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Unzulässige Werbung mit überhöhten Vergleichspreisen

BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15
| Rechtsanwalt Frank Weiß

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.03.2016 entschieden, dass eine Apotheke, die einen um 5 % überhöhten Vergleichspreis für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dazu verwendet, ihre eigenen Produkte zu bewerben, den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG die Irre führt. Dadurch werden die Verbraucher zu Kaufentscheidungen veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.

Worum ging es?
Die Wettbewerbszentrale hatte sich gerichtlich gegen eine Apotheke gewehrt, die in einer Werbebroschüre ein Heuschnupfen Medikament mit 10,59 Euro statt 15,20 Euro offeriert hatte. Zusätzlich wurde in dem Werbeprospekt noch die prozentuale Preisersparnis hervorgehoben. Das Wort "Statt" wurde in einer Fußnote der Broschüre noch näher erläutert. Dort konnte der Verbraucher lesen, dass "statt = einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkassen" bedeutet. Doch genau diese Form der Preisdarstellung bemängelte die Wettbewerbszentrale, da sie irreführend sei. Denn die Krankenkassen müssen tatsächlich einen geringeren Preis zahlen und den Verbrauchern wird ein nicht vorhandener Preisvorteil vorgespielt. Den Verbrauchern wird nicht klar gemacht, dass der Krankenkasse auf den Apothekenabgabepreis ein Rabatt von 5% zugestanden werden muss.
Deshalb forderte die Klägerin, die Wettbewerbszentrale von der betroffenen Apotheke, der Beklagten, die irreführende Werbung zu unterlassen und Abmahnkosten zu zahlen.

Urteil des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Braunschweig
Die Klage der Wettbewerbszentrale wurde zunächst vom Landgericht abgewiesen. Der Berufung der Wettbewerbszentrale wurde vom OLG Braunschweig unter klar definierten Bedingungen stattgegeben. Doch damit war der Rechtsstreit noch nicht beendet, denn die Beklagte verfolgte auf der nächsthöheren Instanz ihre Anliegen weiter und versuchte die Abweisung der Klage zu erreichen.

Das Urteil des BGH
Die Richter in Karlsruhe urteilten, dass die Revision der Beklagten nicht erfolgreich sei. Denn die Angabe des Vergleichspreises führe die Verbraucher tatsächlich in die Irre, weil der den Krankenkassen zu berechnende End-Abgabepreis aufgrund des Rabatts gemäß § 130 Abs. 1 SGB V um 5 Prozent niedriger sei als in der Werbung von der Apotheke dargestellt. Und dies sei auch zutreffend, obwohl der Rabatt nur innerhalb der ersten zehn Tage relevant ist. Denn die Situation für den Verbraucher bleibt immer die Gleiche, da die Medikamente von den Verbrauchern direkt in der Apotheke bezahlt werden müssen.
Die von der Werbebroschüre geschürte Irreführung ist den Richtern zufolge auch dazu geeignet, eine Kaufentscheidung der Verbraucher zu initiieren, die er ohne die Werbung nicht so getroffen hätte. Die Tatsache, dass Kunden der Apotheke ihre Arzneimittel nicht zu den Preisen der Krankenkasse erwerben können, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Denn ein durchschnittlicher Verbraucher wird davon ausgehen, dass ein Großkunde die Medikamente zu besonders günstigen Preisen erwerben kann.
Auch wettbewerbsrechtlich gesehen ist die durch die Werbung verursachte Irreführung wichtig, da das Locken mit Preisvorteilen für die Verbraucher eine große Bedeutung hat.
Die Revision der Beklagten wurde daher zurück gewiesen.

BGH, Urteil vom 31.03.2016, Az. I ZR 31/15

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