Urhebernennung: Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Stellen Sie sich vor, Sie investieren Wochen oder gar Monate in ein kreatives Werk – sei es ein Foto, ein Design, ein Text oder ein Musikstück. Sie veröffentlichen es voller Stolz, doch kurze Zeit später entdecken Sie es auf einer fremden Website, in einem Magazin oder einer Werbekampagne – ohne Ihren Namen, ohne jegliche Anerkennung Ihrer Leistung. Ein solches Szenario ist für viele Urheber bittere Realität.
Genau hier setzt das Recht auf Urhebernennung nach § 13 UrhG an. Es schützt die kreative Leistung des Schöpfers und stellt sicher, dass seine Urheberschaft nicht verschleiert oder ignoriert wird. Doch was passiert, wenn dieses Recht missachtet wird? Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Urheber, wenn ihr Name unterschlagen oder falsch angegeben wird?
In diesem Beitrag beleuchten wir das Recht auf Urhebernennung umfassend und praxisnah. Sie erfahren:
✔ Warum die Urhebernennung mehr als nur eine Formalität ist
✔ Wann und wie Urheber auf Namensnennung bestehen können
✔ Welche Konsequenzen eine falsche oder fehlende Urheberangabe hat
✔ Welche Schadensersatzansprüche durchsetzbar sind
✔ Wie Sie sich als Urheber oder Unternehmen rechtlich absichern können
Fehlende Urhebernennung ist kein Kavaliersdelikt – sie kann nicht nur Schadensersatzforderungen, sondern auch Unterlassungsansprüche und Abmahnungen nach sich ziehen. Besonders Unternehmen, Verlage, Agenturen und Website-Betreiber sollten sich der rechtlichen Risiken bewusst sein und sicherstellen, dass sie Werke Dritter korrekt kennzeichnen.
Falls Sie betroffen sind – sei es als Urheber, der sein Recht durchsetzen möchte, oder als Unternehmen, das eine Abmahnung erhalten hat –, sollten Sie nicht zögern, rechtlichen Beistand einzuholen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder eine rechtssichere Lösung zu finden.
Das Wichtigste in Kürze:
• Urhebernennung ist Pflicht: Nach § 13 UrhG hat jeder Urheber das Recht, als Schöpfer seines Werkes genannt zu werden. Fehlende oder falsche Urheberangaben können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen – oft mit Zuschlägen von 50 % bis 100 % auf die übliche Lizenzgebühr (OLG München, Az. 29 U 2615/14).
• Abmahnungen und Schadensersatz drohen: Verstöße gegen die Urhebernennung können zu Abmahnungen mit Unterlassungserklärung führen.
• Prävention spart Kosten: Unternehmen und Website-Betreiber sollten vor der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke stets prüfen, ob eine Namensnennung erforderlich ist. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Lizenzen sorgfältig lesen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen, um teure Abmahnungen zu vermeiden.
Was ist das Recht auf Urhebernennung?
Welche Rechte hat der Urheber eines Werkes?
Weshalb ist die Urheberbezeichnung so wichtig?
Wann hat der Urheber Anspruch auf Urhebernennung?
Wie entsteht das Recht auf Urhebernennung?
Wie muss die Urheberbezeichnung erfolgen?
Name oder Künstlername des Urhebers?
Ist ein Verzicht auf Urhebernennung wirksam?
Fehlende oder falsche Urhebernennung lösen Unterlassungsanspruch aus
Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen § 13 UrhG
Was ist das Recht auf Urhebernennung?
Das Recht auf Urhebernennung ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Urheberrechts und ist in § 13 UrhG (Urheberrechtsgesetz) verankert. Es gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und sichert dem Urheber eines Werkes das Recht zu, als Schöpfer seines Werkes benannt zu werden. Dies gilt für sämtliche urheberrechtlich geschützten Werke, darunter Texte, Fotografien, Filme, Musikstücke, Gemälde, Designs und Software.
Gesetzliche Grundlage: § 13 UrhG
Der Wortlaut des § 13 UrhG lautet:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
Diese Vorschrift sichert dem Urheber das Grundrecht, selbst zu entscheiden, ob und in welcher Form sein Name oder Pseudonym mit seinem Werk verbunden wird. Die Verpflichtung zur Namensnennung trifft dabei grundsätzlich jeden, der das Werk veröffentlicht oder nutzt.
Warum gibt es das Recht auf Urhebernennung?
Das Recht auf Urhebernennung verfolgt zwei wesentliche Zwecke:
- Schutz der Urheberpersönlichkeit:
Da das Werk eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers ist, soll er die Anerkennung für seine kreative Leistung erhalten. Die Urhebernennung hebt den Schöpfer hervor und verhindert eine Anonymisierung oder Vereinnahmung durch Dritte. - Transparenz für Dritte:
Die Angabe des Urhebers erleichtert es der Öffentlichkeit, die Herkunft eines Werkes nachzuvollziehen und ggf. Lizenzrechte zu klären. Dies ist insbesondere im Bereich der Bildrechte, Softwareentwicklung und wissenschaftlichen Arbeiten von Bedeutung.
