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Vereinbarung eines konkreten Liefertermins

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Ein Liefertermin klingt im Alltag oft harmlos. „Das müsste bis dahin klappen“, „normalerweise dauert es zwei Wochen“ oder „wir brauchen es spätestens am …“ – solche Aussagen fallen schnell. Rechtlich kann daraus aber ein erheblicher Streit entstehen.

Denn wenn die Ware nicht rechtzeitig kommt, stellt sich die entscheidende Frage: War der konkrete Liefertermin wirklich verbindlich vereinbart oder wurde nur über eine ungefähre Erwartung gesprochen?

Genau damit hatte sich das Amtsgericht München (Az.: 173 C 9005/25) in einem aktuellen Fall zu beschäftigen. Es ging um Eheringe, einen engen Zeitplan vor der Hochzeit, ein geplantes Fotoshooting und die Frage, ob die Käuferin wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten durfte.

Das Ergebnis zeigt deutlich: Wer sich auf einen bestimmten Liefertermin berufen will, muss diesen im Streitfall auch beweisen können. Eine bloße Erinnerung an ein Gespräch reicht dafür nicht immer aus.

Warum Liefertermine rechtlich so wichtig sind

Ein Liefertermin entscheidet häufig darüber, ob ein Vertrag noch sinnvoll erfüllt werden kann. Das gilt besonders bei Waren, die für einen bestimmten Anlass benötigt werden.

Typische Beispiele sind:

• Eheringe für eine Hochzeit
• Kleidung für eine Veranstaltung
• Möbel für einen Umzug
• Technik für eine Messe
• Ware für eine Werbeaktion
• Geschenke zu einem bestimmten Termin
• Bauteile für ein laufendes Projekt
• Saisonware im Onlinehandel

Kommt die Ware verspätet, kann das für den Käufer ärgerlich, teuer oder sogar wirtschaftlich problematisch sein. Trotzdem führt eine verspätete Lieferung nicht automatisch dazu, dass der Käufer sofort vom Vertrag loskommt.

Entscheidend ist, was genau vereinbart wurde.

Nicht jede Lieferangabe ist ein verbindlicher Fixtermin

Im Vertragsrecht muss man unterscheiden zwischen:

• einer unverbindlichen Liefererwartung
• einer ungefähren Lieferfrist
• einem verbindlich vereinbarten Liefertermin
• einem Fixgeschäft, bei dem der Vertrag mit verspäteter Lieferung wirtschaftlich sinnlos wird

Diese Unterscheidung ist praktisch enorm wichtig.

Wenn ein Verkäufer nur erklärt, die Lieferung dauere „ungefähr zwei Wochen“, liegt darin nicht zwingend eine feste Zusage. Auch Aussagen wie „normalerweise klappt das bis dahin“ oder „das sollte passen“ können im Einzelfall eher als unverbindliche Einschätzung verstanden werden.

Anders kann es aussehen, wenn klar vereinbart wird:

• „Die Ware wird spätestens am 28.04. geliefert.“
• „Der Liefertermin ist verbindlich.“
• „Wenn die Lieferung nicht bis zu diesem Datum erfolgt, hat der Käufer kein Interesse mehr am Vertrag.“
• „Die Lieferung bis zu diesem Datum ist Vertragsbestandteil.“

Je konkreter die Erklärung ist, desto eher kann ein verbindlicher Liefertermin angenommen werden.

Der Fall vor dem AG München: Eheringe sollten später eintreffen als von der Käuferin erwartet

In dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall bestellte eine Frau gemeinsam mit ihrem Verlobten Eheringe in einem Geschäft für Hochzeitsausstattung. Die Hochzeit war bereits geplant. Die Ringe sollten nach Darstellung der Käuferin nicht erst kurz vor der Hochzeit, sondern deutlich früher zur Verfügung stehen.

Der Grund war nachvollziehbar:

• Die Ringe sollten für einen Fototermin verwendet werden.
• Die Fotos sollten für die Hochzeitsgäste genutzt werden.
• Außerdem sollte noch Zeit bleiben, falls ein Ring angepasst werden müsste.
• Die Käuferin behauptete, ihr sei eine Lieferung binnen 14 Tagen zugesagt worden. Nach ihrer Darstellung sollten die Ringe spätestens am 28.04.2025 zur Verfügung stehen.

