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UWG-Vollstreckung nur bei fortbestehender Aktivlegitimation

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Wenn ein Wirtschaftsverband erfolgreich einen Unterlassungstitel gegen ein Unternehmen erwirkt hat, ist das Verfahren in vielen Fällen nicht beendet. Häufig müssen Verstöße gegen diesen Titel im Wege der Zwangsvollstreckung, konkret durch Ordnungsmittelverfahren nach § 890 ZPO, durchgesetzt werden.

Doch was passiert, wenn der Verband zwischenzeitlich nicht mehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG erfüllt und nicht mehr in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände (§ 8b UWG) geführt wird?

Diese Frage hat das Oberlandesgericht Hamm in seinem Beschluss vom 15. Mai 2023 (Az.: 4 W 32/22) entschieden – mit einem Ergebnis, das die Praxis stark betrifft:
Ein Verband ohne fortbestehende Aktivlegitimation darf keinen Ordnungsmittelantrag stellen.

Der zugrundeliegende Sachverhalt: Alte Titel, neue Rechtslage

Der Fall beginnt mit einem zunächst ganz gewöhnlichen UWG-Verfahren:
Ein Wirtschaftsverband hatte einen Händler wegen einer unzulässigen Werbeaussage im Zusammenhang mit einer Produktgarantie erfolgreich abgemahnt und gerichtlich auf Unterlassung verklagt. Das zuständige Landgericht hatte dem Händler verboten, mit bestimmten Garantiezusagen zu werben, ohne gleichzeitig die gesetzlich erforderlichen Informationen bereitzustellen. Es wurde also ein klassischer Unterlassungstitel wegen eines Wettbewerbsverstoßes erlassen.

Doch dann änderten sich die rechtlichen Rahmenbedingungen:

Zum 01.12.2021 trat das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs in Kraft. Es verschärfte unter anderem die Anforderungen an die Klagebefugnis von Verbänden nach § 8 Abs. 3 UWG. Seitdem dürfen nur noch solche Verbände klagen oder abmahnen, die:

  • in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind oder
  • alternativ in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG geführt werden.

Das Problem im konkreten Fall:

Der Verband, der ursprünglich den Unterlassungstitel erwirkt hatte, hatte sich nicht in diese neue Liste eintragen lassen. Trotzdem versuchte er, den Titel durchzusetzen: Er stellte einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO, weil der Händler seiner Auffassung nach erneut gegen das Werbeverbot verstoßen hatte.

Die Entscheidung des OLG Hamm: Keine Ordnungsmittel ohne aktuelle Aktivlegitimation

Das OLG Hamm wies den Antrag ab. Der Verband, so das Gericht, sei nicht mehr befugt, das Ordnungsmittel zu beantragen.

a) Die Antragsbefugnis entfällt mit der Klagebefugnis

Kernpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob die Aktivlegitimation eines Verbands auch noch im Ordnungsmittelverfahren bestehen muss – also nach Abschluss des Erkenntnisverfahrens.

Die Antwort des OLG: Ja, unbedingt.

„Diese Prozessführungsbefugnis muss [...] auch noch bei der anschließenden Durchsetzung des titulierten Unterlassungsanspruches im Wege der Zwangsvollstreckung zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeben sein.“

Der Verband könne sich also nicht auf seine frühere Klagebefugnis stützen, wenn er heute die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfülle. Die Aktivlegitimation müsse fortbestehen – andernfalls scheitere die Zwangsvollstreckung.

b) Gesetzgeber wollte „Alt-Verbände“ gerade nicht privilegieren

Das Gericht betont ausdrücklich den Sinn und Zweck der Gesetzesänderung vom 26.11.2020: Der Gesetzgeber wollte durch die Reform rechtsmissbräuchliche Abmahnpraktiken eindämmen und die Klagemöglichkeiten auf seriöse, geprüfte Verbände beschränken.