Welche Werke sind von § 13 UrhG erfasst?
Grundsätzlich gilt das Recht auf Urhebernennung für alle urheberrechtlich geschützten Werke. Dazu zählen unter anderem:
- Texte und literarische Werke (z. B. wissenschaftliche Artikel, Romane, Blogbeiträge)
- Bildwerke und Fotografien
- Musikkompositionen und Tonaufnahmen
- Filme und audiovisuelle Werke
- Software und Code
- Kunstwerke, Designs und Illustrationen
- Architektonische Werke
Eine Ausnahme besteht lediglich bei gemeinfreien Werken, also solchen, bei denen das Urheberrecht bereits erloschen ist (in Deutschland in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG).
Welche Rechte hat der Urheber eines Werkes?
Ein Urheber hat nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) umfassende Rechte an seinem Werk. Diese lassen sich in Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte unterteilen:
1. Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12–14 UrhG)
Diese Rechte schützen die ideelle Verbindung des Urhebers zu seinem Werk:
- Recht auf Veröffentlichung (§ 12 UrhG): Der Urheber entscheidet, ob und wann sein Werk veröffentlicht wird.
- Recht auf Urhebernennung (§ 13 UrhG): Der Urheber hat Anspruch darauf, als Schöpfer seines Werkes genannt zu werden.
- Schutz vor Entstellung (§ 14 UrhG): Das Werk darf nicht ohne Zustimmung des Urhebers entstellt oder in einer Weise genutzt werden, die seine Interessen verletzt.
2. Verwertungsrechte (§§ 15–24 UrhG)
Diese Rechte regeln die wirtschaftliche Nutzung des Werkes:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG): Der Urheber allein darf Kopien seines Werkes anfertigen oder dies lizenzieren.
- Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG): Der Urheber entscheidet, ob und wie sein Werk weitergegeben wird.
- Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG): Kunstwerke dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers ausgestellt werden.
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG): Musik, Texte oder Filme dürfen nicht ohne Genehmigung öffentlich präsentiert werden.
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG): Werke dürfen online nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht werden.
3. Folgerecht und Vergütungsansprüche (§§ 26, 32 UrhG)
- Folgerecht (§ 26 UrhG): Bildende Künstler erhalten beim Weiterverkauf ihrer Werke unter bestimmten Bedingungen eine Beteiligung am Verkaufserlös.
- Angemessene Vergütung (§ 32 UrhG): Urheber haben Anspruch auf eine faire Bezahlung für die Nutzung ihres Werkes.
Alle diese Rechte stehen ausschließlich dem Urheber zu, können aber durch Lizenzverträge übertragen oder eingeschränkt werden. Sie sind nicht veräußerbar – der Urheber bleibt immer Schöpfer seines Werkes.
Weshalb ist die Urheberbezeichnung so wichtig?
Die Urheberbezeichnung ist weit mehr als eine reine Formalität – sie hat rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung. Wer ein Werk nutzt, ohne den Urheber korrekt zu nennen, verletzt dessen Persönlichkeitsrechte und kann rechtliche Konsequenzen bis hin zu Schadensersatzforderungen nach § 97 UrhG riskieren.
1. Rechtliche Bedeutung: Schutz der Urheberpersönlichkeit
Das Urheberrecht schützt nicht nur die wirtschaftlichen Interessen des Schöpfers, sondern auch seine persönliche Verbindung zum Werk. Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht, als solcher anerkannt zu werden. Eine fehlende oder falsche Urhebernennung kann daher:
- einen Unterlassungsanspruch (§ 97 UrhG) begründen, der den Nutzer zwingt, die falsche Nutzung zu unterlassen,
- Schadensersatzforderungen auslösen, insbesondere, wenn die fehlende Nennung zu wirtschaftlichen Nachteilen führt,
- einen Reputationsschaden für Unternehmen oder Plattformen bedeuten, die urheberrechtlich geschützte Werke falsch oder gar nicht kennzeichnen.
2. Wirtschaftliche Bedeutung: Monetarisierung von Werken
Für Urheber – insbesondere Künstler, Fotografen, Designer, Autoren und Softwareentwickler – ist die korrekte Urhebernennung eine Grundlage für ihre berufliche Existenz.
- Sie ermöglicht es, durch die Bekanntheit neue Aufträge zu generieren.
- Sie spielt eine zentrale Rolle im Lizenzgeschäft – ohne klare Zuordnung kann ein Werk nicht rechtssicher lizenziert oder verkauft werden.
- Eine falsche Urheberbezeichnung kann Plagiatsvorwürfe oder Probleme bei der Vermarktung nach sich ziehen.
3. Gesellschaftliche Bedeutung: Transparenz und Vertrauen
Eine eindeutige Urheberbezeichnung schafft Klarheit über die Herkunft eines Werkes und verhindert den Eindruck, das Werk sei gemeinfrei oder könne beliebig genutzt werden.
- Im Journalismus ist die korrekte Nennung von Autoren essenziell, um Fake News und ungeprüfte Inhalte zu vermeiden.
- In der Wissenschaft schützt die Nennung der Urheber vor Ideenklau und Plagiaten.