Am 05.05.2025 erhielt die Käuferin auf Nachfrage die Mitteilung, dass die Ringe am 16.05.2025 eintreffen würden. Daraufhin setzte sie eine Frist zur Lieferung bis spätestens 09.05.2025. Weil die Ringe bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellt waren, erklärte sie am 09.05.2025 den Rücktritt vom Kaufvertrag und kaufte später in einem anderen Geschäft Eheringe.

Der ursprüngliche Verkäufer akzeptierte den Rücktritt nicht. Die Käuferin verlangte den Kaufpreis zurück. Der Verkäufer verlangte im Gegenzug die Abnahme der bestellten Ringe.

Die zentrale Rechtsfrage: Gab es eine verbindliche Lieferzusage?

Der gesamte Rechtsstreit hing im Kern an einer Frage:

War zwischen Käuferin und Verkäufer verbindlich vereinbart worden, dass die Ringe bis zu einem bestimmten Datum geliefert werden mussten?

Die Käuferin meinte: ja.

Der Verkäufer meinte: nein.

Damit stand nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Kernfrage im Raum. Denn wenn ein verbindlicher Liefertermin vereinbart gewesen wäre und der Verkäufer diesen nicht eingehalten hätte, hätte ein Rücktritt eher in Betracht kommen können.

War ein solcher Termin dagegen nicht bewiesen, blieb es grundsätzlich beim Kaufvertrag. Dann musste die Käuferin die bestellten Ringe abnehmen und konnte den Kaufpreis nicht einfach zurückverlangen.

Warum die Käuferin vor Gericht scheiterte

Das Amtsgericht München wies die Klage der Käuferin ab und gab zugleich der Widerklage des Verkäufers statt.

Das bedeutet nach dieser erstinstanzlichen, nicht rechtskräftigen Entscheidung: Die Käuferin erhält den Kaufpreis nicht zurück und muss die ursprünglich bestellten Ringe entgegennehmen.

Entscheidend war aus Sicht des Gerichts nicht, ob die Käuferin subjektiv davon ausging, die Ringe würden früher geliefert. Entscheidend war auch nicht allein, ob der frühe Liefertermin für sie nachvollziehbar wichtig war.

Maßgeblich war vielmehr: Die Käuferin konnte eine verbindliche Vereinbarung des konkreten Liefertermins nicht beweisen.

Beweislast: Wer sich auf den Liefertermin beruft, muss ihn beweisen

Der Fall zeigt ein klassisches Problem im Zivilprozess.

Wenn eine Partei aus einer bestimmten Tatsache Rechte herleiten will, muss sie diese Tatsache regelmäßig beweisen. Wer also sagt:

„Ich durfte zurücktreten, weil ein bestimmter Liefertermin verbindlich vereinbart war und nicht eingehalten wurde“

muss im Streitfall darlegen und beweisen können, dass genau dieser Liefertermin tatsächlich Vertragsinhalt geworden ist.

Das kann gelingen durch:

• einen schriftlichen Kaufvertrag
• eine Auftragsbestätigung
• eine E-Mail des Verkäufers
• eine schriftliche Lieferzusage
• eine Bestellbestätigung mit konkretem Datum
• Zeugen
• Nachrichtenverläufe
• sonstige Dokumente aus der Vertragsabwicklung

Problematisch wird es, wenn der konkrete Liefertermin nur mündlich besprochen wurde und die Gegenseite später widerspricht.

Mündliche Vereinbarungen sind nicht automatisch unwirksam

Wichtig ist: Eine mündliche Vereinbarung kann grundsätzlich wirksam sein.

Es wäre also falsch zu sagen, ein Liefertermin müsse immer schriftlich vereinbart werden. Auch mündlich können Parteien wirksam festlegen, dass eine Ware bis zu einem bestimmten Datum geliefert werden soll.

Das praktische Problem liegt jedoch beim Beweis.

Mündlich vereinbart heißt nicht automatisch beweisbar vereinbart.

Gerade bei Gesprächen im Ladengeschäft stehen später häufig unterschiedliche Erinnerungen gegeneinander. Der Käufer ist überzeugt, dass eine feste Zusage gemacht wurde. Der Verkäufer erinnert sich anders oder verweist auf seine üblichen Abläufe.

