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Urheberrechtsverstoß durch das Anhängen an fremde Produktbilder

Amazon: Kein Verstoß gegen das Urheberrecht durch das Anhängen an fremde Produktbilder
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 04.12.2013 unter dem Aktenzeichen 28 O 347/13 entschieden, dass ein Anhängen an die Produktbeschreibungen eines Konkurrenten auf der Verkaufsplattform Amazon keine Verletzung des Urheberrechts des anderen Verkäufers darstellt. Zum gleichen Ergebnis kam das Gericht schon in einem (anderen) Hauptsacheverfahren. Wer sich an eine Produktbeschreibung mit Bildern anhänge, stelle diese Bilder nicht selber der Öffentlichkeit zur Verfügung, so dass eine Täterhaftung nicht in Frage komme. Eine Störerhaftung wurde vom Gericht ebenfalls verneint.

Damit hob das LG Köln seine in der gleichen Sache zuvor erlassene einstweilige Verfügung vom 09.08.2013 auf und wies den entsprechenden Antrag zurück.

Gestritten hatten sich zwei Parteien, die mit Kfz-Zubehör handeln. Die Antragsgegnerin hatte im Juli 2013 auf der Internetplattform amazon.de ein Standlicht/Tagfahrlicht angeboten.

Das Angebot erstellte die Antragsgegnerin nicht neu, sondern mit Hilfe der Verwendung einer bestimmten Artikelnummer bei amazon.de. Damit hängte sie sich an ein bereits vorhandenes Angebot für solche Produkte und ihr Angebot erhielt die gleiche Form und den gleichen Inhalt wie das vorhandene. Unterschieden hat sich das Angebot lediglich durch die Angaben zu Verkäufer, Preis und Versandkosten.

Die Nutzungsrechte des zugehörigen Fotos stehen jedoch dem Antragsteller ausschließlich zu. Diese Rechte hatte er kurz vor Verwendung des Fotos von dem Hersteller des Bildes erworben. Dem Antragsgegner wurden keine Nutzungsrechte eingeräumt und auch sonst kein Dritter erhielt das Recht, das Foto auf amazon.de zu veröffentlichen.

Nachdem der Antragsgegner erfolglos abgemahnt wurde, erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Verfügung, mit der es der Antragsgegnerin untersagt worden ist, das entsprechende Lichtbild zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen. Hiergegen ging durch die Antragsgegnerin ein Widerspruch beim Gericht ein. Diesen nahm der Antragssteller zum Anlass, die Bestätigung der einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Doch dieser Antrag blieb erfolglos, denn, so das Gericht, es fehle an einem Verfügungsgrund. Dieser bestehe in einem besonderen Rechtsschutzbedürfnis des Antragsstellers. Eine Unterlassungsverfügung komme nur dann in Frage, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Rechtsverletzung nach § 97 UrhG bestehen.

Solche Zweifel bestehen jedoch, denn die Antragsgegnerin habe das Bild nicht selbst veröffentlicht. Letztlich sei das Bild durch amazon.de veröffentlicht worden. Die Antragsgegnerin nutze lediglich die bereits erfolgte Veröffentlichung für ihre Zwecke. Ob das Bild öffentlich bleibt, liege nicht in ihrer Einflusssphäre. Die Entscheidung darüber liege allein bei amazon.de, eventuell auch bei demjenigen, der das Angebot zuerst erstellt habe.

LG Köln, Urteil vom 04.12.2013, Aktenzeichen 28 O 347/13 

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