- In der Kunstszene sorgt die Urhebernennung für eine gerechte Anerkennung kreativer Leistungen.
Ob aus rechtlichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Gründen – die korrekte Urhebernennung ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Urheberrechts. Unternehmen, Agenturen und Privatpersonen sollten daher immer sicherstellen, dass Urheber korrekt genannt werden. Verstöße können nicht nur juristische Konsequenzen, sondern auch Reputationsverluste nach sich ziehen.
Unser Tipp:
Sollten Sie unsicher sein, ob eine Urhebernennung erforderlich ist oder bereits ein Verstoß gegen § 13 UrhG vorliegt, kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine erste Einschätzung. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen oder rechtssicher mit urheberrechtlich geschützten Werken umzugehen.
Wann hat der Urheber Anspruch auf Urhebernennung?
Der Anspruch auf Urhebernennung ergibt sich direkt aus § 13 UrhG und gilt grundsätzlich immer, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk genutzt, veröffentlicht oder verwertet wird. Das bedeutet: Sobald ein Dritter das Werk des Urhebers verwendet, muss dieser als Urheber kenntlich gemacht werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1. Grundsatz: Urhebernennung ist die Regel, nicht die Ausnahme
Der Anspruch auf Urhebernennung besteht insbesondere in folgenden Fällen:
✅ Bei der Veröffentlichung eines Werkes
- Ein Verlag veröffentlicht einen Roman oder ein Fachbuch → Der Autor muss genannt werden.
- Ein Blog übernimmt einen fremden Artikel → Der Urheber muss als Quelle genannt werden.
✅ Bei der Nutzung von Bildern und Grafiken
- Eine Werbeagentur verwendet ein Foto → Der Name des Fotografen muss angegeben werden.
- Ein Online-Magazin nutzt eine Infografik → Die Quelle und der Urheber müssen genannt werden.
✅ Bei Musik und Filmwerken
- Ein Lied wird in einer Werbung verwendet → Der Komponist und Texter müssen genannt werden.
- Ein Produzent vertreibt einen Film → Regisseur, Kameramann und Drehbuchautor müssen im Abspann erscheinen.
✅ Bei Software und Quellcode
- Open-Source-Software erfordert oft eine Nennung des Entwicklers, wenn dies in der Lizenz vorgesehen ist.
- Software-Code in wissenschaftlichen Arbeiten oder Tutorials muss mit Urheberangaben versehen werden.
✅ Bei der öffentlichen Vorführung oder Nutzung eines Werkes
- Ein Bild wird in einer Ausstellung gezeigt → Der Name des Künstlers muss genannt werden.
- Eine Theateraufführung eines urheberrechtlich geschützten Stücks → Der Autor muss erwähnt werden.
2. Wann kann auf die Urhebernennung verzichtet werden?
Es gibt wenige Ausnahmen, in denen keine Urhebernennung erforderlich ist:
❌ Wenn der Urheber darauf verzichtet
- Der Urheber kann ausdrücklich darauf verzichten, in der Regel durch eine schriftliche Vereinbarung.
- Ein Verzicht kann aber nicht einfach durch AGB oder stillschweigend erfolgen (dazu mehr im Abschnitt „Ist ein Verzicht auf Urhebernennung wirksam?“).
❌ Bei anonymer oder pseudonymer Veröffentlichung
- Falls ein Werk unter einem Pseudonym veröffentlicht wurde und der Urheber nicht bekannt sein möchte, entfällt die Verpflichtung zur Namensnennung.
- Beispiel: Ein anonymer Autor veröffentlicht einen Blogbeitrag unter einem Sammelpseudonym.
❌ Wenn es sich um eine freie Bearbeitung handelt (§ 23 UrhG)
- Eine völlig neue, eigenständige Bearbeitung eines Werkes (nicht bloße Modifikation) kann ohne Urhebernennung veröffentlicht werden.
- Beispiel: Eine moderne Neuinterpretation eines klassischen Gemäldes.
3. Was passiert, wenn die Urhebernennung fehlt?
Ein Verstoß gegen das Recht auf Urhebernennung kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben:
- Unterlassungsanspruch (§ 97 UrhG): Der Urheber kann verlangen, dass die unrechtmäßige Nutzung des Werkes ohne Nennung sofort eingestellt wird.
- Schadensersatz (§ 97 UrhG): Es kann eine finanzielle Entschädigung gefordert werden – oft in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr plus eines Strafzuschlags.
- Rufschädigung und Reputationsverlust: Besonders in der Kreativbranche kann eine fehlende Nennung schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für den Urheber haben.
4. Fazit: Urheberbenennung ist Pflicht!
Das Recht auf Urhebernennung besteht immer, wenn ein Werk verwendet wird – sei es in gedruckter Form, digital oder als öffentlich zugängliche Aufführung. Ein Verstoß kann teuer werden und juristische Konsequenzen nach sich ziehen.
Unser Tipp:
Falls Ihr Werk ohne Ihre Zustimmung oder ohne korrekte Namensnennung genutzt wird, sollten Sie sich juristischen Beistand holen. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen und Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz geltend zu machen.
