Verbot bildlich identifizierender Berichterstattung bei einem Heranwachsenden

Zulässigkeit von Presseberichten bei antisemitischer Hetze in Songtexten
Grundsätzlich darf ein Pressebericht einem Rapper „antisemitische Hetze“ vorwerfen, wenn ein Lied des Rappers dahingehend verstanden werden kann, dass er den Angriff der Hamas auf Israel unterstützte und die dortige Gewaltanwendung gutheiße. In diesem Fall besteht eine hinreichende Tatsachengrundlage für den Pressebericht. Sofern es sich bei dem Rapper um einen Heranwachsenden handelt, ist allerdings die Veröffentlichung von Personenbildern wegen seiner Schutzbedürftigkeit unzulässig.
Hintergrund: Berichterstattung über antisemitische Inhalte eines Rappers
Der Antragsteller ist Rapper, die Antragsgegnerin eine bundesweit erscheinende deutsche Tageszeitung. Dieser veröffentlichte ein Lied, das so verstanden werden konnte, dass er den Angriff der Hamas unterstütze. In einem Pressebericht wurde über seine Einbürgerung „trotz antisemitischer Hetze“ berichtet. Hiergegen wehrte sich der Rapper gerichtlich.
Presseäußerung über „antisemitische Hetze“ ist zulässig
Das Landgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen. Auch das OLG Frankfurt entschied, dass die Presseäußerungen über „antisemitische Hetze“ zulässig seien. Diese beruhen auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, da die Songtexte als Unterstützung der Hamas interpretiert werden konnten.
Einschränkungen bei der Veröffentlichung von Bildern eines Heranwachsenden
Obwohl die inhaltliche Berichterstattung erlaubt war, untersagte das Gericht die Veröffentlichung von Bildern des Antragstellers. Aufgrund seines Alters und seiner geringen Bekanntheit bestand kein öffentliches Interesse an seiner identifizierenden Darstellung.
Voraussetzungen für zulässige Bildberichterstattung
Eine identifizierende Berichterstattung durch Bilder ist nur dann erlaubt, wenn Name oder Identität des Betroffenen einen eigenen Informationswert haben und ein öffentliches Interesse an dieser Information besteht. Dies war hier nicht der Fall.
Meinungsäußerungen erfordern eine Tatsachengrundlage
Das Gericht stellte klar, dass Meinungsäußerungen wie die Bezeichnung als „Anhänger eines salafistischen Predigers“ nur zulässig sind, wenn eine hinreichende Tatsachengrundlage besteht. Diese fehlte im konkreten Fall, weshalb der Antragsteller in diesem Punkt erfolgreich war.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.10.2024, Az. 16 W 40/24
FAQ: Pressefreiheit und Schutz von Persönlichkeitsrechten bei Jugendlichen
1. Wann darf die Presse einen Künstler „antisemitischer Hetze“ bezichtigen?
Wenn eine hinreichende Tatsachengrundlage vorhanden ist, etwa durch Textinhalte, die eine Unterstützung von Gewalt nahelegen.
2. Darf die Presse Bilder von heranwachsenden Personen veröffentlichen?
Nur dann, wenn Name oder Identität der Person einen eigenständigen Informationswert besitzen und ein öffentliches Interesse besteht.
3. Welche Anforderungen bestehen für die Veröffentlichung von Meinungsäußerungen?
Meinungsäußerungen müssen auf einer tatsächlichen Grundlage beruhen, insbesondere wenn sie den Ruf einer Person beeinträchtigen können.
4. Was versteht man unter einer hinreichenden Tatsachengrundlage?
Eine Tatsachengrundlage ist gegeben, wenn objektive Anhaltspunkte vorhanden sind, die die getätigte Meinungsäußerung stützen.
5. Wann ist ein Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht nötig?
Immer dann, wenn eine Berichterstattung die Persönlichkeitsrechte eines Einzelnen beeinträchtigt, muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden.
6. Gilt ein besonderes Schutzbedürfnis bei Heranwachsenden?
Ja, Jugendliche und junge Erwachsene genießen einen erhöhten Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte, auch im Bereich der Pressefreiheit.
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