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Urheberrechtsschutz für USM-Haller-Regale

| Rechtsanwalt Frank Weiß

USM-Haller-Regale gehören zu den bekanntesten Designklassikern im Möbelbereich. Sie stehen in Kanzleien, Arztpraxen, Designbüros und hochwertigen Privatwohnungen. Viele verbinden damit nicht nur ein Möbelstück, sondern eine regelrechte Stilwelt. Umso relevanter ist die Frage, ob dieses modulare System urheberrechtlich geschützt sein kann.

Der Europäische Gerichtshof hat am 4. Dezember 2025 eine Entscheidung getroffen (Urt. v. 04.12.2025, Rs. C-795/23), die weit über den Einzelfall hinausreicht. Sie betrifft nicht nur USM selbst, sondern sämtliche Hersteller, Händler, Designer und Nachahmer, die designgeprägte Gebrauchsgegenstände – etwa Möbel und andere Werke der angewandten Kunst – gestalten, vertreiben oder nachahmen. Der EuGH macht deutlich: Auch ein scheinbar funktionales, technisch beeinflusstes Produkt kann unter bestimmten Voraussetzungen ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen.

Damit wird die rechtliche Landschaft für viele Produkte, die bislang eher dem Design- oder Geschmacksmusterrecht zugeordnet wurden, weiter präzisiert: Die bereits in Entscheidungen wie „Cofemel“ und „Brompton Bicycle“ angelegte Linie wird nun ausdrücklich auch für Möbel und andere Gebrauchsgegenstände bestätigt.

Der Hintergrund des Rechtsstreits: USM gegen Konektra

Das USM-Haller-System als Ausgangspunkt

Das USM-Haller-System ist modular aufgebaut. Charakteristisch sind verchromte Rohre, kugelförmige Verbindungsknoten und farbige Metallflächen, die sich zu Regalen, Schränken, Sideboards und Tischen kombinieren lassen. Die Kombination von Funktion, technischer Präzision und reduzierter Ästhetik prägt den Wiedererkennungswert des Systems.

Diese Mischung aus Zweckmäßigkeit und klarer Formensprache führt zur entscheidenden Frage: Wie viel kreative Freiheit steckt eigentlich in diesem Design?

Das Geschäftsmodell der Konektra GmbH

Die Konektra GmbH bot zunächst über viele Jahre hinweg Ersatzteile und Ergänzungsteile für USM-Möbel an. Das wurde von USM toleriert. Doch später änderte sich das Geschäftsmodell:

Konektra stellte nach und nach sämtliche Bauteile bereit, die für den kompletten Aufbau eines USM-ähnlichen Regalsystems erforderlich waren. Hinzu kam die Präsentation vollständig montierter Möbel im Online-Shop, das Bereitstellen von Aufbauanleitungen und ein Montageservice.

Aus Sicht von USM war dies weit mehr als der Vertrieb von Ersatzteilen. Die Möbel wirkten wie vollständige Nachbildungen des Originals, die sich optisch kaum unterschieden.

Die Entscheidungen der deutschen Gerichte

Das Landgericht war zunächst der Auffassung, das USM-System sei urheberrechtlich geschützt, und gab dem Hersteller Recht.

Das Oberlandesgericht sah das vollkommen anders. Es verneinte den Urheberrechtsschutz, weil nach seiner Auffassung die charakteristischen Merkmale überwiegend durch technische Funktionalität geprägt seien. Kreative Entscheidungen stünden nicht im Vordergrund. Wohl aber erkannte das Gericht einen wettbewerbsrechtlichen Schutz an, weil USM-Möbel im Markt einen ganz eigenen „Look“ hätten.

Die Revision führte den Fall schließlich zum Bundesgerichtshof. Der BGH sah zentrale Fragen des europäischen Urheberrechts offen und rief deshalb den EuGH an, um grundlegende Maßstäbe zu klären.

Was der EuGH klären sollte

Der BGH wollte insbesondere wissen:

Wie bewertet man die Originalität eines Werkes der angewandten Kunst?
Welche Rolle spielt die technische Funktion eines Produkts?
Gibt es eine Art „Sperrwirkung“ des Designschutzes gegenüber dem Urheberrecht?
Darf die Beurteilung der Originalität an späteren Umständen (Museumspräsentation, Designpreise, Anerkennung) festgemacht werden?
Wie stellt man letztlich fest, ob ein Nachahmer das ursprüngliche Werk verletzt?

Der EuGH musste also klären, wie der europäische Werkbegriff bei Gebrauchsgegenständen zu verstehen ist, die zugleich technisch geprägt sind.

