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Verantwortlichkeit des Homepagebetreibers - Setzen eines Links

OLG Karlsruhe, 4 U 260/13
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wer zur Unterstützung einer Werbung Aussagen von Dritten heranzieht und diese mit seiner Homepage verlinkt, macht sich diese Aussagen zu eigen und ist daher im vollen Umfang dafür verantwortlich. Mit diesem Beschluss wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe den Antrag eines Heilpraktikers zurück, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte, um gegen ein ihn erlassenes Urteil Berufung einzulegen.

Das OLG in Karlsruhe hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem einem Heilpraktiker untersagt werden sollte, mit 34 Aussagen für eine Ohr-Implantat-Akupunktur zu werben. Laut Ansicht des Klägers hatte sich der Heilpraktiker die Aussagen durch das Setzen eines Hyperlinks auf seiner Homepage zu eigen gemacht, obwohl sie gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstießen. Vor dem Landgericht (LG) hatte die Klage gegen den Heilpraktiker bereits Erfolg gehabt. 

Mit Gesuch vom 14. November 2013 begehrte der Beklagte nun eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, damit er in Berufung gehen könne. Er machte geltend, dass das LG Karlsruher ihm in seinem Urteil die über den Hyperlink seiner Homepage aufrufbaren strittigen Aussagen zu Unrecht zugerechnet hätte. Der Kläger beantragte, das Gesuch des Beklagten abzulehnen, da für eine Berufung keine Erfolgsaussichten bestünden. Nach Auffassung des Klägers war die Verantwortlichkeit des Heilpraktikers für die strittigen Aussagen unter anderem dadurch gegeben, weil der sie sich für Werbezwecke zu eigen gemacht habe. 

Mit seinem Beschluss vom 24. Januar 2014 schloss sich das OLG Karlsruhe der Auffassung des Klägers an und wies das Gesuch des Beklagten auf Prozesskostenhilfe zurück. In ihrer Begründung verwies die Jury darauf, dass in einer Werbung verwendete Äußerungen von dritter Seite aus allgemein höher bewertet würden, als die vom Werbenden selbst gemachten Aussagen. Wer solche Äußerungen für eigene Werbezwecke einsetze, mache sich diese zu eigen und sei daher im wettbewerbsrechtlichen Sinne voll verantwortlich. Dies gelte auch in solchen Fällen, in denen die verlinkte Seite nicht für jedermann zugänglich sei. Hierbei stützten sich die Richter auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19. Februar 2013, Az. I-20 U 55/12, in der es einer Dentalhandelsgesellschaft untersagt worden war, mittels Verlinkung auf ausgewählte Kundenäußerungen über die von ihr vertriebenen Produkte zu werben. 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2014, Az. 4 U 260/13

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