Zum Hauptinhalt springen

Verantwortlichkeit des Advertisers für Spam-Emails des Publishers

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Durch das Voranschreiten der technischen Rahmenbedingungen hat sich der Vertrieb von Waren in den letzten anderthalb Jahrzehnten vermehrt auf das Internet ausgedehnt. Hier wird mit sogenannten Affiliate-Netzwerken ein Produkt beworben. Sowohl der Händler selbst als auch der Werbefachmann profitieren davon. Doch stets kommt es auch zu Fehlhandlungen, bei denen fraglich ist, wem diese zugerechnet werden können.

Das Affiliate-Marketing

Nur gemeinsam ist man stark. Das gilt auch als Wahlspruch solcher Netzwerke. Sie basieren darauf, dass sich mehrere Händler zusammenschließen und einen sogenannten Affiliate beauftragen. Dieser entwickelt eine individuelle Werbung für die Händler, bindet diese in Webseiten ein und generiert durch die Klicks auf solche Banner ein hohes Aufkommen an Kunden, wodurch sich in der Regel bessere Absatzmöglichkeiten ergeben und die Umsätze steigen. Der Händler, der fachgerecht als Merchant bezeichnet wird, kann die Vorteile also ebenso wie der Affiliate nutzen. Doch bei diesem Vorgehen sind auch Fehler nicht immer vermeidbar. Gerade das irrtümliche Versenden von Spam sorgte nun für einen Fall, der vor dem Landgericht Stuttgart entschieden wurde.

Grundlegende Bedingungen missachtet

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Händler einem solchen Netzwerk angeschlossen. Bereits bei der Übereinkunft mit dem Affiliate ließ er sich zusichern, dass in seinem Namen keine sogenannte Spammail verschickt werde, da er diese nicht als förderlich, sondern als schädigend für sein Geschäft ansah. Der Affiliate verschickte dennoch Newsletter per Mail. Inwieweit es sich dabei um Spam handelt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls erreichte ein solcher Letter auch einen Empfänger, der darum nicht gebeten hatte und der auf keiner Adressliste stehen wollte. Er klagte gegen den Händler also auf ein Unterlassen sowie die Erstattung jener Kosten, die er für die rechtliche Geltendmachung seiner Rechte aufwendete.

Keine Haftung erkennbar

Fraglich war es in dem Verfahren, inwieweit es dem Händler angelastet werden kann, dass für seine Produkte derlei Newsletter versendet werden. Denn er selbst hatte über die Teilnahmebedingungen an dem Netzwerk ausdrücklich verlangt, dass kein Spam in seinem Namen verschickt wird. Auch eine Störerhaftung schied nach Ansicht des Landgericht Stuttgart aus, da der Händler keine Pflicht trug, sich beim Affiliate fortwährend zu erkundigen, ob auch tatsächlich keinerlei unerwünschte Mails weitergeleitet werden. Etwas anderes würde sich erst dann ergeben, wenn der Händler gewusst hätte oder hätten wissen können, dass der Affiliate in seinem Namen rechtswidrig die Werbung versendet. Da der Händler aber seriös für sich geworben und den Spam ausdrücklich untersagte habe, ist davon nicht auszugehen. 

Positive Folgen erwartet

Der Händler hat somit doppelten Grund zur Freude: Ihm kann einerseits nicht der Verstoß angelastet werden, sich der Spam-Mails bedient zu haben. Die Verantwortlichkeit dafür träfe höchstens den Affiliate, gegen den die Klage indes nicht gerichtet war. Andererseits wird erwartet, dass der Händler sogar – wenn auch ungewollt – durch das Versenden der Mails profitiert. Diese erreichen regelmäßig einen großen Kundenkreis und steigern den Umsatz. Mag eventuell ein Empfänger darunter sein, der rechtlich gegen diese Maßnahme vorgeht, so lohnt sich aus Sicht des Händlers der Irrtum des Affiliates in jedem Falle. Für ihn wird geworben. Und das sogar kostenlos, da er die als Spam deklarierte Werbung nicht bezahlen muss.

LG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2013, Az. 13 S 200/12 

Ansprechpartner

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Andere über uns

WEB CHECK SCHUTZ

Gestalten Sie Ihre Internetseite / Ihren Onlineshop rechts- und abmahnsicher.

WEB CHECK Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner

Erfahren Sie mehr über die Schutzpakete der Anwaltskanzlei Weiß & Partner für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Internetpräsenzen.

Cyber-Sicherheit

Webpräsenz der Allianz für Cyber-Sicherheit

Aktuelles

| Rechtsanwalt Frank Weiß
Wer in einer Prüfung entgegen klaren Vorgaben ein eingeschaltetes und griffbereites Smartphone bei sich führt, begeht aus prüfungsrechtlicher Sicht nicht bloß einen belanglosen Or…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Eine negative Google-Bewertung ist für viele Unternehmen mehr als nur ein Ärgernis. Sie kann Vertrauen zerstören, Anfragen kosten und den wirtschaftlichen Druck spürbar erhöhen. G…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Ein unüberlegter Post ist schnell veröffentlicht. Ein kritischer Kommentar ist in wenigen Sekunden beantwortet. Ein Foto vom Team-Event landet oft beinahe nebenbei auf Instagram…
| Rechtsanwalt Frank Weiß
Sie kündigen ein Software-Abo wirksam. Nach Beendigung des Vertrags erhalten Sie dennoch eine E-Mail des Anbieters mit dem Hinweis, Ihr Abonnement sei „einmalig kostenlos um 30 Ta…