Wie entsteht das Recht auf Urhebernennung?
Das Recht auf Urhebernennung entsteht automatisch mit der Schaffung eines Werkes und muss nicht gesondert vertraglich vereinbart werden. Es ist ein gesetzlich verankertes Urheberpersönlichkeitsrecht, das direkt aus § 13 UrhG resultiert.
1. Automatische Entstehung des Urhebernennungsrechts
Sobald ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und damit die Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts erfüllt, steht dem Urheber das Recht auf Namensnennung zu.
✅ Es ist nicht erforderlich, das Werk zu registrieren oder rechtlich anzumelden.
✅ Das Recht besteht unabhängig von der Nutzung durch Dritte.
✅ Der Urheber hat die alleinige Entscheidungsgewalt darüber, ob und wie er genannt werden möchte.
Beispiel:
Ein Fotograf nimmt ein Bild auf. Sobald das Foto geschossen wurde, steht ihm das Recht zu, als Urheber genannt zu werden – ganz unabhängig davon, ob und wo es veröffentlicht wird.
2. Muss das Recht vertraglich geregelt werden?
Grundsätzlich nein – weil das Urheberpersönlichkeitsrecht unveräußerlich ist. Auch durch Verträge kann es nicht vollständig aufgehoben oder abgetreten werden.
Allerdings gibt es vertragliche Regelungsmöglichkeiten, die die Art und Weise der Urhebernennung konkretisieren können:
Lizenzverträge & Nutzungsverträge
- Der Urheber kann mit einem Verlag, einer Agentur oder einem Unternehmen vereinbaren, wie genau er genannt werden möchte (vollständiger Name, Pseudonym, in welchem Kontext).
- Beispiel: Ein Fotograf erlaubt einem Magazin die Nutzung seiner Bilder, vereinbart aber, dass sein Name immer direkt unter dem Bild erscheint.
Arbeitsverträge & Werke im Angestelltenverhältnis
- Arbeitnehmer, die kreative Werke schaffen (z. B. Designer, Journalisten, Softwareentwickler), haben grundsätzlich ein Recht auf Namensnennung.
- In Arbeitsverträgen kann jedoch geregelt werden, dass Werke unter dem Namen des Unternehmens veröffentlicht werden – das Urheberrecht bleibt aber immer beim Urheber.
- Beispiel: Ein Grafikdesigner erstellt ein Logo für eine Firma. Falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde, darf die Firma nicht einfach ihren eigenen Namen als Urheber angeben.
Auftragsarbeiten & Ghostwriting
- In manchen Fällen (z. B. Ghostwriting oder White-Label-Design) kann der Urheber vertraglich zustimmen, dass sein Name nicht genannt wird.
- Solche Vereinbarungen sind zulässig, müssen aber explizit im Vertrag geregelt sein.
- Beispiel: Ein professioneller Redenschreiber verfasst eine politische Rede, die der Auftraggeber als seine eigene ausgibt.
3. Kann der Anspruch auf Urhebernennung durch AGB ausgeschlossen werden?
❌ Ein vollständiger Ausschluss der Urhebernennung in AGB ist unzulässig.
Das liegt daran, dass das Recht auf Urhebernennung ein persönlichkeitsrechtliches Schutzrecht ist und nicht durch einseitige Geschäftsbedingungen aufgehoben werden kann.
Rechtsprechung:
- In einem Urteil des OLG München (Urt. v. 26.06.2019, Az. 6 U 3519/18) wurde entschieden, dass eine pauschale Regelung in AGB, die dem Urheber sein Recht auf Namensnennung entzieht, unwirksam ist.
- Dies betrifft insbesondere Fotografen, Designer oder Texter, die ihre Werke an Agenturen oder Plattformen lizenzieren.
Fazit:
✅ Das Recht auf Urhebernennung entsteht automatisch und muss nicht vertraglich vereinbart werden.
✅ Verträge können die Art und Weise der Urhebernennung regeln, aber das Recht an sich bleibt bestehen.
✅ Ein genereller Verzicht per AGB ist unwirksam – der Urheber muss ausdrücklich zustimmen.
Wie muss die Urheberbezeichnung erfolgen?
Das Urheberrechtsgesetz gibt keine festen Regeln vor, wie genau eine Urheberbezeichnung zu erfolgen hat. § 13 UrhG legt lediglich fest, dass der Urheber bestimmen kann, ob und wie er genannt werden möchte. In der Praxis gibt es jedoch etablierte Standards und rechtliche Vorgaben, die eingehalten werden sollten, um Verstöße zu vermeiden.
1. Grundsätze der korrekten Urheberbezeichnung
Die Urheberbezeichnung sollte klar, eindeutig und gut sichtbar erfolgen. Sie darf weder weggelassen, noch so klein oder versteckt platziert sein, dass sie in der Praxis kaum auffindbar ist.