Würde man nun nicht mehr aktiv legitimierten Verbänden dennoch erlauben, alte Titel weiter durch Ordnungsmittel geltend zu machen, würde genau dieser gesetzgeberische Zweck unterlaufen:

„Die gegenteilige [...] Auffassung würde dazu führen, dass [...] nicht mehr abmahn-, anspruchs- und klageberechtigte Verbände und Einrichtungen noch ein kaum sinnvolles 'Rest- und Schattendasein' als 'Verwalter' alter Vollstreckungstitel führen könnten.“

Diese Vorstellung lehnt das Gericht klar ab.

Prozessrechtliche Einordnung: Warum § 890 ZPO nicht ausreicht

Der Verband berief sich in seiner Argumentation auf die bloße Existenz des Unterlassungstitels. Doch das genügt nicht. Denn § 890 ZPO – Grundlage für Ordnungsgeld oder Ordnungshaft – setzt voraus, dass der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung antragsbefugt ist. Dies ergibt sich aus der prozessualen Struktur des Vollstreckungsverfahrens.

Das OLG Hamm stellt klar:
Auch wenn das Vollstreckungsverfahren formal ein Exekutionsverfahren ist, sind darin weiterhin materiell-rechtliche Anforderungen zu prüfen – insbesondere die fortbestehende Befugnis, den Titel zu vollstrecken.

Verweis auf den BGH: „Altunterwerfung I“

Zur Stützung seiner Auffassung verweist das OLG Hamm auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1996 (Az.: I ZR 265/95Altunterwerfung I). Dort hatte der BGH entschieden, dass der Wegfall der Sachbefugnis eines Verbands auch Auswirkungen auf Alt-Unterlassungserklärungen und Unterlassungstitel haben kann.

Das OLG Hamm folgert hieraus:

„Da die Bestimmungen über die Befugnis von Verbänden [...] eine Doppelnatur als sowohl materiell-rechtliche als auch prozessrechtliche Vorschriften haben, ist der Titelschuldner nicht auf die Möglichkeit der Erhebung einer Klage nach § 767 ZPO beschränkt.“

Das bedeutet:
Der Schuldner muss nicht erst umständlich eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben, um sich gegen die Durchsetzung eines Titels zu wehren. Vielmehr darf er bereits im Ordnungsmittelverfahren direkt einwenden, dass dem Gläubiger heute die Antragsbefugnis fehlt.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Hamm hat erhebliche Auswirkungen auf die Zwangsvollstreckung wettbewerbsrechtlicher Titel:

Für Gläubiger (Wirtschaftsverbände):

  • Alte Titel können wertlos werden, wenn die Eintragung in die Liste nach § 8b UWG unterlassen wurde.
  • Wer weiterhin wirksam abmahnen und vollstrecken will, muss sich registrieren lassen.
  • Es genügt nicht, dass man früher aktiv legitimiert war.

Für Schuldner (Unternehmen):

  • Sie sollten jeden Ordnungsmittelantrag sorgfältig prüfen, insbesondere bei Alt-Titeln aus der Zeit vor dem 01.12.2021.
  • Eine einfache Rüge im Ordnungsmittelverfahren kann genügen, um einen Antrag abzuwehren.
  • Es muss keine separate Abwehrklage erhoben werden – der Verlust der Aktivlegitimation kann unmittelbar geltend gemacht werden.

Fazit

Das OLG Hamm hat mit seiner Entscheidung vom 15.05.2023 eine klare Linie gezogen:
Ein Wirtschaftsverband darf nur dann Ordnungsmittel gegen einen Wettbewerbsverstoß beantragen, wenn er auch aktuell die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 UWG erfüllt. Eine frühere Titulierung allein reicht nicht aus.

Diese Rechtsprechung stärkt die Position der Schuldner, die sich gegen nicht mehr legitimierte Verbände zur Wehr setzen möchten. Sie zwingt zugleich die Gläubigerverbände zur Einhaltung strengerer formaler Voraussetzungen.

Unser Tipp für Unternehmen:
Wenn Sie wegen eines UWG-Unterlassungstitels mit Ordnungsmitteln bedroht werden, sollten Sie immer auch die Aktivlegitimation des Verbands prüfen lassen. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit unserer Expertise im Wettbewerbsrecht.

Unser Tipp für Verbände:
Stellen Sie sicher, dass Sie sich in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eintragen lassen, um Ihre Titel auch künftig durchsetzen zu können.

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