Dann muss das Gericht entscheiden, ob es von der behaupteten Vereinbarung überzeugt ist. Bleiben Zweifel, kann dies zulasten der beweisbelasteten Partei gehen.

Warum die fehlende Notiz im Kaufvertrag wichtig war

Im Münchener Fall spielte eine Rolle, dass im Kaufvertrag kein früher Liefertermin eingetragen war.

Der Verkäufer schilderte, dass besonders kurze Liefertermine bei ihm üblicherweise schriftlich fixiert würden. Das war aus seiner Sicht auch nachvollziehbar, weil er bei individuell zu beschaffenden oder anzufertigenden Ringen zunächst Rücksprache mit dem Lieferanten halten müsse.

Für das Gericht war deshalb bedeutsam:

• Eine besonders kurze Lieferfrist war nicht im Kaufvertrag vermerkt.
• Die übliche Lieferzeit lag nach Darstellung des Verkäufers eher bei mehreren Wochen.
• Eine Lieferung innerhalb von etwa zwei Wochen war nach der geschilderten Praxis nicht selbstverständlich.
• Für Sondertermine gab es nach Darstellung des Verkäufers normalerweise eine schriftliche Dokumentation.

Das Gericht konnte letztlich nicht sicher feststellen, welche Darstellung zutraf. Genau dieses offene Beweisergebnis war für die Käuferin nachteilig.

Warum ein nachvollziehbares Interesse nicht ausreicht

Die Käuferin hatte durchaus nachvollziehbare Gründe für eine frühe Lieferung. Eheringe sind keine beliebige Ware. Wer sie für eine Hochzeit benötigt, hat regelmäßig ein gesteigertes Interesse an rechtzeitiger Lieferung.

Auch ein Fotoshooting vor der Hochzeit kann ein verständlicher Grund sein, die Ringe schon früher haben zu wollen.

Das allein genügte aber nicht.

Denn rechtlich ist zu trennen zwischen:

• dem Wunsch des Käufers
• der Bedeutung des Termins für den Käufer
• der Kenntnis des Verkäufers von diesem Wunsch
• einer verbindlichen Zusage des Verkäufers
• der Beweisbarkeit dieser Zusage

Ein Verkäufer kann wissen, dass ein früher Termin wichtig ist. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass er diesen Termin verbindlich zugesagt hat.

Was bedeutet „non liquet“ in solchen Fällen?

Das Gericht konnte nicht sicher feststellen, ob der konkrete Liefertermin tatsächlich vereinbart worden war. Juristisch spricht man in solchen Fällen von einem offenen Beweisergebnis.

Das bedeutet vereinfacht:

Das Gericht weiß nach der Beweisaufnahme nicht sicher, welche Seite recht hat.

In einem solchen Fall entscheidet nicht das Bauchgefühl. Es entscheidet die Beweislast.

Wer die beweisbelastete Tatsache nicht beweisen kann, verliert diesen Punkt. Im Münchener Fall musste die Käuferin beweisen, dass der frühere Liefertermin Vertragsinhalt geworden war. Das gelang ihr nicht.

Rücktritt vom Kaufvertrag: Nicht jede Lieferverzögerung reicht

Viele Käufer gehen davon aus, dass sie bei einer Lieferverzögerung sofort vom Vertrag zurücktreten können. Das ist zu pauschal.

Für den Rücktritt kommt es zunächst nicht darauf an, ob bereits „Verzug“ im technischen Sinn vorliegt. Entscheidend ist vor allem, ob die Lieferung fällig war, ob sie ausgeblieben ist und ob der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat oder eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war.

Ein Rücktritt kommt regelmäßig erst dann in Betracht, wenn:
• die Lieferung fällig war
• die fällige Leistung nicht erbracht wurde
• der Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat
• diese Frist erfolglos abgelaufen ist
• eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich war
• der Rücktritt eindeutig erklärt wurde
• kein Ausschlussgrund entgegensteht

Bei Lieferterminen bedeutet das: Zunächst muss geklärt werden, wann die Leistung überhaupt fällig war. Gibt es keinen verbindlichen frühen Liefertermin, ist die Leistung möglicherweise noch nicht verspätet.

