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Vereinsmitglied kann E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausverlangen

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Stellen Sie sich vor, im Verein steht eine richtungsweisende Abstimmung an. Es geht um viel Geld, vielleicht sogar um vereinseigene Grundstücke. Ein Mitglied hält die Pläne des Vorstands für falsch und will vor der Mitgliederversammlung andere Mitglieder erreichen, Argumente austauschen, für eine Gegenposition werben.

In der Praxis kommt dann häufig die Abwehrreaktion: Datenschutz. Und manchmal noch ein Zusatz: Man habe den Mitgliedern irgendwann zugesagt, die E-Mail-Adressen würden „nur zur Verwaltung“ genutzt.

Genau an dieser Stelle ist das Risiko für Vereine seit der Entscheidung des Bundesgerichtshof besonders greifbar: Wer die vereinsinterne Kommunikation einseitig steuert, kann Auskunfts- bzw. Herausgabeansprüche des Mitglieds auslösen – und im Extremfall (wie in II ZR 132/24) sogar zur Nichtigkeit später gefasster Beschlüsse führen.

Worum ging es in dem Fall vor dem Bundesgerichtshof

Im Kern ging es um einen eingetragenen Verein und eine Mitgliederversammlung, in der unter anderem über den Verkauf von vereinseigenen Flächen entschieden werden sollte. Der Verein bewarb im Vorfeld eine Zustimmung. Ein Mitglied (mit weiteren Unterstützern) wollte dem etwas entgegensetzen und verlangte dafür die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder sowie vorhandene Sammeladressen.

Der Verein verweigerte die Herausgabe und verwies unter anderem auf Datenschutz sowie auf eine frühere Zusage, E-Mail-Adressen nur für Verwaltungszwecke zu verwenden. Zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ließ der Verein den Mitgliedern allerdings ein Informationsschreiben der Initiative zukommen, ohne der Initiative die Adressen selbst zu überlassen.

Trotz dieser Weiterleitung blieb es bei der Abstimmung im Sinne der Vereinsleitung. Das Mitglied ging anschließend gerichtlich gegen die Beschlüsse vor.

Kernaussagen des BGH-Urteils vom 10.12.2025 (II ZR 132/24)

Der Bundesgerichtshof hat die Linie der Vorinstanz im Ergebnis bestätigt und dabei mehrere praxisrelevante Punkte herausgearbeitet.

Ein Mitglied kann ein berechtigtes Interesse an den E-Mail-Adressen haben

Der BGH stellt darauf ab, dass die vereinsinterne Willensbildung vom Zusammenwirken der Mitglieder lebt. Wer auf eine Abstimmung Einfluss nehmen will, indem er andere Mitglieder informiert und für eine abweichende Position wirbt, verfolgt regelmäßig ein vereinsbezogenes, legitimes Anliegen.

Wichtig ist dabei der Fokus auf den Vereinszweck und die Vereinsangelegenheit. Es geht nicht um „Neugier“ oder private Zwecke, sondern um Kommunikation im Zusammenhang mit Mitgliedschaftsrechten und Vereinsentscheidungen.

Datenschutz ist nicht automatisch ein Totschlagargument

Der BGH hat klargestellt, dass die DSGVO eine solche Herausgabe nicht von vornherein sperrt. Entscheidend ist die richtige Einordnung:

Die Übermittlung kann datenschutzrechtlich zulässig sein, wenn sie zur Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich ist. Der BGH hat die Zulässigkeit der Datenübermittlung im konkreten Fall auf Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO (Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung) gestützt; eine Einwilligung war daher nicht erforderlich.

„Wir leiten Ihre Mail weiter“ kann als Ausweichlösung zu kurz greifen

Für die Praxis besonders relevant: Der BGH hält eine bloße Weiterleitung durch den Verein nicht ohne Weiteres für ein gleichwertiges Mittel. Denn damit bleibt die Kommunikation faktisch in der Hand der Vereinsorgane. Das Mitglied soll grundsätzlich selbst entscheiden können, wann, wie und mit welchem Inhalt es andere Mitglieder anspricht – gerade dann, wenn es um vereinsinterne Opposition, Kontrolle oder Gegenentwürfe geht.

Verweigerung kann Beschlüsse angreifbar machen

Der Fall zeigt die Eskalationsstufe, die viele Vereine unterschätzen: Wird ein Mitglied in der Vorbereitung einer Abstimmung in relevanter Weise behindert, kann das die vereinsinterne Willensbildung verzerren. Der BGH stellt hierbei auf die „Relevanz“ des Verfahrensverstoßes für die Mitwirkungsrechte ab; im entschiedenen Fall wurde die verweigerte Herausgabe der E-Mail-Adressen als relevanter formeller Mangel bewertet, der zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führt.

