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Veralteter Streichpreis im Online-Shop ist irreführend

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Preisaktionen mit durchgestrichenen „Vorher-Preisen“ gehören zum festen Repertoire im E-Commerce. Richtig eingesetzt sind sie ein starker Conversion-Hebel. Falsch eingesetzt sind sie ein erhebliches Rechtsrisiko. Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 24.04.2025 (Az.: 11 O 1/25) unmissverständlich klargestellt: Wer mit einem veralteten Streichpreis wirbt, täuscht den Verbraucher und verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Maßgeblich ist der zuletzt unmittelbar vor der Rabattaktion verlangte Preis – nicht irgendein früherer, Monate zurückliegender Wert.

Kurzüberblick

  • Ein Streichpreis suggeriert dem Verbraucher den zuletzt geforderten Preis
  • Veraltete Referenzpreise erzeugen einen fiktiven Rabatt und sind irreführend
  • Maßstab ist der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame Verbraucher
  • Maßgeblich ist der unmittelbar zuvor verlangte Preis (§ 5 Abs. 4 S. 1 UWG)
  • Zusätzlich greifen Transparenzpflichten der PAngV bei Preisermäßigungen

Der Sachverhalt: Modellauto mit „Schein-Rabatt“

Ein Händler für Modellautos bewarb einzelne Produkte im Shop mit einem durchgestrichenen Preis von 72,95 €. Damit sollte der Eindruck entstehen, der aktuelle Verkaufspreis liege deutlich darunter. Tatsächlich hatte der Händler die betreffenden Modelle jedoch bereits seit Monaten für 39,00 € angeboten und sie zwischenzeitlich zeitlich befristet sogar für 31,20 € beworben. Konkret war im Juli 2024 ein Preis von 31,20 € kommuniziert worden. Auch nach dem 22.07.2024 erhöhte der Händler nicht von 72,95 € auf einen „Angebotspreis“, sondern hob lediglich den zuvor beworbenen Sonderpreis wieder auf 39,00 € an.

Wesentlich: Der durchgestrichene Preis von 72,95 € war zum Zeitpunkt der Rabattwerbung längst nicht mehr der zuletzt verlangte Preis. Ihn gleichwohl als Referenz heranzuziehen, vermittelte den Eindruck eines besonders großen Preisvorteils – eines Vorteils, den es in dieser Höhe tatsächlich nicht gab.

Die rechtliche Ausgangslage: UWG und PAngV

Zwei Normkomplexe sind bei Preiswerbung besonders relevant:

  • UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): § 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, insbesondere wenn über den Preisvorteil falsche Vorstellungen geweckt werden. § 5 Abs. 4 S. 1 UWG konkretisiert für Preisgegenüberstellungen, dass der „ursprüngliche Preis“ derjenige ist, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde.
  • PAngV (Preisangabenverordnung): Sie verlangt transparente, zutreffende Preisangaben. Bei Preisermäßigungen sind zusätzliche Transparenzanforderungen zu beachten; jedenfalls darf der Referenzpreis nicht so gewählt werden, dass ein künstlich überhöhter Rabatt suggeriert wird.

Für Händler bedeutet das: Ein Streichpreis ohne klare, wahre und für Verbraucher zutreffende Grundlage ist unzulässig. Wird ein früher einmal verlangter Preis als „Vorher-Preis“ dargestellt, obwohl er zuletzt nicht mehr galt, liegt regelmäßig eine Irreführung vor.

Die Entscheidungsgründe des LG Wiesbaden im Detail

1) Maßstab: Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers

Nach ständiger Rechtsprechung ist maßgeblich, wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Werbung versteht. Das Gericht stellte heraus: Verbraucher gehen zurecht davon aus, dass ein durchgestrichener Preis den unmittelbar zuvor geforderten Verkaufspreis wiedergibt. Genau diese Erwartung trägt die Attraktivität des Rabatts.

