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Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 29.04.2014 zum Aktenzeichen VI ZR 246/12 in der Revisionsinstanz einen Rechtsstreit über die Vererblichkeit von Schadensersatzansprüchen nach Persönlichkeitsverletzung entschieden.

Beklagt war die Herausgeberin einer Zeitschrift, die kurz vor dem Tode des bekannten Entertainers Peter Alexander ohne dessen Einverständnis Details aus seinem Privatleben veröffentlichte. Der Betroffene legte daraufhin selbst Klage auf Zahlung von Schadensersatz ein. Am Tage nach dem Eingang der Klageschrift bei dem Landgericht Berlin verstarb der ursprüngliche Kläger. Seine Rechtsposition wurde von den Erben eingenommen, die das Klageverfahren im eigenen Namen weiterführten.

Die Berichterstattung über seine Trauer nach dem Tode seiner Tochter und über seinen gesundheitlichen Zustand in von der Beklagten herausgegebenen Zeitschriften hatte der Kläger als ungerechtfertigten Eingriff in seine Intimsphäre und damit als Verletzung seines Persönlichkeitsrechts angesehen. Die Klage richtete sich deshalb auf Schadensersatzleistungen gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes. 

Die Klageschrift ging beim Landgericht Berlin per Telefax zu. Erst nach dem Tode des Klägers wurde die Klageschrift bei der Beklagten zugestellt. Das vom Erben des vor Zustellung verstorbenen Klägers weiterbetriebene gerichtliche Verfahren endete in der ersten Instanz mit einer Klageabweisung. Die gegen das erstinstanzliche Urteil beim Kammergericht Berlin eingelegte Berufung wurde ebenfalls abgewiesen. Auch die daraufhin beim Bundesgerichtshof eingereichte Revision führte nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Sie wurde abgewiesen.

In keiner Instanz wurde geprüft, ob durch die angegriffene Berichterstattung in der von der Beklagten herausgegebenen Zeitschrift tatsächlich eine Persönlichkeitsverletzung verursacht worden war. Entscheidende Rechtsfrage war stattdessen, ob der Erbe des möglichen Verletzungsopfers überhaupt dazu legitimiert sein kann, einen solchen Schadensersatzanspruch geltend zu machen.

Der VI. Senat des Bundesgerichtshofes weist darauf hin, dass der generelle Anspruch auf Schadensersatz, der in § 823 BGB festgeschrieben ist, sowohl eine präventive Zielrichtung als auch eine Genugtuungsfunktion innehabe. Genugtuung könne nur der Verletzte selbst in eigener Person erlangen, da nur er selbst unter der beeinträchtigenden Wirkung einer Persönlichkeitsverletzung zu leiden gehabt hätte. Verstirbt das Opfer einer Persönlichkeitsverletzung, ehe ihm Genugtuung zu Teil werden konnte, kann diese Genugtuung nicht durch Schadensersatzzahlungen an seinen Erben nachgeholt werden. Die präventive Wirkung einer Verurteilung könne zwar noch eintreten, sie stehe jedoch nicht im Zusammenhang mit einer Schadensersatzleistung durch Geldzahlung.

Die Richter des Bundesgerichtshofes haben deshalb entschieden, dass Schadensersatzansprüche, deren Ursache in einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten liegt, als höchstpersönliche Rechtsansprüche nicht vererbbar sind. 

Zu klären blieb, ob dadurch, dass die Klageschrift noch zu Lebzeiten des Anspruchsberechtigten an das zuständige Landgericht übermittelt wurde, die Wirkungen der Rechtshängigkeit dieser Klage schon vor Zustellung an die Beklagte eingetreten sein könnten.

Die Richter des VI. Zivilsenats lehnten eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 167 ZPO ab. Die Regelung des § 167 ZPO betrifft Auswirkungen der Klageerhebung auf Fristenlauf und Verjährung. Die Vorschrift soll verhindern, dass für den Kläger nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Verzögerungen zwischen dem Eingang einer Klageschrift bei Gericht und deren Zustellung beim Gegner zu Nachteilen führen. Eine entsprechende Anwendung auf Ausnahmefälle, in denen der Träger eines höchstpersönlichen Rechts zwischen Versendung einer Klageschrift ans Gericht und Zustellung derselben an den Gegner verstirbt, ist nicht Ansicht des Bundesgerichtshofes nicht angebracht.

BGH, Urteil vom 29.04.2014, Aktenzeichen VI ZR 246/12

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