Im Münchener Fall war genau das der Knackpunkt. Wenn der frühe Liefertermin nicht bewiesen werden konnte, fehlte eine wesentliche Grundlage für den Rücktritt.

Wann ist eine Fristsetzung erforderlich?

Wenn ein Verkäufer nicht rechtzeitig liefert, muss der Käufer in vielen Fällen zunächst eine angemessene Nachfrist setzen. Erst wenn diese erfolglos abläuft, kann ein Rücktritt möglich werden.

Eine solche Nachfrist muss so bemessen sein, dass der Verkäufer realistisch noch leisten kann. Eine sehr kurze Frist kann im Einzelfall problematisch sein, wenn die Ware objektiv nicht in dieser Zeit beschafft oder hergestellt werden kann.

Anders kann es sein, wenn der Liefertermin als absolut verbindlich vereinbart wurde und für beide Seiten klar war, dass eine spätere Lieferung für den Käufer keinen Sinn mehr hat.

Dann kann ein sogenanntes Fixgeschäft in Betracht kommen.

Fixgeschäft: Wenn der Termin entscheidend ist

Von einem Fixgeschäft spricht man, wenn der Leistungszeitpunkt für den Vertrag so wesentlich ist, dass die Leistung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in derselben Weise vertragsgerecht erbracht werden kann. Dabei ist zu unterscheiden: Bei einem relativen Fixgeschäft kann der Käufer unter Umständen ohne weitere Nachfrist zurücktreten. Bei einem absoluten Fixgeschäft ist die verspätete Leistung wegen des Zeitablaufs praktisch sinnlos geworden. Ob ein solcher Fall vorliegt, hängt nicht allein vom Wunsch des Käufers ab, sondern von der Vereinbarung der Parteien und den erkennbaren Umständen des Vertragsschlusses.

Typische Beispiele können sein:

• Brautstrauß für den Hochzeitstag
• Catering für eine konkrete Veranstaltung
• Messestand für eine bestimmte Messe
• Veranstaltungstechnik für einen bestimmten Termin
• Saisonware für ein eng begrenztes Verkaufsfenster

Bei Eheringen ist die Einordnung nicht immer eindeutig. Einerseits sind sie für die Hochzeit bestimmt. Andererseits können sie auch noch vor dem Hochzeitstag geliefert werden, selbst wenn ein früherer Fototermin nicht eingehalten wird.

Deshalb kommt es stark auf die konkrete Vereinbarung an.

Wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Ringe bereits für ein bestimmtes Fotoshooting benötigt werden und eine spätere Lieferung nicht akzeptiert wird, kann dies rechtlich anders zu bewerten sein als eine bloße Mitteilung: „Wir hätten die Ringe gerne bis dahin.“

Onlinehandel: Lieferzeiten müssen besonders sorgfältig formuliert werden

Im Onlinehandel kommt eine weitere Ebene hinzu. Händler müssen Lieferzeiten so angeben, dass Verbraucher erkennen können, wann sie mit der Lieferung rechnen dürfen.

Unklare Formulierungen können rechtliche Risiken auslösen. Das gilt vor allem, wenn der Kunde vor der Bestellung keine nachvollziehbare Information über den Lieferzeitraum erhält.

Problematische Angaben können etwa sein:

• „bald lieferbar“
• „in Kürze verfügbar“
• „Lieferung schnellstmöglich“
• „Versand erfolgt demnächst“
• „Lieferzeit auf Anfrage“ ohne weitere Konkretisierung

Besser sind hinreichend bestimmte Angaben wie:
• „Lieferzeit: 3 bis 5 Werktage“
• „Versandfertig in 7 Werktagen“
• „Lieferung zwischen dem … und …“
• „Sonderanfertigung: Lieferzeit 3 bis 4 Wochen ab Vertragsschluss“

Im Onlinehandel sollte die Lieferzeit so formuliert sein, dass der Verbraucher den spätesten Lieferzeitpunkt zuverlässig bestimmen kann. Wer keinen kalendermäßigen Fixtermin zusagen will, muss deshalb nicht zwingend ein konkretes Datum garantieren. Er sollte aber eine bestimmte Lieferfrist oder einen bestimmbaren Lieferzeitraum nennen und keine bloß unverbindliche Lieferprognose ohne klaren Endpunkt verwenden.

