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Verbot des Uber-Dienstes in Hamburg

OVG Hamburg, 3 Bs 175/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 24.09.2014 unter dem Az. 3 Bs 175/14 über die so genannte Taxi-App entschieden. Damit wird es weiterhin untersagt bleiben, dass private Chauffeure über eine App zu kostenpflichtigen Fahrtdienstleistungen gerufen werden können.
Zum einen sei das Personenbeförderungsgesetz auf die so genannte "uber pop" App anwendbar, auch wenn sie als "Vermittlung privater Fahrten" bezeichnet werde. Es handele sich um kostenpflichtige Personenbeförderung gemäß des Personenbeförderungsgesetzes. Diese Personenbeförderung sei nicht genehmigungsfähig.
Ein Verbot dieser Art von Beförderung, das sich auf die ordnungsrechtliche Klausel des § 3 HmbSOG stützt, stellt keinen Verstoß gegen Art. 12 GG dar. Die Interessen der Allgemeinheit sprechen für ein solches Verbot, wenn keine versicherten Fahrzeuge eingesetzt werden und auch kein Entrichten von Sozialabgaben und Einkommenssteuer nebst Umsatzsteuern vorgesehen seien.

Die Antragstellerinnen sind eine niederländische und eine deutsche Gesellschaft mit zum Teil gleichen Geschäftsführern. Sie begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, der es ihnen untersagt, Beförderungswünsche der Fahrgäste über eine App oder in sonstiger Form an solche Fahrer zu übermitteln, die nicht im Besitz einer Genehmigung nach dem PBefG sind.
Für die Bewerbung ihrer Dienste galt das Verbot ebenso.
Nach der Werbung der Antragstellerin zu urteilen, unterbreitet diese Nutzern von Smartphones mit GPS einen Vertrag, der es erlaubt, mittels eines Programms private Fahrer herbeizurufen, um sich von ihnen entgeltlich befördern zu lassen. Die Nutzer müssen ihre Daten angeben und ein Zahlungsmittel mitteilen. Das Programm bestimmt den Ort des Fahrers und des Nutzers und teilt diesem die voraussichtliche Ankunft des Autos und den ungefähren Fahrpreis für die Fahrt mit. Dem Fahrer wird der Start- und Zielort mitgeteilt.
Nach eigenen Angaben fungiert die Antragstellerin nur als Vermittlung und nicht als Anbieter von Personenbeförderung.

Das Verwaltungsgericht Hamburg gab den Anträgen statt. Ermächtigungsgrundlage für eine Gewerbeuntersagung sei § 15 der Gewerbeordnung (GewO). In Hamburg seien dafür die Bezirksämter zuständig, nicht die Behörde, welche die Verfügung ausgestellt habe. Daher könne sie keinen Bestand haben.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin sieht das OVG als begründet an. Der angefochtene Beschluss sei abzulehnen.

Die Untersagung und Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell und inhaltlich nicht zu beanstanden.
Die Antragstellerinnen betreiben, entgegen ihrer Aussagen, nicht nur reine Vermittlung, sondern in dieser Tätigkeit sei eine Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr zu sehen. Diese Tätigkeit unterfalle dem PBefG und sei nicht genehmigungsfähig. Diese Versagung sei auch mit Art. 12 GG vereinbar, auch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit sei nicht zu berücksichtigen. Die Untersagungsverfügung sei zu Recht auf § 3 SOG gestützt worden.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen handele es sich auch nicht bloß um reine Mitfahrgelegenheiten, die vermittelt werden, denn eine Mitfahrgelegenheit zeichne sich dadurch aus, dass die Fahrt auch ohne den Mitfahrenden stattgefunden hätte.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2014, Az. 3 Bs 175/14

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