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Urheberrechtsschutz für Vergabeunterlagen?

LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, Az. 14 O 193/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Landgericht (LG) Köln hat mit seinem Urteil vom 18.12.2014 unter dem Az. 14 O 193/14 entschieden, dass kein Urheberrechtsschutz für eine Leistungsbeschreibung im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens (hier: Sicherheitsdienstleistungen) beansprucht werden kann.

Mit dem Urteil hob das LG Köln eine entsprechende einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag des Klägers auf ihren Erlass zurück.

Die Klägerin ist beruflich mit der Vergabe von Sicherungsdienstleistungen befasst. Der bei ihr angestellte Zeuge H. verfügt in diesem Bereich über eine langjährige Berufserfahrung.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Optimierung ihres Sicherheitskonzepts und der Durchführung eines Vergabeverfahrens für eine erneute Vergabe ihres Bewachungsvertrages. Die Klägerin übermittelte ihr ein entsprechendes Angebot und erhielt eine Zusage für diesen Auftrag.
Im Zuge der Ausschreibung kam es jedoch zu Differenzen zwischen den Parteien. Statt das Vergabeverfahren mit den Unterlagen der Klägerin fortzusetzen, haben die Beklagten eine so genannte Interimsausschreibung durchgeführt. Dazu haben sie die von der Klägerin erstellten Unterlagen verwendet und sie mit dem Zusatz „Interimsausschreibung“ versehen.
Die Klägerin hat beantragt, es den Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu untersagen, die für das Vergabeverfahren „Bewachung“ erarbeiteten Dienstleistungsangebote in dem weiteren Vergabeverfahren ("Interimsauftrag über Sicherungsdienstleistungen") zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich anzubieten. Ferner sollte es den Beklagten untersagt werden,
die Unterlagen zu verwenden ohne die Klägerin und deren Mitarbeiter H. als Urheber anzugeben.
Das LG hat die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Gegen diese Verfügung haben die Beklagten Widerspruch erhoben.

Die Klägerin behauptet, ihr Mitarbeiter H. habe sich das Urheberrecht an den Vergabeunterlagen von vornherein vorbehalten. Der Beklagten sei die Nutzung nur innerhalb des zunächst eingeleiteten Vergabeverfahrens erlaubt gewesen. Das von ihm zur Verfügung gestellte Wissen sei geschützt und mit Vertragsstrafen in Höhe von 30000 Euro belegt worden.
Die Vertragsunterlagen seien jeweils von Herrn H. selbst erarbeitet worden.
Das Kürzel, das diese kennzeichnete, sei von der Beklagten entfernt bzw. geändert worden.
Die Klägerin beantragt, die einstweilige Verfügung mittels Urteil zu bestätigen.
Die Beklagten beantragen, die einstweilige Verfügung aufzuheben. Sie behaupten, sie hätten die Unterlagen größtenteils selbst erstellt. Im Übrigen seien die Verträge und Leistungsbeschreibungen keine geschützten Werke, Herr H sei auch nicht der alleinige Urheber und es liege daher kein sei Verfügungsgrund vor.
Diesen Sachverhalt beurteilt das LG Köln ähnlich. Es führt aus, dass kein Anspruch nach den §§ 13 und 97 UrhG auf Unterlassung des Gebrauchs der Ausschreibungsunterlagen ohne Namensnennung des Urhebers bestehe.
Den Unterlagen komme auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin kein urheberrechtlicher Schutz zu. Es fehle insbesondere an der nötigen Schöpfungshöhe, die für Sprachwerke im Sinne von § 2 UrhG geregelt sei.
Die Voraussetzung sei nämlich hiernach, dass eine persönliche geistige Schöpfung vorliege. Die einstweilige Verfügung sei daher aufzuheben.

LG Köln, Urteil vom 18.12.2014, Az. 14 O 193/14

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