- Nennung des Namens oder Künstlernamens des Urhebers
- Angemessene Platzierung in direkter Nähe zum Werk
- Unverfälschte und vollständige Bezeichnung, so wie vom Urheber gewünscht
- Kein Weglassen oder Ersetzen durch andere Namen oder Marken
Beispielhafte Formulierungen:
- „Foto: Max Mustermann“
- „Design von Anna Beispiel“
- „Text © Lisa Autorin“
- „Musik: Komponist XY“
2. Platzierung der Urheberbezeichnung je nach Werkart
Je nach Art des Werkes gibt es branchenübliche Standards für die Urheberkennzeichnung.
- Bilder und Fotografien: Die Urheberbezeichnung sollte direkt am Bild stehen oder in einer Bildunterschrift angegeben werden. Bei digitalen Medien kann die Bezeichnung in den Metadaten hinterlegt werden.
- Texte und wissenschaftliche Arbeiten: Autorennamen stehen meist am Anfang oder Ende eines Textes. In wissenschaftlichen Publikationen gelten strenge Zitationsregeln.
- Musikwerke: Komponisten und Texter werden in den Credits genannt, etwa auf CD-Covern, in Streaming-Diensten oder im Abspann eines Films.
- Filme und Videos: Regisseure, Drehbuchautoren, Kameraleute und andere Urheber müssen im Abspann eines Films oder in den Credits eines Videos aufgeführt werden.
- Software und Quellcode: Urheber werden in den Lizenzhinweisen oder im Code selbst genannt. Open-Source-Projekte haben oft spezielle Dokumentationsbereiche für Urheberangaben.
3. Relevanz von Lizenzbestimmungen und Vertragsvereinbarungen
In vielen Fällen kann der Urheber durch Lizenzverträge oder Nutzungsbedingungen bestimmen, wie genau seine Namensnennung erfolgen soll. Wer ein Werk nutzt, muss sich an die dort festgelegten Vorgaben halten.
- Stockfoto-Anbieter wie Adobe Stock oder Shutterstock verlangen oft eine bestimmte Form der Urheberkennzeichnung.
- Open-Source-Lizenzen wie die Creative Commons (CC)-Lizenz haben klare Vorgaben zur Urhebernennung (z. B. „CC BY 4.0 – Name des Autors“).
- In journalistischen Arbeiten muss die Quelle eines Textes oder Zitats ordnungsgemäß angegeben werden.
4. Was passiert bei unzureichender oder fehlerhafter Urheberbezeichnung?
Fehlende, unvollständige oder falsche Urheberbezeichnungen können eine Urheberrechtsverletzung nach § 13 UrhG darstellen.
Mögliche rechtliche Konsequenzen:
- Unterlassungsanspruch: Der Urheber kann verlangen, dass die fehlerhafte Nutzung beendet wird.
- Schadensersatzforderung: Oft wird eine fiktive Lizenzgebühr veranschlagt, die sich nach marktüblichen Preisen richtet.
- Reputationsverlust für Unternehmen, die Werke ohne oder mit falscher Urheberbezeichnung nutzen.
Die Urheberbezeichnung muss sichtbar, eindeutig und korrekt sein. Je nach Werkart gibt es unterschiedliche Anforderungen, die eingehalten werden müssen. Eine falsche oder fehlende Bezeichnung kann erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Name oder Künstlername des Urhebers?
Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und in welcher Form sein Name in Verbindung mit seinem Werk genannt wird. Dabei kann er entweder seinen bürgerlichen Namen oder einen Künstlernamen (Pseudonym) verwenden.
1. Dürfen Urheber einen Künstlernamen anstelle ihres echten Namens verwenden?
Ja. Ein Künstlername ist ebenso geschützt wie der bürgerliche Name, sofern er eindeutig mit dem Urheber verbunden ist und regelmäßig verwendet wird. Entscheidend ist, dass das Pseudonym die Urheberschaft klar kennzeichnet.
Beispiel:
- Schriftsteller Eric Arthur Blair veröffentlichte unter dem Namen George Orwell.
- Musiker Stefani Joanne Angelina Germanotta ist weltweit als Lady Gaga bekannt.
Wichtig:
- Der Künstlername muss eine gewisse Bekanntheit erlangt haben oder regelmäßig in Verbindung mit dem Urheber stehen.
- Anonyme oder einmalige Pseudonyme ohne erkennbare Verbindung zum Urheber bieten keinen vergleichbaren Schutz.
2. Wer bestimmt, welcher Name verwendet wird?
Der Urheber selbst entscheidet darüber, ob sein bürgerlicher Name oder sein Künstlername verwendet wird. Dritte dürfen dies nicht eigenmächtig ändern.
✅ Wenn der Urheber seinen bürgerlichen Namen vorschreibt, muss dieser verwendet werden.
✅ Wenn der Urheber seinen Künstlernamen verlangt, muss dieser angegeben werden.
✅ Wünscht der Urheber keine Namensnennung, muss dieser Wunsch respektiert werden.
3. Ist eine Kombination aus bürgerlichem Namen und Künstlername erlaubt?
Ja, in vielen Fällen werden Künstlername und echter Name gemeinsam angegeben, um Eindeutigkeit zu gewährleisten.
Beispielhafte Nennungen:
- „Text: Max Mustermann alias John Doe“
- „Foto: Max Mustermann (John Doe)“
- „Design: Künstlername XY“
Diese Praxis ist besonders in der Kunst-, Musik- und Literaturbranche verbreitet.