Die zentrale Aussage des EuGH: Keine höheren Anforderungen für angewandte Kunst

Der EuGH stellt – in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung – klar, dass für Werke der angewandten Kunst dieselben Anforderungen an die Originalität gelten wie für jede andere Werkart.

Damit wendet sich das Gericht gegen die immer wieder vertretene Ansicht, die Gestaltung müsse bei Gebrauchsgegenständen eine „besondere schöpferische Höhe“ erreichen.

Es genügt, dass der Urheber freie kreative Entscheidungen treffen und damit seiner Persönlichkeit Ausdruck verleihen konnte.

Eine starre Unterscheidung zwischen Kunstwerken und Gebrauchsobjekten lehnt der EuGH ausdrücklich ab.

Keine Sperrwirkung durch das Geschmacksmusterrecht

Die Entscheidung stellt außerdem klar, dass das Designrecht das Urheberrecht nicht verdrängt. Ein Produkt kann durchaus beiden Schutzregimen unterliegen, sofern es die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt.

Damit beseitigt der EuGH ein oft diskutiertes Spannungsverhältnis zwischen beiden Schutzsystemen.

Kreativer Prozess und spätere Anerkennung

Spannend ist die Aussage des EuGH, dass es nicht auf eine dokumentierte, subjektive Darstellung des Designers ankommt. Es genügt, dass sich der schöpferische Charakter aus dem Objekt selbst ergibt.

Zugleich dürfen spätere Anerkennungen – etwa Auszeichnungen oder Museumspräsentationen – nur unterstützend, nicht jedoch als maßgeblicher Beweis für Originalität herangezogen werden. Entscheidend bleibt das Werk, nicht seine spätere Bewertung.

Die Prüfung der Verletzung

Für die Frage einer möglichen Urheberrechtsverletzung kommt es nach dem EuGH darauf an, ob der schöpferische Gehalt des Originals im Nachbau erkennbar übernommen wurde.

Es genügt nicht, dass das Gesamtprodukt ähnlich wirkt. Maßgeblich ist, ob die charakteristischen Gestaltungselemente, die das Werk prägen, im Nachbau wieder auftauchen.

Diese Aussage ist besonders relevant für Anbieter modularer Ersatzteile, da diese häufig identische Einzelkomponenten liefern, die sich ohne Weiteres zu einem nahezu identischen Gesamtsystem zusammensetzen lassen.

Was das für USM-Haller konkret bedeutet

Der EuGH sagt nicht: Das USM-Haller-Regal ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
Der EuGH sagt aber eindeutig: Möbel wie das USM-Haller-System können grundsätzlich als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein, sofern sie die unionsrechtlichen Originalitätsanforderungen erfüllen.

Ob dies für das konkrete System der Fall ist, muss nun der BGH anhand der EuGH-Vorgaben entscheiden.

Dabei wird entscheidend sein, ob:

das reduzierte, modulare Design Ausdruck kreativer Entscheidungen ist
oder ob funktionale Anforderungen die Gestaltung weitgehend bestimmt haben

Angesichts der besonderen Ästhetik des Systems und seiner jahrzehntelangen Präsenz im Designbereich dürfte die Prüfung sehr sorgfältig ausfallen.

Praktische Folgen für Hersteller, Händler und Nachahmer

Hersteller klassischer Möbel oder modularer Systeme müssen künftig stärker prüfen, ob ihre Produkte urheberrechtliche Schutzqualität erreichen.

Nachahmer und Ersatzteilanbieter müssen sorgfältiger abwägen, welche Produkte sie zeigen und verkaufen. Besonders riskant kann es werden, wenn:

komplette Systeme mit Bildern von fertigen Möbeln beworben werden
Aufbauanleitungen die Konstruktion in ihrer Gesamtheit nachbilden
der Montageservice über ein bloßes Ersatzteilangebot hinausgeht

Wer mit Designklassikern handelt, sollte wissen: Die Grenze zwischen erlaubter Ersatzteillieferung und unzulässiger Nachahmung kann schmal sein.

Fazit

Die Entscheidung des EuGH schafft wichtige Klarheit im europäischen Urheberrecht. Sie bestätigt, dass auch technisch geprägte Gebrauchsgegenstände wie USM-Haller-Regale urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn ihre Gestaltung – trotz funktionaler Vorgaben – Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.

Für Designer ist dies ein positives Signal.
Für Nachahmer und Ersatzteilanbieter bedeutet es eine deutliche Sensibilisierung.
Für Händler und Möbelhersteller wird die Rechtslage anspruchsvoller.

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