobilie öffentlich als „Lost Place“ bezeichnet wird. Genau mit dieser Problematik hatte sich das Amtsgericht München in einem viel beachteten Urteil zu befassen (Urteil vom 17. Mai 2022, Az. 142 C 14251/20). Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine historische Burg rechtlich zulässig als faszinierender Lost Place dargestellt werden darf.

Die Entscheidung ist nicht nur für Eigentümer historischer Bauwerke von Bedeutung, sondern auch für Journalisten, Fotografen, Blogger und Betreiber von Webseiten, die sich mit sogenannten Lost Places beschäftigen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits

Gegenstand des Verfahrens war eine historische Burg, die sich in einem deutlich sanierungsbedürftigen Zustand befand. Fotografien der Anlage wurden auf einer Internetseite veröffentlicht und das Bauwerk dort als Lost Place bezeichnet. Die Darstellung hob insbesondere den Verfall, die besondere Atmosphäre und den Eindruck eines verlassenen Ortes hervor.

Die Eigentümerin der Burg sah sich hierdurch in ihren Rechten verletzt. Sie war der Auffassung, die Bezeichnung als Lost Place sei unzutreffend, rufschädigend und geeignet, den Wert der Immobilie negativ zu beeinflussen. Die Eigentümerin machte urheberrechtliche Ansprüche geltend. Zusätzlich begehrte sie eine Geldentschädigung wegen der Bezeichnung der Burg als „Lost Place“.

Das Amtsgericht München prüfte, ob aus der Bezeichnung „Lost Place“ Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüche hergeleitet werden können, insbesondere aus §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die rechtliche Einordnung durch das Amtsgericht München

Lost Place als wertende Beschreibung

Zentral war die Einordnung des Begriffs „Lost Place“ im konkreten Kontext der Veröffentlichung. Das Amtsgericht München wertete die Bezeichnung hier als Tatsachenbehauptung und hielt sie aufgrund der vorgelegten Fotos für offenkundig wahr: Das Objekt stand leer und befand sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand, sodass zumindest Verfall drohte.

Ein Lost Place ist kein rechtlich definierter Begriff. Er wird umgangssprachlich verwendet, um Orte zu beschreiben, die den Eindruck von Verlassenheit, Verfall oder fehlender Nutzung vermitteln. Ob ein Ort tatsächlich „verloren“ ist, hängt stark von der Perspektive des Betrachters ab.

Nach Auffassung des Gerichts lag im entschiedenen Fall bereits deshalb keine rechtswidrige Beeinträchtigung vor, weil die Bezeichnung „Lost Place“ wahr war. Eine Geldentschädigung scheidet zudem nur bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen aus – und eine solche war hier weder dargetan noch ersichtlich.

Bedeutung des Gesamtkontexts

Das Amtsgericht München betonte, dass eine einzelne Bezeichnung niemals isoliert betrachtet werden darf. Entscheidend ist stets der Gesamtkontext der Veröffentlichung. Im konkreten Fall beschränkte sich die Darstellung nicht allein auf das Wort „Lost Place“, sondern stellte den tatsächlichen Zustand der Burg anhand von Fotografien dar und ordnete das Bauwerk als historisch interessantes Objekt ein.

Für den durchschnittlichen Betrachter war erkennbar, dass es sich um eine subjektive Einschätzung handelte. Die Darstellung vermittelte keinen falschen Eindruck über Eigentumsverhältnisse oder rechtliche Nutzbarkeit der Burg.

Gerade diese kontextuelle Einbettung war für das Gericht ein wesentlicher Faktor bei der rechtlichen Bewertung.

Abgrenzung zu unzulässigen Aussagen

Das Urteil macht zugleich deutlich, wo die Grenzen verlaufen können. Problematisch wäre eine Bezeichnung als Lost Place insbesondere dann, wenn:

• bewusst falsche Tatsachen behauptet werden
• der Eindruck vollständiger Aufgabe erweckt wird, obwohl eine aktive Nutzung bekannt ist
• der Begriff gezielt eingesetzt wird, um den Eigentümer herabzuwürdigen
• wirtschaftliche Schäden durch irreführende Aussagen nahegelegt werden

Im entschiedenen Fall lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor. Die äußere Erscheinung der Burg rechtfertigte aus Sicht des Gerichts die gewählte Beschreibung.

Persönlichkeitsrecht und Eigentümerinteressen

Die Eigentümerin verlangte insoweit eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden und stützte dies auf §§ 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Amtsgericht München erkannte an, dass Eigentümer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Darstellung ihrer Immobilie haben.

Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass Eigentum nicht vor jeder kritischen oder wertenden Darstellung schützt. Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Möglichkeit, Zustände und Erscheinungsbilder kritisch zu beschreiben, solange dies sachlich nachvollziehbar erfolgt.

Das Gericht verneinte bereits die Voraussetzungen einer Geldentschädigung: Eine solche komme grundsätzlich nur natürlichen Personen zu und setze zudem eine schwere Beeinträchtigung voraus. Unabhängig davon fehlte es hier auch an einer Verletzungshandlung, weil die Bezeichnung „Lost Place“ nach den Fotos als wahr anzusehen war.

Keine urheberrechtlichen Ansprüche

Ein weiterer Streitpunkt betraf das Urheberrecht an der Burg selbst. Der Kläger machte geltend, durch die Veröffentlichung der Fotografien seien urheberrechtliche Positionen verletzt worden.

Das Gericht wies urheberrechtliche Ansprüche bereits deshalb zurück, weil die Klägerin als juristische Person nicht Urheberin sein kann und zudem nicht dargelegt war, dass sie die Burg errichtet oder ihr wirksam Rechte abgeleitet worden wären. Angesichts der sehr weit zurückliegenden Errichtung/Wiederherstellung hielt das Gericht das Entstehen abgeleiteter Schutzrechte für fernliegend. Damit fehlte es an einer tragfähigen Grundlage für Schadensersatzansprüche aus Urheberrecht.

Ob das Betreten des Grundstücks oder das Anfertigen von Innenaufnahmen hausrechtlich bzw. zivilrechtlich gesondert zu beurteilen wäre, war für die Abweisung der geltend gemachten urheberrechtlichen Schadensersatzansprüche nicht entscheidungstragend.

Auch aus urheberrechtlicher Sicht konnte der Eigentümer daher keine Ansprüche durchsetzen.

Keine Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüche

Das Gericht wies die Klage vollumfänglich ab: Urheberrechtliche Schadensersatzansprüche scheiterten bereits an der fehlenden Urheber- bzw. Rechtsinhaberschaft der Klägerin. Eine Geldentschädigung wegen der Bezeichnung „Lost Place“ kam mangels Anspruchsvoraussetzungen und mangels Verletzungshandlung nicht in Betracht, zumal die Bezeichnung nach den Fotos als wahr anzusehen war. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil zeigt deutlich, dass rechtliche Schritte gegen unerwünschte Bezeichnungen nicht automatisch Erfolg versprechen. Maßgeblich ist stets die konkrete Ausgestaltung der Darstellung.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Die Entscheidung des Amtsgerichts München hat über den Einzelfall hinaus praktische Relevanz. Sie gibt wichtige Leitlinien für den Umgang mit wertenden Beschreibungen historischer Orte vor.

Besonders relevant ist das Urteil für:

• Eigentümer historischer oder sanierungsbedürftiger Gebäude
• Betreiber von Webseiten, Blogs und Social-Media-Kanälen
• Fotografen und Journalisten
• Kultur- und Geschichtsprojekte

Das Gericht macht deutlich, dass die rechtliche Bewertung maßgeblich davon abhängt, ob eine zugespitzte Bezeichnung durch den tatsächlichen Zustand des Objekts getragen wird. Ist die Aussage im Kontext der Darstellung – insbesondere anhand von Bildmaterial – als wahr bzw. hinreichend belegbar einzuordnen, sind Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche regelmäßig schwer durchzusetzen.

Fazit

Die Entscheidung des Amtsgerichts München verdeutlicht, dass die Bezeichnung einer verfallenen historischen Burg als „Lost Place“ im konkreten Fall zulässig war, weil sie nach dem festgestellten Zustand des Objekts als wahr eingeordnet wurde und deshalb keine Grundlage für Schadensersatz- oder Geldentschädigungsansprüche bot. Entscheidend sind stets der tatsächliche Zustand des Objekts, der Gesamtkontext der Darstellung und die erkennbare Einordnung als subjektive Bewertung.

Für Eigentümer bedeutet dies, dass nicht jede kritische oder wertende Beschreibung rechtlich angreifbar ist. Für Berichterstatter und Fotografen zeigt das Urteil, dass eine sorgfältige, wahrheitsnahe und kontextbezogene Darstellung einen erheblichen rechtlichen Schutz bieten kann.

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