4. Konsequenzen falscher Namensnennung
Eine fehlerhafte oder unautorisierte Änderung der Urheberbezeichnung kann eine Urheberrechtsverletzung nach § 13 UrhG darstellen.
- Ersatz des bürgerlichen Namens durch einen anderen Namen → Verstoß gegen das Urheberrecht
- Weglassen eines Künstlernamens trotz ausdrücklicher Vorgabe → Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche möglich
- Unberechtigte Nennung eines Dritten als Urheber → Kann als Plagiat oder Täuschung gewertet werden
Beispiel aus der Rechtsprechung:
Das OLG München (Az. 6 U 3519/18) entschied, dass ein Verlag, der den Künstlernamen eines Fotografen ignorierte und stattdessen seinen bürgerlichen Namen nannte, gegen das Urheberrecht verstieß.
Urheber haben somit das uneingeschränkte Recht, selbst zu bestimmen, ob sie mit ihrem bürgerlichen Namen oder einem Künstlernamen genannt werden. Eine falsche oder fehlende Bezeichnung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ist ein Verzicht auf Urhebernennung wirksam?
Das Recht auf Urhebernennung ist ein Urheberpersönlichkeitsrecht und daher nicht ohne weiteres verzichtbar. In der Praxis gibt es jedoch Ausnahmen, insbesondere wenn der Verzicht ausdrücklich vereinbart wurde. Allerdings gibt es hohe rechtliche Hürden, insbesondere wenn die Urhebernennung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden soll.
1. Grundsatz: Urhebernennung kann nicht ohne Zustimmung des Urhebers ausgeschlossen werden
Nach § 13 UrhG steht dem Urheber das Recht zu, als Schöpfer seines Werkes genannt zu werden. Ein genereller Verzicht darauf ist nicht ohne weiteres möglich, weil dieses Recht der schöpferischen Persönlichkeit des Urhebers zugeordnet wird.
✅ Der Urheber kann aber entscheiden, ob und wie er genannt werden möchte.
✅ Ein Verzicht ist nur dann wirksam, wenn er ausdrücklich und individuell vereinbart wurde.
❌ Ein pauschaler Verzicht in AGB oder Vertragsmustern ist in der Regel unwirksam.
Beispiel:
Ein Fotograf erstellt Bilder für eine Werbeagentur. In den AGB der Agentur steht, dass die Bilder „ohne Urheberbezeichnung genutzt werden dürfen“. Dies ist nicht automatisch wirksam, weil es den Urheber unangemessen benachteiligt.
2. Ist ein Verzicht auf Urhebernennung in AGB wirksam?
❌ Nein, in der Regel ist ein Verzicht auf Urhebernennung in AGB unwirksam.
Gemäß § 307 BGB (Inhaltskontrolle von AGB) darf eine Vertragsklausel den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Ein vollständiger Verzicht auf Urhebernennung würde jedoch genau das tun.
Rechtsprechung:
- Das OLG München (Urteil vom 26.06.2019, Az. 6 U 3519/18) entschied, dass eine Agentur, die pauschal in ihren AGB den Urheberhinweis untersagte, gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht verstieß.
- Das LG München I (Az. 21 O 7543/14) stellte klar, dass Klauseln, die das Urheberpersönlichkeitsrecht aushöhlen, unangemessen und unwirksam sind.
💡 Praxistipp: Wer sicherstellen möchte, dass eine Regelung zur Urhebernennung rechtlich haltbar ist, sollte diese individuell verhandeln und nicht einfach in AGB aufnehmen.
3. Unter welchen Bedingungen ist ein Verzicht auf Urhebernennung möglich?
Damit ein Verzicht auf Urhebernennung rechtlich wirksam ist, muss er freiwillig, ausdrücklich und vertraglich festgelegt sein.
✅ Individuelle Vereinbarung zwischen Urheber und Nutzer erforderlich
✅ Verzicht muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen
✅ Der Urheber darf nicht unangemessen benachteiligt werden
✅ Es dürfen keine gesetzlichen Vorschriften verletzt werden
Beispiel für eine zulässige Regelung:
Ein Fotograf wird von einer Firma beauftragt, Werbefotos zu erstellen. In einem gesonderten Vertrag erklärt er sich ausdrücklich einverstanden, dass sein Name nicht genannt wird. In diesem Fall wäre der Verzicht wirksam, weil er freiwillig und individuell vereinbart wurde.
4. Wann sind hohe Hürden für einen Verzicht gegeben?
Ein vollständiger Verzicht auf Urhebernennung wird von Gerichten oft kritisch bewertet. Folgende Punkte führen dazu, dass ein Verzicht als unwirksam angesehen werden kann:
- Standardisierte Vertragsklauseln oder AGB: Ein pauschaler Ausschluss in Vertragsmustern ist oft nicht haltbar.
- Unangemessene Benachteiligung des Urhebers: Wenn der Verzicht einseitig durchgesetzt wird oder den Urheber wirtschaftlich benachteiligt.
