Unzureichende Angaben zum Inhalt einer Herstellergarantie beim Onlineverkauf
Eine Garantieerklärung muss leicht verständlich und einfach formuliert sein. Dies ist im § 477 Abs. 1 BGB so vorgeschrieben. Neben dem Verweis auf die durch das Gesetz geschützten Rechte des Verbrauchers, die uneingeschränkt gültig sind, müssen auch der Inhalt der Garantieleistungen und alle Angaben vorhanden sein, die der Verbraucher benötigt, um seine Ansprüche geltend zu machen. Hierzu zählen insbesondere der geographische Geltungsbereich, die Garantiedauer, sowie auch der Name und die Adresse des Garantiegebers.
Für einen Online-Händler mit gewerblichem Charakter reicht es deshalb nicht aus, lediglich auf „24 Monate Herstellergarantie“ hinzuweisen. Weiterführende Angaben zu der Garantie sind hier zwingend erforderlich. Sind diese nicht vorhanden, handelt es sich um einen Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Hinweispflichten, der wettbewerbswidrig ist und deshalb mit einer Abmahnung oder einer Unterlassungsklage verfolgt werden kann.
Urteil des BGH vom 05.12.2012
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Alexander Bräuer
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