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Verbot des Anbietens einer Zugabe

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14.07.1965 unter dem Aktenzeichen Ib ZR 81/63 über die Frage entschieden, welche Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Zugabeverordnung (ZugabeVO) als eine Hauptleistung gelten und welche Leistungen als Nebenleistung anzusehen seien.

Die Einstufung als eine nicht zulässige Sonderveranstaltung setze voraus, dass diese einer Umsatzerhöhung der Waren diene, auf die sich das Versprechen beziehe und den Eindruck besonderer Vorteile erwecken solle. Eine solche Voraussetzung fehle, wenn in einem Neuangebot eine Nebenleistung angekündigt werde.
Damit wies der BGH die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (OLG Stuttgart) zurück und bestätigte das Urteil des LG Stuttgart.

Die Kläger sind Schallplattenklubs und liefern ihren Mitgliedern Schallplatten auf der Basis eines Abonnementsystems.
Der Beklagte ist ein Verlag, der sich im Jahr 1961 entschloss, ebenfalls als Schallplattenklub aufzutreten. Dafür versandte er als Einführung rund 50000 Werbeprospekte und versprach darin bei Abschluß eines Einjahresvertrages den Bezug von vier Langspielplatten pro Jahr zu jeweils 16,90 DM, insgesamt zu 67,60 DM. Außerdem gab es im Wechsel vier Einführungs-Sonderangebote. Kunden, die ein Jahresabo abschlossen, konnten von einem dieser Angebote einmal im Jahr Gebrauch machen.

Die Klägerinnen sehen in diesem Angebot einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung. Sie begehren mit ihrer Klage, die Beklagte zur Unterlassung zu verpflichten.

Der BGH führt nun dazu aus, nach der ZugabeVO sei es verboten, neben einer Ware eine Zugabe anzubieten oder zu versprechen. Eine Zugabe liege auch dann vor, wenn dafür nur ein geringes Entgelt verlangt werde, möglicherweise auch nur zum Scheine verlangt werde oder zur Verschleierung der Zugabe ein Artikel mit einem anderen zu einem "Paketpreis" angeboten werde.

Beide Vorinstanzen hingegen verneinten den Zugabecharakter der streitigen Einführungsangebote mit der Begründung, dass die angebotenen Schallplatten nicht kostenlos und auch nicht zu einem Scheinentgelt ausgegeben würden.
Daher sei die Auffassung der Klägerinnen abzulehnen, wonach die Angebote der Beklagten einen Gratisbezug enthalten würden.

Doch die Zugabe diene dazu, auf den Kunden einen Kaufanreiz auszuüben. Im vorliegenden Fall sei es unstreitig, dass ein Kunde nicht eines der Einführungsangebote unabhängig vom Eingehen einer Abonnementsverpflichtung bekommen könne. Die angebotene Hauptleistung bestehe daher im Angebot, Mitglied des Klubs zu werden und sich zu verpflichten, während der Mitgliedschaft vier Langspielplatten pro Jahr zum Preis von jeweils 16,90 DM zu kaufen. Dafür erhalten die Mitglieder als Nebenleistung eines der vier Einführungsangebote. Somit sei die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die jährlich zu liefernden Schallplatten die Hauptleistung darstellten, rechtlich nicht angreifbar. Es brauchte auch keine Beweisaufnahme darüber, wie Interessenten das Einführungsangebot auffassen.
Eine weitere Frage sei jedoch, ob die Nebenleistung unentgeltlich sei. Hierzu müsse man die Auffassung der Kunden berücksichtigen.
Man könne davon ausgehen, dass das Publikum der Werbung entnehme, dass der Gesamtpreis zu zahlen sei.
Das Berufungsgericht sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die in den Einführungsangeboten versprochenen Nebenleistungen der Beklagten nicht kostenlos überreicht werden. Es handle sich bei dem Angebot auch nicht um eine Sonderveranstaltung.

Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14.07.1965, Aktenzeichen Ib ZR 81/63

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