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Berechtigungsanfrage / Abmahnung des Herrn Aldo Bachmann

Erfahrung mit einer Abmahnung oder Berechtigungsanfrage von dem Fotographen Aldo Bachmann aus Nürnberg

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Aldo Bachmann aus 90491 Nürnberg vor.

Mit seinem als „Berechtigungsanfrage“ bezeichneten Abmahnschreiben erklärt Herr Aldo Bachmann, daß er der Urheber eines Produktfotos aus dem Elektronikbereich sei.

Durch einen Zufall will Herr Aldo Bachmann erfahren haben, daß dieses Foto ohne seine Zustimmung in dem Auktionshaus ebay in einer Auktion veröffentlich worden sei.

Zum Beweis seiner Urheberschaft fügt Herr Bachmann seiner Abmahnung unterschiedliche Anlagen bei – so bspw. den Ausdruck der hochauflösenden Originaldatei sowie den Ausdruck seiner Cumulus-Datei, die das Erstellungsdatum ausweisen soll.

Obwohl Herr Aldo Bachmann sein Schreiben als „Berechtigungsanfrage“ bezeichnet, fordert er sodann dazu auf, die seiner Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diese „Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ erstreckt sich auf sämtliche Fotografien, die von Herrn Bachmann herstellt worden sind und sieht ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 5.100,00 EUR je Lichtbild/Foto sowie für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vor.

Sodann weist Herr Bachmann den Abgemahnten darauf hin, daß er nach § 97 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet sei sowie daß die Gerichte zur Schadensschätzung die Tabelle MFM-Bildhonorare heranziehen würden. Hiernach könne er für die Einblendung der Fotographie einen Betrag in Höhe von 225,00 EUR verlangen, da die ebay-Angebote nach Auktionsende bis zu 90 Tage gespeichert würden. Die der Abmahnung beigefügte MFM-Tabelle weise insoweit eine Vergütung von 150,00 EUR aus – hinzu käme ein Aufschlag von 50 % (= 75,00 EUR) für die Verwendung des Fotos in einem Onlineshop.

Weiter verlangt Herr Aldo Bachmann einen Aufschlag von weiteren 100 % für den unterlassenen Bildquellennachweis.

Als weiteren Aufschlag verlangt Herr Aldo Bachmann nochmals 100 % als sog. Verletzerzuschlag.

Folglich fordert Herr Aldo Bachmann insgesamt 675,00 EUR für die angeblich widerrechtliche Veröffentlichung seines Fotos innerhalb eines ebay-Angebots.

Ob die Forderung des Herrn Bachmann gerechtfertigt ist, kann immer nur anhand des Einzelfalls geprüft werden. Allerdings geht die von Herrn Aldo Bachmann vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung unseres Erachtens weit über das Erforderlich hinaus und beinhaltet damit erhebliche Risiken für die Zukunft. Es konnte hier insoweit nicht empfohlen werden, die von Herrn Bachmann entworfene strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung und Abänderung abzugeben.

Aufgrund der erheblichen (Kosten-) Risiken sollten die Abmahnungen des Herrn Bachmann auch nicht als reine „Abzocke“ oder ungerechtfertigte „Massenabmahnung“ abgetan werden. 


UPDATE 25.06.2015: Weitere Abmahnung / Berechtigungsanfrage

Uns geht eine weitere Berechtigungsanfrage bzw. Abmahnung des Herrn Aldo Bachmann, Thumenberger Weg 19, 90491 Nürnberg, zu. Für die widerrechtliche Verwendung zweier (mutmaßlicher) Produktfotos in einem PDF-Dokument, das bis zu 7 Jahre auf einer Internetseite eingebunden gewesen sei, verlangt Aldo Bachmann neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch Lizenzschadensersatz.

Herr Bachmann fügt seiner Abmahnung/Berechtigungsanfrage "drei Beispiele für die Berechnung der Schadensersatzzahlung" bei. Diese Beispielsrechnungen überschreiten in Teilen eine Schadensersatzforderung von 9.000,00 € für eines der beiden betroffenen Fotos.

Allerdings bietet Aldo Bachmann auch an, dass die Angelegenheit auf der Basis einer einmaligen Schadensersatzzahlung von 2.250,00 € vergleichsweise erledigt werden könne.


UPDATE 05.01.2016: AG Köln - Aldo Bachmann hat keinen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten für eine urheberrechtliche Abmahnung

In einem von uns für einen Mandanten geführten Rechtsstreit kam das AG Köln mit Urteil vom 18.12.2015, Az. 148 C 130/15, zu dem Ergebnis, dass Aldo Bachmann kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für die Aussprache einer urheberrechtlichen Abmahnung zusteht. Es steht zur Überzeugung des Amtsgerichts fest, dass Aldo Bachmann aufgrund der von ihm zuvor im eigenen Namen ausgebrachten (zahlreichen) Abmahnungen selbst in der Lage dazu ist, Urheberrechtsverstöße zu erkennen und sie mit einer Abmahnung außergerichtlich zu verfolgen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei daher nicht notwendig gewesen, sodass die dadurch entstandenen Kosten nicht "erforderlich" im Sinne von § 97a Abs. 1 UrhG a.F. sind.

Einzelheiten zu der Entscheidung sowie den Volltext des Urteils finden Sie [HIER].


UPDATE 09.03.2016: Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen

Gegen das Urteil des AG Köln vom 18.12.2015, Az. 148 C 130/15, hat Aldo Bachmann noch Berufung eingelegt, obgleich - zumindest nach unserem Verständnis - der hierfür erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € überhaupt nicht hat überschritten sein können.

So sah es auch das LG Köln und verwarf die Berufung von Herrn Bachmann mit Beschluss vom 03.03.2016.


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