Unterschied zwischen Lieferfrist und Liefertermin

Eine Lieferfrist beschreibt einen Zeitraum. Ein Liefertermin beschreibt einen bestimmten Zeitpunkt.

Beispiele für Lieferfristen:

• „Lieferung innerhalb von 14 Tagen“
• „Lieferzeit: 3 bis 5 Werktage“
• „Lieferung innerhalb von 4 Wochen“

Beispiele für Liefertermine:

• „Lieferung spätestens am 28.04.“
• „Abholung am 16.05.“
• „Zustellung am Hochzeitstag bis 10 Uhr“

Beides kann rechtlich verbindlich sein. Entscheidend ist, wie eindeutig die Vereinbarung ist und ob sie bewiesen werden kann.

Warum „voraussichtlich“ und „ca.“ problematisch sein können

Wörter wie „voraussichtlich“, „circa“ oder „ungefähr“ sind im Alltag bequem. Rechtlich können sie aber zu Auslegungsfragen führen.

Sie können darauf hindeuten, dass gerade kein starrer Termin vereinbart werden sollte. Das muss nicht zwingend so sein, kann im Streitfall aber gegen eine feste Zusage sprechen.

Wer als Käufer einen festen Termin braucht, sollte daher auf klare Formulierungen achten:

• nicht nur „ca. zwei Wochen“
• sondern besser „spätestens bis zum …“
• nicht nur „sollte vor dem Termin klappen“
• sondern besser „Lieferung bis zum … ist verbindlich vereinbart“

Wer als Verkäufer keine Garantie übernehmen will, sollte ebenfalls klar formulieren:

• „voraussichtliche Lieferzeit“
• „unverbindliche Lieferprognose“
• „Liefertermin vorbehaltlich Herstellerbestätigung“
• „kein verbindlicher Fixtermin“

Der praktische Fehler: Vertrauen auf Handschlag

Der Fall zeigt ein bekanntes Risiko: Im persönlichen Verkaufsgespräch entsteht schnell Vertrauen. Gerade bei emotional wichtigen Käufen, etwa für eine Hochzeit, verlassen sich Kunden häufig auf mündliche Aussagen.

Rechtlich ist das gefährlich.

Nicht weil mündliche Abreden wertlos wären. Sondern weil sie später schwer zu beweisen sind.

Ein Handschlag ersetzt keine saubere Dokumentation, wenn ein bestimmter Termin entscheidend ist.

Das gilt besonders, wenn es um individualisierte Ware geht, die nicht einfach aus dem Regal genommen werden kann.

Formulierungsvorschläge für Käufer

Wenn Sie als Käufer einen verbindlichen Liefertermin benötigen, sollten Sie auf klare Formulierungen achten.

Geeignete Formulierungen können sein:

„Die Lieferung bis spätestens zum … ist verbindlicher Vertragsbestandteil.“
„Der Käufer benötigt die Ware zwingend für den Termin am … .“
„Eine spätere Lieferung ist für den Käufer nicht vertragsgemäß.“
„Der Verkäufer bestätigt, dass die Ware spätestens am … geliefert oder zur Abholung bereitgestellt wird.“
„Der Vertrag wird nur unter der Voraussetzung geschlossen, dass die Lieferung bis zum … erfolgt.“

Solche Formulierungen können spätere Streitigkeiten deutlich reduzieren.

Formulierungsvorschläge für Händler

Wenn ein Händler keinen verbindlichen Liefertermin zusagen will, sollte dies ebenfalls klar erkennbar sein.

Mögliche Formulierungen sind:
• „Die angegebene Lieferzeit ist kein Fixtermin, sofern ein solcher nicht ausdrücklich in der Bestellung genannt ist.“
• „Ein verbindlicher Liefertermin wird nur übernommen, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.“
• „Eine frühere Lieferung wird erst zugesagt, wenn sie auf der Bestellung oder in einer gesonderten Bestätigung ausdrücklich genannt wird.“
• „Der genannte Liefertermin steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Herstellerbestätigung, soweit dies dem Kunden vor Vertragsschluss klar mitgeteilt wird.“
• „Besondere Terminwünsche des Kunden werden in der Bestellung gesondert dokumentiert.“

Solche Hinweise dürfen gesetzliche Informationspflichten, Verbraucherrechte und individuell getroffene Abreden nicht ausschließen oder unangemessen einschränken. Insbesondere kann eine allgemeine Vertragsklausel eine tatsächlich getroffene individuelle Absprache nicht einfach verdrängen.

