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Veranstalter sagte Hochzeitsfeier ab - weil das Paar schwul ist

AG Köln, 147 C 68/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Gewerblicher Vermieter von Hochzeits-Räumlichkeiten verstößt mit Weigerung, seine Hochzeits-Villa an ein homosexuelles Paar zu vermieten, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das Amtsgericht Köln beschäftigte sich im Juni 2014 mit einem Fall von Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Partner bei einer gewerblichen Vermietung. Beklagter X ist ein Villenbesitzer, der Räume in der von ihm üblicherweise als privates Wohnhaus genutzten sowie zum Teil wohnvermieteten Villa regelmäßig als Feier- und Übernachtungsräumlichkeit für Hochzeitsgesellschaften und ähnliche Veranstaltungen vermietet. Während der jeweiligen Veranstaltungen zieht der Villenbesitzer aus seinen Wohnräumen aus. Seine ebenfalls in der Villa lebenden Söhne bleiben aber auch während dieser Fest-Vermietungen im Haus und teilen sich Bad und Küche mit den Feiernden und Übernachtungsgästen. Im Gartenhaus wohnt die Villeneigentümerin, die Mutter von X.

A und B, die im Zusammenhang mit ihrer Verpartnerung auf der Suche nach einer Feier-Räumlichkeit waren, nahmen per E-Mail Kontakt mit X auf. Im Zuge des E-Mail-Verkehrs machten A und B bei der Verabredung eines Besichtigungstermins deutlich, dass es sich bei ihnen um ein homosexuelles Paar handele. Daraufhin antwortete X unter Hinweis auf seine Mutter, die sich mit den „neuen Gegebenheiten noch nicht so recht anfreunden“ mochte, dass eine Vermietung nicht in Frage komme und brach die Termin-Verabredungen ab.

A und B wollten sich diese Absage nicht gefallen lassen und erhoben Schadensersatzklage wegen Diskriminierung. Dabei beriefen sie sich auf § 19 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). In dieser Rechtsnorm sind Benachteiligungen im zivilrechtlichen Verkehr unter Verbot gestellt. Durch § 19 I AGG werden u. a. Benachteiligungen bezüglich zivilrechtlicher Schuldverhältnisse (z. b. Mietverhältnisse) wegen der sexuellen Identität verboten.

Eine solche Benachteiligung sah das Gericht in dem vorliegenden Fall für gegeben an. Zwar sei es noch nicht zu einem Vertragsabschluss von A und B mit X gekommen, aber § 19 I AGG bezieht sich ausdrücklich auch auf vorvertragliches Handeln. Zudem handelte es sich nach Ansicht des Gerichts bei dem angestrebten Mietverhältnis um ein Schuldverhältnis, das gemäß § 19 I Nr. 1 AGG bei Vorliegen vergleichbarer Bedingungen typischerweise ohne Berücksichtigung der Lebensumstände der Beteiligten zustande kommt. In diesem Fall war lediglich die sexuelle Ausrichtung von A und B ausschlaggebend für den Abbruch der Mietverhandlungen. Gerechtfertigt hätte dieser Abbruch als ungleiche Behandlung bei Vorliegen von in § 20 AGG aufgeführten sachlichen Gründen sein können. Das Gericht prüfte, ob der in § 20 I Nr. 2 AGG genannte Grund „Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre“ in diesem Fall vorgelegen hatte. Das Gericht konnte aber nicht erkennen, inwieweit das Überlassen von Räumlichkeiten, darunter das Schlafzimmer von X, an ein homosexuelles Paar ein anderes Intimsphären-Schutzbedürfnis bei X, seiner Mutter oder seinen Söhnen begründen sollte als das von X regelmäßig vereinbarte Überlassen an heterosexuelle Paare.

Da somit die Voraussetzungen von § 19 I AGG erfüllt worden waren, verurteilte das AG Köln den Beklagten auf Schadensersatz. Wegen erlittener Diskriminierung sprach das Gericht den Klägern A und B jeweils 750,- Euro Schadensersatz zu.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2014, Az. 147 C 68/14

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