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Urheberrechtswidrige Bootlegs

LG Hamburg, 310 O 394/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Beschluss vom 10.12.2014 unter dem Az. 310 O 394/14 darüber entschieden, wann eine urheberrechtswidrige gewerbliche Verwendung im Sinne des § 104 a UrhG vorliegt.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass eine gewerbliche Verwendung nach § 104 a UrhG vorliegt, wenn ein eBay-Account eines Verkäufers eine erhebliche Zahl an Verkäufen aufweist. Im vorliegenden Fall waren es 499 Bewertungen binnen 12 Monaten, 261 Bewertungen in 6 Monaten. In den meisten Fällen wurden Tonträger verkauft.
In solchen Fällen finde die Örtlichkeitsregelung des § 104 a UrhG keine Anwendung.
Das Gericht untersagte es im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, den 3-LP-Tonträger „P(...) - LIVE IN M(...) 1971" der Musikgruppe P wie geschehen anzubieten.
Der Antragsgegner musste die Verfahrenskosten in Höhe von 15000 Euro zahlen.
Zu den Gründen führt das Gericht aus, der Antrag sei zulässig und das LG Hamburg örtlich zuständig. Das beanstandete Angebot der Tonträger über das Auktionshaus eBay sei in Hamburg abrufbar gewesen und habe sich auch an Hamburger Internetnutzer gerichtet, woraus die örtliche Zuständigkeit folge.
Der § 104a UrhG sei nicht einschlägig, weil es sich im vorliegenden Fall um eine gewerbliche Verwendung handele. Der Account des Antragsgegners bei eBay zeigt 499 Bewertungen in 12 Monaten und 261 Bewertungen in einem halben Jahr.
Vor allem Tonträger seien betroffen. Die Antragstellerin habe einen Anspruch aus § 97 UrhG auf Unterlassung des Angebots der streitgegenständlichen Tonträger dargelegt. Diese Darlegung sei auch glaubhaft. Sie führte aus, es stünden ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte der Werke der Musikgruppe P zwischen 13.05.1975 und 31.12.1986 zu. Daher habe sie nach § 77 UrhG das alleinige Recht, die Darbietungen aufzunehmen und die Tonträger zu verbreiten. Die streitgegenständlichen Tonträger, die Aufnahmen der Darbietungen der Musikgruppe enthalten, seien am 22.11.2014 vom Antragsgegner unter dessen Verkäuferbezeichnung X im Internet via „eBay" angeboten worden. Schon in diesem Angebot liege ein Eingriff in das ausschließliche Verbreitungsrecht der Klägerin.

Die Nutzung sei ohne das nötige Einverständnis der Klägerin erfolgt und sei daher widerrechtlich gewesen. Der entsprechende Tonträger sei nie mit der Zustimmung der Klägerin veröffentlicht worden. Es handele sich bei den Aufnahmen um so genannte Bootlegs. Auch die für einen Unterlassungsanspruch nötige Wiederholungsgefahr sei hier gegeben. Denn durch die glaubhaft gemachte Schutzrechtsverletzung könne vermutet werden, dass eine weitere Verletzung folgen könne. Zur Entkräftung einer solchen Vermutung wäre es nötig, eine ernsthafte, unbefristete, vorbehaltlose und ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben zu haben. Diese sei vorgerichtlich bereits ohne Erfolg verlangt worden, denn die Abmahnung vom November 2014 blieb ohne Antwort. Auch eine für ein einstweiliges Verfügungsverfahren nötige besondere Eilbedürftigkeit sei vorhanden, weil die Antragstellerin die Sache sehr zügig betrieben habe.
Der Gegenstandswert sei nach den §§ 53 GKG und 3 ZPO geschätzt worden.

LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014, Az. 310 O 394/14

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