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UWG Verstoß - Ausfüllen einer Teilnahmekarte gegen Zuwendungen von einigem Wert

| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 27.06.2013 unter dem Aktenzeichen 3 U 26/12 entschieden, dass ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, wenn ein Vertreiber von Heilmitteln gegen Ausfüllen einer Teilnahmekarte dem Verbraucher Zuwendungen von einigem Wert macht.

In dem vorliegenden Fall hat die Antragstellerin sich in einem Eilverfahren gegen eine Werbung der Konkurrenz für Blutzuckermessgeräte gewandt. 

In dieser Werbung werden Diabetiker dazu aufgefordert, sich zu registrieren und ein Blutzuckermesssystem auszuprobieren. Außerdem wurde ein Gutschein über rund 100.- € versprochen sowie eine Broschüre über gesunde Ernährung. Die Webseite enthielt zudem kein Impressum.

Die Antragsstellerin hat die Antragsgegnerin abgemahnt. Sie machte geltend, dass die Ausschreibung einer solchen Zuwendung von 100.- € verstoße gegen die Norm des § 7 Abs. 1 HWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG. Eine Ausnahme im Sinne des des § 7 HWG liege nicht vor. Es werde die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers in einer unangemessenen und unsachlichen Weise beeinflusst, da ein großer Anreiz zum "Ausprobieren" gegeben sei und der Patient damit geködert werde.

Durch das fehlende Impressum verstoße der Antragsgegner zudem auch noch gegen die §§ 5 und 13 TMG (Telemediengesetz).

Außerdem habe die Antragsgegnerin Adressdaten gestohlen, um ihre so genannten Mailings darüber zu vertreiben.

Die Antragsstellerin beantragt, der Antragsgegnerin all dieses Tun zu unterlassen. 

Das Landgericht in Hamburg gab dem Antrag mit einem Beschluss statt. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. Zur Begründung trug die Antragsgegnerin vor, die Antragstellerin handele rechtsmissbräuchlich. Denn sie habe schon früh von dem beanstandeten Sachverhalt gewusst und dennoch zum Zwecke des Kostentreibens mehrere Verfahren angestrebt. Eine Beeinträchtigung des Rechts der Antragsgegnerin bestehe nicht.

Dieser Auffassung schloss sich das OLG Hamburg nicht an und wies die Berufung zurück. Ein Rechtsmissbrauch hätte nur vorgelegen, wwnn sich der Antragstellerin von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Das sei hier jedoch nicht zu erkennen gewesen. Auch fehlte es dem Antrag nicht an Dringlichkeit. Die Zuwendungen in Form der Gutscheine von einem Wert von 100.- € verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Zuwendungen seien insbesondere bei Medizinprodukten - und um solche handelte es sich hier - nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-5 HWG zulässig. Diese liegen hier nicht vor.

OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013, Aktenzeichen 3 U 26/12 

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