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Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Verbot irreführender Werbung mit Selbstverständlichkeiten "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!" oder „Echtheitsgarantie - dass ... garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren.“

Da LG Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung (Urteil vom 08.11.2012 - Az.: 2-03 O 205/12) die Werbung mit Selbstverständlichkeiten für irreführend erklärt. Ebenso sieht es einen Wettbewerbsverstoß in der Werbung mit versichertem Versand.

Im konkreten Falle hatte ein Anbieter von Münzen seine Waren sowohl auf seiner Internetseite als auch auf seinem gewerblichen eBay-Account mit diesen Attributen beworben: "Ich garantiere für die Echtheit der Ware!" oder „Echtheitsgarantie - dass ... garantiert uneingeschränkt für die Echtheit der angebotenen Waren.“

Daraufhin hatte ein Mitbewerber zunächst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung von dem Unternehmen gefordert. Diese wurde aber nicht abgegeben. Ein anwaltliches Schreiben, in dem die Abgabe der Unterlassungserklärung nochmals angemahnt wurde, blieb ebenfalls folgenlos. So sah sich der Mitbewerber gezwungen, die aus seiner Sicht unlauteren Wettbewerbsmethoden des Unternehmens auf dem Wege einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht untersagen zu lassen. Dieses bestätigte die Auffassung des Klägers.

Nach Auffassung des Gerichtes ist es eine Selbstverständlichkeit, dass Waren echt sind, solange nicht Gegenteiliges, wie etwa Kopie, Nachbildung etc., angegeben wird. Werde also eine Ware mit derlei Selbstverständlichkeiten beworben, indem diese extra hervorgehoben würden, so stelle dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der den Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers begründe. Schließlich werde beim Kunden auf diese Weise der falsche Eindruck erweckt, dass hier etwas Außergewöhnliches angeboten werde.

Ebenso gelte für gewerbliche Anbieter selbstverständlich, dass sie das Versandrisiko tragen. Werde, wie im vorliegenden Falle, eine separate Gebühr für den versicherten Versand erhoben, so sei dies ebenfalls wettbewerbswidrig.

Auch sonst hatte das Unternehmen seine allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Punkten wider die gesetzlichen Bestimmungen formuliert:
Obwohl die Rückgabe von gekauften Waren im Fernabsatzgesetz verbindlich geregelt ist, fanden sich in den AGB höchst eigene Regeln, die aber nicht zulässig sind.
Außerdem verzichtete man gleich ganz auf die Nennung eine Widerspruchsfrist.

Selbst der vom Gesetzgeber klar geregelte Gerichtsstand wurde per allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des Unternehmens umgewidmet.

Dabei gibt der Gesetzgeber in weiten Teilen vor, wie allgemeine Geschäftsbedingungen zu gestalten sind. Es ist nicht zulässig, von diesen gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Derartige, dem Gesetz widersprechenden Bedingungen sind regelmäßig unwirksam. Aber es dürfen auch nicht vom Gesetzgeber geforderte Bedingungen einfach weggelassen werden, weil sich diese ja im BGB nachlesen lassen.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist der Auffassung, dass in diesem Falle nicht nur das Wettbewerbsrecht, sondern auch das Recht des Verbrauchers verletzt wurde.

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