- Schutzwürdiges Interesse des Urhebers: Wenn der Urheber durch die fehlende Namensnennung z. B. keine neuen Aufträge generieren kann.
- Zwingende urheberrechtliche Vorschriften: Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann nicht vollständig aufgehoben werden.
5. Fazit: Verzicht ist möglich, aber nicht einfach
- Ein Verzicht auf Urhebernennung ist nicht automatisch möglich und unterliegt hohen rechtlichen Anforderungen.
- In AGB ist ein Verzicht in der Regel unwirksam, da er eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
- Ein wirksamer Verzicht muss ausdrücklich und individuell vereinbart werden.
Wer als Urheber auf seine Namensnennung verzichten soll, sollte dies nicht leichtfertig tun, da dies langfristige Auswirkungen auf die eigene Reputation und Rechte am Werk haben kann.
Unsere Kanzlei berät Sie gerne, wenn Sie unsicher sind, ob eine Vereinbarung zur Urhebernennung rechtssicher ist oder wenn Sie gegen eine unzulässige Klausel vorgehen möchten.
Fehlende oder falsche Urhebernennung lösen Unterlassungsanspruch aus
Nach § 13 UrhG hat der Urheber das Recht, als Schöpfer seines Werkes genannt zu werden. Wird dieses Recht verletzt – sei es durch eine fehlende, unvollständige oder falsche Urheberbenennung –, kann der Urheber rechtliche Schritte einleiten. Ein besonders wichtiger Anspruch ist der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG, der den rechtswidrigen Zustand beenden soll.
1. Wann liegt eine Verletzung der Urhebernennung vor?
Eine Verletzung liegt vor, wenn:
✅ Der Name des Urhebers gar nicht genannt wird
✅ Ein falscher Name oder ein Dritter als Urheber angegeben wird
✅ Der Urheber nur versteckt oder nicht in der üblichen Weise genannt wird
✅ Die Urheberbezeichnung durch Kürzungen oder Änderungen verfälscht wird
Beispiele:
- Ein Unternehmen verwendet ein Stockfoto ohne die erforderliche Namensnennung.
- Ein Verlag gibt bei einem Fachartikel nicht den richtigen Autor an, sondern nur den Herausgeber.
- Ein Fotograf wird auf einer Website nur in den Bild-Metadaten genannt, aber nicht im sichtbaren Bereich der Seite.
In diesen Fällen kann der Urheber verlangen, dass die falsche Nutzung sofort beendet wird.
2. Der Unterlassungsanspruch nach § 97 UrhG
§ 97 Abs. 1 UrhG gibt dem Urheber das Recht, eine Unterlassungserklärung zu fordern, wenn seine Rechte verletzt wurden.
„Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
Das bedeutet:
- Der Urheber kann verlangen, dass die falsche oder fehlende Nennung sofort korrigiert oder unterlassen wird.
- Eine Wiederholungsgefahr wird angenommen, wenn ein einmaliger Verstoß vorliegt – der Urheber muss also nicht erst auf eine weitere Verletzung warten.
3. Wie setzt man den Unterlassungsanspruch durch?
✅ Abmahnung mit Unterlassungserklärung
- Der erste Schritt ist meist eine Abmahnung, in der der Verletzer aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
- Diese Erklärung verpflichtet den Verletzer dazu, das Verhalten künftig zu unterlassen – andernfalls drohen Vertragsstrafen.
✅ Einstweilige Verfügung
- Falls die Abmahnung ignoriert wird oder eine schnelle Reaktion erforderlich ist, kann der Urheber eine einstweilige Verfügung beantragen.
- Gerichte erlassen solche Verfügungen oft sehr schnell, wenn die Urheberrechtsverletzung eindeutig ist.
✅ Klage auf Unterlassung
- Falls der Verletzer sich weigert, kann der Urheber eine gerichtliche Unterlassungsklage einreichen.
Beispiel aus der Rechtsprechung:
- Das LG München I (Urteil vom 11.01.2012, Az. 21 O 23279/11) entschied, dass die fehlende Urhebernennung eines Fotografen eine Urheberrechtsverletzung darstellt, die einen Unterlassungsanspruch begründet.
- Das OLG München (Az. 6 U 3519/18) entschied, dass eine fehlende oder falsche Namensnennung nicht nur eine Unterlassungspflicht, sondern auch einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann.
4. Folgen einer Nichtbeachtung der Unterlassungspflicht
Ignoriert der Verletzer eine berechtigte Abmahnung, drohen ernste Konsequenzen:
❌ Gerichtliche Verfügung oder Klage – ein Verfahren kann teuer werden.
❌ Vertragsstrafen – falls eine unterzeichnete Unterlassungserklärung nicht eingehalten wird, sind Vertragsstrafen fällig.
❌ Schadensersatzforderungen – oft werden Schadensersatzforderungen mit dem Unterlassungsanspruch kombiniert.
5. Fazit: Unterlassungsanspruch ist ein scharfes Schwert für Urheber
- Fehlende oder falsche Urhebernennung ist ein Rechtsverstoß.
- Ein Unterlassungsanspruch kann schnell und effektiv durchgesetzt werden.