Die eigentliche Rechtsfrage: Mitgliedschaftsrecht, nicht „DSGVO-Auskunft“

In der Beratungspraxis wird das Thema oft falsch aufgezogen. Es geht in solchen Konstellationen typischerweise nicht um eine klassische Auskunft nach Art. 15 DSGVO (also: „Welche Daten haben Sie über mich gespeichert?“), sondern um ein vereinsrechtliches Problem:

Ein Mitglied verlangt Zugang zu vereinsbezogenen Informationen (insbesondere zur Mitgliederliste), um seine Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte sinnvoll ausüben zu können; dafür muss es ein berechtigtes Interesse darlegen und es dürfen keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange einzelner Mitglieder entgegenstehen.

Dazu zählt in der vereinsrechtlichen Diskussion regelmäßig auch die Mitgliederliste beziehungsweise die Möglichkeit, mit anderen Mitgliedern in Kontakt zu treten – jedenfalls dann, wenn dafür ein nachvollziehbarer Vereinsbezug besteht und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.

DSGVO in der Praxis: Welche Rechtsgrundlage trägt die Herausgabe?

Für Vereine stellt sich nicht die Frage, ob Datenschutz „irgendwie“ betroffen ist – sondern wie man die Verarbeitung sauber rechtfertigt und begrenzt.

Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO: „Vertragliche“ Grundlage der Mitgliedschaft

Der BGH stellt klar, dass der „Vertrag“ i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO unionsautonom auszulegen ist. Der Vereinsbeitritt fällt danach unter den Vertragsbegriff, auch wenn das Mitgliedschaftsverhältnis zivilrechtlich nicht in jeder Hinsicht wie ein Vertrag nach dem BGB behandelt wird. Ist die Datenübermittlung erforderlich, damit das Mitglied seine Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte effektiv ausüben kann, kann Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO die Verarbeitung tragen.

Das ist für Vereine praktisch, weil es regelmäßig ohne Einwilligung funktioniert – aber es setzt voraus, dass die Maßnahme im konkreten Fall wirklich erforderlich ist.

Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Berechtigtes Interesse als zusätzliche Argumentationslinie

Der BGH hat die Zulässigkeit der Übermittlung im konkreten Fall über Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO begründet. In anderen Konstellationen (oder ergänzend) kann Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage in Betracht kommen, wenn das Mitglied ein nachvollziehbares vereinsbezogenes Anliegen verfolgt und die Interessen bzw. Grundrechte der übrigen Mitglieder nicht überwiegen. Dann braucht es eine saubere Interessenabwägung und eine klare Zweckbegrenzung.

Warum interne Zusagen oder Satzungsklauseln das Problem selten lösen

Viele Vereine arbeiten mit Formulierungen wie „E-Mail-Adressen werden nur zur Mitgliederverwaltung genutzt“. Das klingt datenschutzfreundlich, kann aber rechtlich in eine Sackgasse führen, wenn gleichzeitig eine echte vereinsinterne Debatte stattfinden soll.

Die Richtung der Entscheidung ist deutlich: Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die gleichberechtigte Teilhabe an der Willensbildung, lassen sich nicht beliebig durch interne Zusagen faktisch entkernen.

Für Ihre Vereinspraxis heißt das nicht, dass Datenschutzversprechen „verboten“ wären. Aber sie müssen so gestaltet werden, dass sie mit den Kernrechten der Mitgliedschaft zusammenpassen und realistische Ausnahmen für vereinsbezogene Kommunikation enthalten.

Warum „Opt-in der anderen Mitglieder“ keine bequeme Standardlösung ist

Ein häufiger Vorschlag lautet: Der Verein fragt alle Mitglieder, ob sie ihre Adresse herausgeben möchten. Nur wer zustimmt, wird in die Liste aufgenommen.

Das wirkt auf den ersten Blick datenschutzfreundlich. In Konfliktsituationen hat es aber ein strukturelles Problem:

Die Opposition erreicht dann gerade diejenigen nicht, die sie erreichen müsste – und der Vorstand kann häufig trotzdem über vereinseigene Kanäle alle Mitglieder adressieren. Das verschiebt die Chancengleichheit innerhalb der Vereinsdemokratie.

Der BGH betont in diesem Zusammenhang den Gedanken, dass ein Mitglied nicht darauf verwiesen werden muss, dass Vereinsorgane als „Filter“ oder „Treuhänder“ der Kommunikation fungieren.

Was Vereine jetzt konkret tun sollten

Die Entscheidung ist kein Freibrief für grenzenlose Datenweitergabe. Sie ist aber ein deutliches Signal: Vereine brauchen belastbare Prozesse, bevor der Konflikt da ist.

