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Verbot des Begriffs "Olympia" im geschäftlichen Verkehr

Gericht verbietet Verwendung des Begriffs "Olympia" im geschäftlichen Verkehr
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn man ein tolles Produkt auf dem Markt anbieten will, braucht man dafür einen Namen. Dieser Name – juristisch die Marke - muss sich von allen anderen unterscheidet und soll vom Verbraucher mit dem Produkt beziehungsweise dem Hersteller des Produkts in Verbindung gebracht werden. Was für Folgen es haben kann, wenn ein solcher Produktname „Olympia“ benannt wird, hat kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger ist aus der Verschmelzung des Deutschen Sportbundes und dem Nationale Olympischen Komitee für Deutschland hervorgegangen. Er hat alle Rechte und Pflichten eines Nationalen Olympischen Komitees, wie sie ihm durch das Internationale Olympische Komitee (IOC) und die Olympische Charta übertragen sind. Zu diesen Rechten und Pflichten gehört auch, dass der Kläger dafür zuständig ist, sich für die Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an den Olympischen Spielen einzusetzen sowie die Städte in Deutschland zu bestimmen, die sich um die Ausrichtung der Olympischen Spiele bewerben dürfen. Der Beklagte hat sich auf den Vertrieb von Whirlpools und Zubehör spezialisiert hat. Ein Whirlpool-Modell hatte der Beklagte „Olympia 2010“ genannt und mit dem Slogan „Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem „Canadian“ Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett“ beworben.

Als er davon erfahren hatte, mahnte der Kläger den Beklagten ab und verlangte von ihm, die Produktbezeichnung „Olympia“ zu unterlassen. Dadurch, dass der Beklagte den Begriff „Olympia“ in seiner Produktbezeichnung verwende, verstoße er nach Auffassung des Klägers gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) vom 31. März 2004.

Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er das OlympSchG nicht missachte, weil dieses als Einzelfallgesetz verfassungswidrig und damit unbeachtlich sei.

Die Richter gaben dem Kläger Recht. Denn das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen ist verfassungskonform. Ein Verstoß gegen das Verbot eines Einzelfallgesetzes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG liege nach den Urteilsgründen nicht vor. Denn das Gesetz gilt allgemein. Die Bewerbung um die Ausrichtung der Olympischen Spiele ist ein Ereignis, was daueraktuell ist, auch außerhalb der Bewerbungsphase. Außerdem darf der deutsche Gesetzgeber bestimmen, wem er ein Kennzeichen per Gesetz zuweist. Es verstößt auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass nur der Kläger begünstigt ist, diese Kennzeichnung geschäftlich zu nutzen. Damit kommt Deutschland nur der entsprechenden Forderung des Internationalen Olympischen Komitees nach.

Das Verbot des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, den Begriff „Olympia“ im geschäftlichen Verkehr ist nach Auffassung der Richter auch nicht unverhältnismäßig. In § 4 OlympSchG ist ausdrücklich gestattet, dass im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung Olympia als eigener Name oder Beschreibung einer Waren- oder Personeneigenschaft keinen Verstoß des OlympSchG darstellt, solange sie nicht unlauter ist.

Weder das olympische Emblem noch die olympischen Bezeichnungen dürfen jedoch als Bezeichnung einer Ware genutzt werden. Das hat der Beklagte jedoch nach Auffassung des Gerichts getan, indem er den Begriff „Olympia“ in dem Produktnamen für das von ihm vertriebene Whirlpoolmodell gewählt hat. Der Beklagte hat dies getan, damit sein Whirlpool mit den Olympischen Spielen in Verbindung gebracht wird. Er wollte so die Aufmerksamkeit der Verbraucher auf den Whirlpool lenken, um vom Ruf der olympischen Spiele zu partizipieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Juni 2013, Az. I-20 U 109/12

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