- Eine Abmahnung ist oft der erste Schritt – bei Weigerung folgen gerichtliche Schritte.
Schadensersatzanspruch bei Verstoß gegen § 13 UrhG
Wenn ein Urheber nicht oder falsch benannt wird, verletzt das sein Recht auf Urhebernennung nach § 13 UrhG. Eine solche Verletzung kann nicht nur zu einem Unterlassungsanspruch, sondern auch zu einem Schadensersatzanspruch nach § 97 UrhG führen. Der Urheber hat dann Anspruch auf eine angemessene finanzielle Entschädigung.
1. Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch
§ 97 Abs. 2 UrhG lautet:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Das bedeutet:
- Der Schadensersatzanspruch entsteht automatisch, wenn der Verletzer schuldhaft handelt (also zumindest fahrlässig).
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit sind die Voraussetzungen – auch „Unwissenheit“ schützt den Verletzer nicht.
2. Arten des Schadensersatzes
In der Praxis gibt es drei Methoden zur Berechnung des Schadensersatzes:
a) Lizenzanalogie – „Was hätte der Urheber verlangt?“
Die häufigste Berechnungsmethode ist die fiktive Lizenzgebühr. Das Gericht fragt:
➡ Welche Vergütung hätte der Urheber erhalten, wenn der Nutzer vorab eine Erlaubnis zur Nutzung eingeholt hätte?
- Diese Methode orientiert sich an marktüblichen Lizenzgebühren.
- Beispielsweise gibt es Honorarempfehlungen von Organisationen wie der MFM-Tabelle (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) für Fotografen.
Beispiel:
Ein Unternehmen nutzt ein Foto eines Fotografen ohne Urheberhinweis. Laut MFM-Tabelle hätte eine Lizenz 500 Euro gekostet. Dann kann der Fotograf mindestens 500 Euro Schadensersatz verlangen.
b) Konkreter wirtschaftlicher Schaden des Urhebers
Falls der Urheber nachweisen kann, dass er durch die fehlende Urhebernennung Aufträge oder Werbewert verloren hat, kann er diesen Schaden geltend machen.
Beispiel:
Ein Designer wird in einem Werbeprojekt nicht genannt und kann dadurch keine neuen Kunden gewinnen. Der entgangene Umsatz kann als Schaden geltend gemacht werden.
c) Verletzergewinn – „Was hat der Verletzer verdient?“
Falls der Verletzer durch die unerlaubte Nutzung des Werkes einen finanziellen Vorteil erlangt hat, kann dieser Gewinn als Schadensersatz eingefordert werden.
Beispiel:
Ein Online-Magazin veröffentlicht ein nicht gekennzeichnetes Foto und erzielt dadurch höhere Werbeeinnahmen. Der Urheber kann den Gewinn einklagen.
3. Schadensersatz für fehlende oder falsche Urhebernennung: Erhöhter Anspruch
Da die Urhebernennung eine wichtige Werbewirkung für Kreative hat, setzen Gerichte oft einen Zuschlag von 100 % auf die übliche Lizenzgebühr an, wenn sie fehlt oder falsch ist.
Rechtsprechung:
- OLG München (Urt. v. 17.12.2015, Az. 29 U 2615/14)
- Ein Fotograf erhielt das Doppelte der üblichen Lizenzgebühr, weil sein Name fehlte.
- Begründung: Die Nennung hätte seinen Marktwert erhöht, daher war ein zusätzlicher Schaden entstanden.
- LG München I (Urt. v. 11.01.2012, Az. 21 O 23279/11)
- Das Gericht sprach einem Urheber einen 50 %-Zuschlag zu, weil sein Name auf einem veröffentlichten Werk fehlte.
4. Schadensersatzhöhe – Wie viel kann ein Urheber verlangen?
Die Höhe des Schadensersatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab:
✔ Art des Werkes (Foto, Text, Design, Software, Musik)
✔ Marktübliche Lizenzpreise
✔ Reichweite der Nutzung (Print, Online, Werbung)
✔ Verstoßschwere (vorsätzlich oder fahrlässig)
✔ Ob eine Namensnennungspflicht bestand
5. Vorgehen: Wie macht man den Schadensersatz geltend?
Beweissicherung
- Screenshots, Archivierung der verletzenden Nutzung
- Dokumentation von Nutzungsdauer und -umfang
Abmahnung mit Zahlungsforderung
- Der Urheber kann eine anwaltliche Abmahnung mit einer Forderung auf Lizenzgebühr und Zuschlag versenden.
Falls keine Einigung erzielt wird: Klage auf Schadensersatz
- Falls der Verletzer nicht zahlt, kann eine gerichtliche Durchsetzung erfolgen.
6. Fazit: Schadensersatz bei falscher Urhebernennung ist realistisch und einklagbar
- Jeder Urheber hat ein Recht auf Schadensersatz, wenn sein Name nicht oder falsch angegeben wird.
- Gerichte setzen häufig Zuschläge von 50 % bis 100 % auf die Lizenzgebühr an.
- Eine professionelle rechtliche Unterstützung erhöht die Erfolgschancen erheblich.
Ansprechpartner
Frank Weiß
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