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Verantwortung von Google für die Veröffentlichung personenbezogener Daten

EuGH, C-131/12
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Mit seiner Entscheidung vom 13. Mai 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Persönlichkeitsrechte Betroffener gestärkt, die unliebsame Suchmaschineneinträge gelöscht haben wollen.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Spanier sich dagegen verwahren wollen, dass die Suchmaschine Google bei Eingabe seines Namens unter anderem auf zwei Artikel verwies, in denen über eine lange Zeit zurückliegende Zwangsversteigerung seines Grundstücks berichtet wurde, die 1998 im Rahmen einer Pfändung durchgeführt worden war. Nachdem sich der Mann an die spanische Datenschutzagentur AEPD gewandt hatte, forderte die Google auf, den fraglichen Eintrag zu löschen. Eine gleichlautende Aufforderung erging auch an die katalanische Tageszeitung La Vanguardia, die die Artikel ins Netz gestellt hatte. 

Der Kläger machte geltend, dass die Vorkommnisse von 1998 inzwischen erledigt seien, er als Freiberufler aber heute noch wegen der Google-Einträge Nachteile in Kauf zu nehmen habe. Während die Beschwerde gegen die Zeitung La Vanguardia erfolglos blieb, da die Veröffentlichung der fraglichen Artikel legal gewesen sei, wurde ihr gegenüber Google stattgegeben. Daraufhin versuchten Google Spain und Google Inc. die von der AEPD ergangene Anweisung vom spanischen Gericht Audiencia Nacional aufheben zu lassen. Das Gericht legte seinerseits dem EuGH die für diesen Fall relevanten Punkte zur Entscheidung vor, der den Suchmaschinenbetreiber in die Pflicht nahm, die beanstandeten Verweise zu löschen. 

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass es sich bei den Einträgen von Google um eine Verarbeitung von Personendaten handelt, die geeignet sind, Nutzern der Suchmaschine ein umfassendes Bild über die entsprechende Person zu vermitteln, das sie ohne die in der Suchmaschine erstellten Verknüpfungen nicht so ohne weiteres bekommen hätten. Hier verlange das EU-Recht einen Interessenausgleich zwischen Nutzern und Betroffenen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der beanstandete Verweis legal ins Internet gestellt wurde oder nicht. 

Mit seiner Entscheidung setzte der EuGH ein deutliches Zeichen für die Achtung des Privatlebens und den Schutz persönlicher Daten. Betroffene haben demzufolge das Recht, auf die Löschung sogenannter Jugendsünden zu bestehen, die als Suchmaschineneinträge gelistet sind. Dabei reicht es aus, sich mit der im eigenen Land befindlichen Niederlassung des Suchmaschinenbetreibers in Verbindung zu setzen. Dem obliege die Pflicht, den Antrag sorgfältig zu prüfen. Beanstandete Seiten dürfen demnach nur dann im Suchregister verbleiben, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

EuGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. C-131/12 

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