Unzureichende Unternehmensangaben
Gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG muss unter anderem auf Prospekten und Werbungen "die Anschrift und Identität des Unternehmers" angegeben werden. Dies dient der Sicherstellung, dass der Verbraucher unmissverständliche und klare Informationen darüber bekommt, mit wem er in Geschäftskontakt tritt, sodass er mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen kann, ohne einen weiteren Ermittlungsaufwand betreiben zu müssen.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, wenn ein Möbelhaus, das mehrere Filialen hat, auf Werbeprospekten lediglich Anschrift und Telefonnummer einer einzigen Filiale für das angebotene Warensortiment aufführt. Zusätzlich sind auch Name und Geschäftsadresse (Hauptsitz) des Unternehmens anzugeben. Vom Gericht wurde dieser Verstoß als wettbewerbswidriges Verhalten beanstandet.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.03.2013
1 U 41/12 -13
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