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Urheberbenennung bei Hoheitszeichen

OLG Frankfurt 11 W 5/14
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 15.08.2014 unter dem Az. 11 W 5/14 entschieden, dass die Witwe eines Urhebers (hier: eines Landeswappens) keinen Anspruch auf Auskunft und/oder Schadensersatz wegen einer unterlassenen Nennung des Namens des Urhebers geltend machen kann. Denn in diesem Fall habe der Urheber selbst trotz jahrelanger Nutzung dieses Wappens seitens des Hoheitsträgers sein diesbezügliches Recht nicht ausgeübt. Es sei daher von der stillschweigenden Einräumung des Nutzungsrechts auszugehen, dahingehend, dass eine Nennung des Namens des Urhebers unterbleiben könne. Die Erben eines Urhebers seien an die Willenserklärung des Urhebers gebunden und können daher nicht "mehr" beanspruchen als der Urheber selbst.

Die Antragstellerin ist Alleinerbin und Witwe eines Künstlers A, der im Jahre 1994 verstarb und im Jahre 1949 das Landeswappen erschaffen hat. Sie möchte Prozesskostenhilfe für eine Klage, durch die sie Ansprüche auf Nennung des Urhebers, Auskunft und angemessene Enschädigung für die Nutzung des Wappens geltend machen will.

Zur Begründung trug sie vor, die Reinzeichnungen, welche die Basis des Wappens und anderer Hoheitszeichen geworden sind, seien als Werke der bildenden Kunst urheberrechtlich nach § 2 UrhG geschützt. Besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Nutzungsrechten daran und über eine Entschädigung habe es nicht gegeben. Ihr verstorbener Ehemann A trat seine Ansprüche aus dem Urheberrecht niemals ab. Daher habe er diese Rechte auch behalten. Er habe auch niemals auf Geldansprüche verzichtet. Auch habe er seine Entwürfe nie für noch unbekannte Nutzungsweisen zur Verfügung gestellt oder seine Arbeiten für gemeinfrei erklären lassen. Er habe auch nie auf ein Recht zur Namensnennung verzichtet.

Sie, die Witwe, könne daher als Alleinerbin ihres Mannes in dessen Namen die Nennung des Urhebernamens des entsprechenden Wappens verlangen. Für die bislang unterbliebene Namensnennung stehe Ihr ein Schadensersatz zu, der mit rund 30000,- € beziffert werden könne.

Außerdem stünden ihr Ansprüche auf Erteilung von Auskünften zu, dahingehend, in welcher Weise und Vielfalt die Arbeiten ihres Mannes genutzt worden seien.

Da inzwischen jedes Schriftstück einer Landesbehörde mit diesem Wappen versehen sei, habe dies zu einer vermehrten Vervielfältigung geführt.
Auch Informationsbroschüren der Justiz sowie Informationen von Verwaltungsbehörden seien inzwischen mit dem Landeswappen gekennzeichnet. Selbst Toilettenschilder in öffentlichen Räumen, Kfz-Schilder und Urkundenschilder von Notaren seien damit versehen.

Die Antragstellerin könne nach Erteilung der Auskunft im Sinne des § 32 a UrhG (des so genannten Bestseller-Paragraphen) die Einwilligung in die Änderung der bislang bestehenden Nutzungsverhältnisse verlangen. Daraus folgen würde ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Beteiligung für die Nutzung.

Doch das OLG Frankfurt am Main verhalf der sofortigen Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss der Vorinstanz nicht zum Erfolg.
Denn das LG Frankfurt am Main habe zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil der beabsichtigten Klage kein Erfolg bescheinigt werden könne. Das OLG schloss sich damit inhaltlich der Vorinstanz an und wiederholt dessen Begründung nicht. Es führt jedoch aus, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen, weil der verstorbene Urheber sie hätte geltend machen müssen. Da er dies nicht getan hat, sei die Antragstellerin nunmehr an dessen Willen gebunden.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 15.08.2014, Az. 11 W 5/14

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