2) Der Referenzpreis muss „unmittelbar zuvor“ gegolten haben

Das Gericht knüpft eng an § 5 Abs. 4 S. 1 UWG an. „Ursprünglicher Preis“ meint den letzten tatsächlich verlangten Preis. Es genügt gerade nicht, dass der höhere Preis irgendwann früher einmal gegolten hat. Ein Monate zurückliegender Preis ist als Streichpreis untauglich, weil er beim Verbraucher einen aktuellen Preisvorteil suggeriert, den es so nicht gibt.

Im entschiedenen Fall war unstreitig, dass der Händler unmittelbar vor den beworbenen Preisen von 31,20 € bzw. 39,00 € nicht mit 72,95 € geworben hatte. Der Rückgriff auf 72,95 € als Streichpreis war daher irreführend.

3) Irreführung durch fingierten Rabatt

Der durchgestrichene Preis von 72,95 € war geeignet, den Eindruck zu erwecken, es handele sich um den zuletzt verlangten Ausgangspreis. Damit wurde ein größerer Rabatt vorgespiegelt, als tatsächlich bestand. Der Verbraucher durfte ohne gegenteilige Hinweise annehmen, der Streichpreis sei der unmittelbar vorherige Verkaufspreis. Das war objektiv unrichtig.

4) Verstoß gegen die PAngV

Neben der Irreführung nach UWG sah das Gericht die Transparenzanforderungen der PAngV verletzt. Preisangaben müssen realitätsgerecht und nachvollziehbar sein. Ein veralteter, durchgestrichener Referenzpreis genügt diesen Anforderungen nicht, weil er keine zutreffende Vergleichsgrundlage für die beworbene Ermäßigung darstellt.

5) Hinweise genügen nicht als „Heilmittel“

Selbst erläuternde Hinweise können die Irreführung nur ausnahmsweise beseitigen. Das LG Wiesbaden betont den klaren Erwartungshorizont beim Streichpreis: Ohne präzise, gut wahrnehmbare und eindeutige Aufklärung darüber, worauf sich der Referenzpreis bezieht, nimmt der Verbraucher den Streichpreis als zuletzt geforderten Preis wahr. Allgemeine Formulierungen helfen nicht; entscheidend bleibt, ob die Werbung insgesamt eine zutreffende Vorstellung vom tatsächlichen Preisvorteil vermittelt. Im konkreten Fall fehlte es daran.

6) Zeitliche Abfolge als Kernpunkt

Die Entscheidung arbeitet die Zeitachse als Schlüsselfaktor heraus: Zunächst Sonderpreis 31,20 € im Juli 2024, dann Anhebung auf 39,00 €; in keiner dieser Phasen wurde unmittelbar zuvor ein Preis von 72,95 € verlangt. Genau deshalb war die Bezugnahme auf 72,95 € als Streichpreis unzulässig. Das Gericht formuliert sinngemäß: Nicht entscheidend ist, dass 72,95 € „irgendwann einmal“ gegolten hat – entscheidend ist, was unmittelbar vor der Rabattankündigung galt.

Praxisfolgen für Händler

Do’s

  • Streichpreise nur auf den zuletzt verlangten Preis beziehen.
  • Preishistorie dokumentieren. Halten Sie für jedes SKU fest, welcher Endpreis zu welchem Zeitpunkt galt und wie lange.
  • Transparenz wahren. Wenn Sie nicht den letzten Preis vergleichen (z. B. UVP-Vergleich), muss die Art des Referenzpreises klar benannt werden („UVP“, „Marktpreis“, „eigener vorheriger Preis“).
  • Technische Prozesse absichern. Caching, Feed-Latenzen und automatisierte Kampagnen dürfen keine veralteten Referenzpreise ausspielen.
  • Freigabe-Workflow etablieren. Jede Preisaktion durchläuft rechtlichen und fachlichen Check vor Livegang.

Don’ts

  • Keine Monate alten Preise als „Vorher-Preis“ darstellen.
  • Kein Mischen unterschiedlicher Referenzarten. Ein Streichpreis suggeriert regelmäßig den eigenen letzten Preis, nicht eine UVP.
  • Keine uneindeutigen Hinweise im Kleingedruckten. Wenn der Referenzpreis nicht der letzte war, ist ein Streichpreis im Grundsatz tabu.