Datenschutz und Vereinsrecht in ein sauberes Verfahren gießen

Sinnvoll sind unter anderem folgende Bausteine:

  • Klare interne Zuständigkeit: Wer prüft Anfragen, wer entscheidet, wer dokumentiert?
  • Prüfmaßstab „Vereinsbezug“: Wofür sollen die Daten verwendet werden? Geht es um eine Mitgliederversammlung, Anträge, Kandidaturen, vereinsbezogene Diskussionen?
  • Datenminimierung: Herausgabe typischerweise nur der erforderlichen Kontaktdaten, nicht mehr
  • Zweckbindung und Hinweistext: Mit der Datenherausgabe ein klarer Hinweis, dass die Nutzung auf den konkreten vereinsbezogenen Zweck begrenzt ist
  • Technische Begrenzung: Wenn möglich, Ausgabe in einem Format, das unnötige Zusatzdaten vermeidet und nachvollziehbar ist

Kommunikationsgleichgewicht ernst nehmen

Viele Streitfälle eskalieren, weil Vorstände „offizielle“ Kanäle nutzen, während kritische Stimmen nur mühsam einzelne Kontakte aufbauen können. Das kann rechtlich heikel werden.

Praktische Ansätze, die Konflikte oft entschärfen:

  • Transparente Kommunikationsregeln für vereinsbezogene Rundmails oder Informationsschreiben
  • Gleiche Spielregeln für Vorstand und Mitgliederinitiativen, zumindest im Vorfeld wichtiger Abstimmungen
  • Frühzeitige Klärung in der Satzung oder Geschäftsordnung, wie Mitglieder ihre Positionen kommunizieren können, ohne von Vereinsorganen abhängig zu sein

Was Mitglieder bei der Anfrage beachten sollten

Wenn Sie ein Vereinsmitglied vertreten oder selbst betroffen sind, lohnt eine saubere Vorbereitung. Denn der Anspruch steht und fällt häufig mit der Begründung.

Hilfreich ist meist:

  • Konkreter Anlass: bevorstehende Mitgliederversammlung, geplante Abstimmung, Antrag, Kandidatur, satzungsrelevante Debatte
  • Konkretes Ziel: Information, Mobilisierung, Diskussion einer Gegenposition, Organisation einer Initiative
  • Begrenzung der Nutzung: klare Zusage, dass die Daten nur für den vereinsbezogenen Zweck eingesetzt werden
  • Begründung der Erforderlichkeit: warum eine bloße Weiterleitung durch den Verein die eigene Rechtsausübung voraussichtlich nicht gleichwertig ermöglicht

Typische Fragen aus der Praxis

Muss der Verein wirklich alle E-Mail-Adressen herausgeben?

Das hängt am konkreten berechtigten Interesse und an der Erforderlichkeit. Bei vereinsbezogenen Abstimmungen kann ein umfassender Anspruch naheliegen, weil selektive Herausgaben die Kommunikation verzerren können. In anderen Konstellationen kann eine Einschränkung eher in Betracht kommen.

Darf das Mitglied die Adressen dann dauerhaft speichern?

Eine dauerhafte „private Mitgliederkartei“ ist regelmäßig schwerer zu begründen als eine zweckgebundene Nutzung im Zusammenhang mit einer konkreten Vereinsangelegenheit. Je weiter sich die Nutzung vom konkreten Anlass entfernt, desto eher entstehen rechtliche Angriffsflächen.

Was ist mit Mitgliedern, die keine Mails bekommen wollen?

Ein gewisses Maß an vereinsbezogener Kontaktaufnahme müssen Mitglieder typischerweise hinnehmen, solange es um legitime Vereinsangelegenheiten geht und die Kontaktaufnahme nicht ausufert. Bei missbräuchlicher Nutzung können sich Abwehransprüche ergeben.

Gilt das nur für Vereine?

Die Entscheidung betrifft einen Verein, die Argumentation ist aber anschlussfähig für andere mitgliedschaftlich organisierte Strukturen, in denen Willensbildung und Gleichbehandlung eine vergleichbare Rolle spielen. Ob und wie sich das übertragen lässt, muss man am konkreten Organisationsmodell prüfen.

Wie Sie als Verein oder Mitglied jetzt strategisch richtig reagieren

Die Entscheidung ist in der Praxis ein zweischneidiges Schwert:

  • Für Mitglieder eröffnet sie einen klareren Weg, vereinsintern Gehör zu finden
  • Für Vereine erhöht sie das Risiko, dass Kommunikationsblockaden später als relevanter Mangel bewertet werden

Wenn Sie als Verein eine Anfrage erhalten, sollten Sie nicht reflexartig mit „Datenschutz“ ablehnen, sondern strukturiert prüfen und dokumentieren. Unsaubere Ad-hoc-Lösungen sind erfahrungsgemäß der Nährboden für Streit über die Wirksamkeit von Beschlüssen – bis hin zu Nichtigkeitsklagen (im Vereinsrecht typischerweise im Wege der Feststellungsklage).

Wenn Sie als Mitglied abgewiesen werden, kann es entscheidend sein, frühzeitig rechtlich zu schärfen, warum Sie die Daten benötigen und weshalb Alternativen nicht gleichwertig sind. Gerade im Vorfeld wichtiger Abstimmungen ist Zeit ein kritischer Faktor.

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