Warum klare Kommunikation beide Seiten schützt

Die Entscheidung des AG München ist kein Urteil gegen Verbraucher. Sie ist auch kein Freibrief für Händler, Liefertermine beliebig offen zu lassen.

Sie zeigt vielmehr, dass unklare Kommunikation beiden Seiten schaden kann.

Für Käufer bedeutet sie:

• Ein wichtiger Termin sollte nie nur mündlich besprochen werden.
• Wer auf einen Termin angewiesen ist, braucht eine beweisbare Vereinbarung.
• Ein Rücktritt sollte rechtlich geprüft werden, bevor Ersatzware gekauft wird.

Für Händler bedeutet sie:

• Lieferzusagen sollten präzise formuliert werden.
• Sondertermine sollten schriftlich bestätigt oder klar abgelehnt werden.
• Unklare Verkaufsgespräche können später zu unnötigen Prozessen führen.

Was gilt, wenn gar kein Liefertermin vereinbart wurde?

Wenn kein konkreter Liefertermin vereinbart wurde, bedeutet das nicht, dass der Verkäufer unbegrenzt Zeit hat.

Im allgemeinen Vertragsrecht gilt: Ist eine Leistungszeit weder vereinbart noch aus den Umständen zu entnehmen, kann die Leistung grundsätzlich sofort verlangt und sofort bewirkt werden. Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist zusätzlich zu beachten, dass der Unternehmer die Ware grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben muss, wenn keine Lieferzeit bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist.

In der Praxis bleibt trotzdem wichtig, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls eine bestimmte Leistungszeit ergibt. Zu berücksichtigen sind insbesondere:
• Art der Ware
• übliche Lieferzeit
• Individualisierung der Ware
• Branchenüblichkeit
• Kommunikation zwischen den Parteien
• erkennbare Interessen des Käufers
• Angaben im Vertrag oder Online-Shop
• Beschaffungs- und Produktionsaufwand

Bei Standardware kann daher ein anderer Maßstab gelten als bei individuell angefertigten oder besonders zu beschaffenden Eheringen.

Der Rücktritt sollte nicht vorschnell erklärt werden

Ein Rücktritt ist rechtlich erheblich. Er beendet den Vertrag nicht einfach deshalb, weil der Käufer enttäuscht ist.

Vor einem Rücktritt sollte geprüft werden:

• Ist die Leistung bereits fällig?
• Gibt es einen beweisbaren Liefertermin?
• Wurde eine angemessene Nachfrist gesetzt?
• War eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich?
• Liegt überhaupt eine erhebliche Pflichtverletzung vor oder ist der Rücktritt ausnahmsweise ausgeschlossen?
• Gibt es Beweise für die behauptete Absprache?
• Wurde der Rücktritt eindeutig erklärt?

Wer voreilig zurücktritt und Ersatzware kauft, riskiert, am Ende beide Verträge erfüllen zu müssen.

Fazit: Ein konkreter Liefertermin muss klar vereinbart und beweisbar sein

Die Entscheidung des AG München macht deutlich: Ein konkreter Liefertermin ist rechtlich nur dann belastbar, wenn er tatsächlich vereinbart und im Streitfall beweisbar ist.

Gerade wenn ein Termin für den Käufer besonders wichtig ist, reicht es nicht, sich auf ein gutes Gespräch oder ein allgemeines Verständnis zu verlassen. Wer sicherstellen will, dass eine Lieferung bis zu einem bestimmten Datum erfolgen muss, sollte dies eindeutig und schriftlich festhalten.

Für Käufer gilt: Ohne beweisbare Vereinbarung kann ein Rücktritt schwierig werden.

Für Händler gilt: Unklare Lieferzusagen sind vermeidbare Streitquellen.

Der Fall der Eheringe zeigt damit sehr anschaulich, dass Liefertermine nicht nur organisatorische Details sind. Sie können über Rücktritt, Kaufpreisrückzahlung, Abnahmepflicht und Prozessverlust entscheiden.

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