Abgrenzungen und typische Irrtümer

  • UVP vs. Streichpreis: Ein Streichpreis wird vom Verbraucher als eigener vorheriger Preis verstanden. Wer gegen die UVP wirbt, muss das klar kennzeichnen („UVP“). Ein durchgestrichener UVP ohne Kennzeichnung ist missverständlich.
  • „Niedrigster Preis der letzten 30 Tage“: Diese Transparenzanforderung betrifft Preisermäßigungsankündigungen. Sie ersetzt nicht die hier behandelte Frage, welcher Referenzpreis bei einem Streichpreis zulässig ist. Für Streichpreise bleibt es beim zuletzt verlangten Preis.
  • Dynamische Preisgestaltung: Häufige Preiswechsel sind erlaubt. Entscheidend ist, dass ein Streichpreis die tatsächliche Preisabfolge korrekt wiedergibt. Wer häufig ändert, braucht besonders robuste Dokumentation.

Compliance-Fahrplan für Ihr Shop-Team

  1. Preisprotokoll je Artikel mit Zeitstempel, Endpreis, Zeitraum der Geltung
  2. Referenzlogik im System: „Streichpreis = letzter Endpreis“ als harte Regel, sonst kein Streichpreis
  3. Kennzeichnungsmatrix:
    • Eigener letzter Preis → Streichpreis zulässig
    • UVP/Marktpreis → niemals als Streichpreis, sondern als eigenständige Vergleichsangabe, klar bezeichnet
  4. Vor-Live-Checkliste:
    • Stimmt der Referenzpreis zeitlich?
    • Sind Sonderaktionen (Flash-Sales) korrekt ausgebucht?
    • Greifen keine veralteten Caches/Feeds?
  5. Monitoring & Alerts: Automatisierte Prüfung, wenn Streichpreis ≠ letzter Preis
  6. Rechts-Freigabe für Kampagnen mit großflächigen Preisreduktionen

FAQ

Darf ich einen Streichpreis verwenden, wenn der höhere Preis vor drei Monaten zuletzt gegolten hat?
Nein. Ein Streichpreis darf nur den unmittelbar zuvor verlangten Preis abbilden.

Hilft ein Hinweis wie „ehemaliger Preis“ oder „früher 72,95 €“?
Nur, wenn „früher“ tatsächlich unmittelbar zuvor war. Andernfalls bleibt es irreführend.

Kann ich statt eines Streichpreises die UVP gegenüberstellen?
Ja, aber dann klar als UVP kennzeichnen und nicht durchstreichen. Sonst entsteht der Eindruck eines eigenen früheren Preises.

Wie gehe ich mit sehr schnellen Preisschwankungen um?
Dokumentieren Sie lückenlos. Ein Streichpreis ist nur zulässig, wenn er exakt den letzten Endpreis widerspiegelt.

Gilt die 30-Tage-Regel für Streichpreise?
Die 30-Tage-Regel betrifft Transparenz bei Preisermäßigungen. Für Streichpreise bleibt es beim Grundsatz „letzter Preis“.

Fazit und Empfehlung

Das Urteil des LG Wiesbaden setzt einen eindeutigen Maßstab: Ein Streichpreis ist nur dann zulässig, wenn er den zuletzt tatsächlich verlangten Preis abbildet. Veraltete Referenzpreise täuschen einen überhöhten Rabatt vor, sind irreführend und verstoßen gegen die PAngV. Wer rechtssicher werben will, braucht eine saubere Preisdokumentation, klare Kennzeichnungen und technische Schutzgeländer im Shop.

Wenn Sie Ihre Preisstrategie oder laufende Kampagnen rechtlich überprüfen lassen möchten oder bereits eine Abmahnung erhalten haben, unterstützen wir Sie kurzfristig mit einer praxisnahen Bewertung, konkreten Handlungsempfehlungen und einer belastbaren Verteidigungsstrategie.

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